VwGH Ra 2014/22/0031

VwGHRa 2014/22/00319.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 21. Februar 2014, Zl. VGW- 101/078/10984/2014-1, betreffend Entziehung eines Reisepasses und eines Personalausweises, den Beschluss gefasst:

Normen

StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1985 §27 Abs2;
VwRallg;
StbG 1985 §27 Abs1;
StbG 1985 §27 Abs2;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Verwaltungsgericht Wien hat in dem angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit der Revision geltend gemacht, dass zur Frage, inwieweit die österreichische Staatsbürgerschaft durch den "temporären Erwerb einer anderen Staatsbürgerschaft zur Erleichterung eines Aufenthaltes zur Erfüllung einer familiär/sittlichen Verpflichtung verloren" ginge, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege. Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen jedoch nicht aufgezeigt.

Der Revisionswerber erhielt im Jahr 1992 die österreichische Staatsbürgerschaft. Im Jahr 2004 erwarb er die türkische Staatsbürgerschaft, die er bis Dezember 2012 innehatte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 27 Abs. 1 StbG verliert die Staatsbürgerschaft, wer auf Grund seines Antrages, seiner Erklärung oder seiner ausdrücklichen Zustimmung eine fremde Staatsangehörigkeit erwirbt, sofern ihm nicht vorher die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft bewilligt worden ist. Es kommt entgegen dem Revisionsvorbringen nicht darauf an, ob die fremde Staatsangehörigkeit (nach wie vor) besteht oder mittlerweile wieder zurückgelegt wurde.

Dem Vorbringen des Revisionswerbers, wonach er die türkische Staatsbürgerschaft zur Pflege seines schwer erkrankten Vaters angenommen habe und er "niemals aus der österreichischen Staatsbürgerschaft ausscheiden" habe wollen, wurde bereits vom Verwaltungsgericht Wien die hg. Judikatur entgegen gehalten, wonach ein Irrtum über die Auswirkungen des gewollten Erwerbes einer fremden Staatsangehörigkeit - selbst wenn er unverschuldet wäre - die Rechtswirksamkeit eines auf den Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit gerichteten Antrages im Sinne des § 27 Abs. 1 StbG nicht zu beseitigen vermag (vgl. das Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, Zl. 2012/01/0059). Der Verlust der Staatsbürgerschaft tritt unabhängig davon ein, ob er beabsichtigt war, also auch dann, wenn der Betroffene die österreichische Staatsbürgerschaft beibehalten wollte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2001/01/0588, mwN). Das Verwaltungsgericht Wien hatte auch nicht zu prüfen, ob dem Revisionswerber im Hinblick auf die "familiär-sittliche Verpflichtung der Erwerb einer Doppelstaatsbürgerschaft bewilligt worden wäre", weil nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut die Beibehaltung der Staatsbürgerschaft vorher bewilligt worden sein muss (vgl. das angeführte Erkenntnis vom 24. Juni 2003).

Ausgehend von den vorgebrachten Gründen (§ 28 Abs. 3 VwGG) war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Wien, am 9. September 2014

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