Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Dem in § 28 Abs. 3 VwGG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 6. August 2014, Zl. Ra 2014/01/0082, mwN). Daran ändert auch die Voranstellung eines Einleitungssatzes, wonach entgegen der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes die Revision gegen die anzufechtende Entscheidung zulässig sei, nichts.
Soweit der Revisionswerber allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter hg. Rechtsprechung (zur Aktualität von Länderfeststellungen, zur Bezugnahme auf Widersprüchlichkeiten, die sich in Zusammenhang mit der Erstbefragung ergäben, und zur Verwendung von Textbausteinen) abgewichen, zeigt er damit zudem nicht konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogen auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, und vom 24. Juni 2014, Zl. Ra 2014/19/0039).
Im Übrigen ist der Revisionswerber, soweit er behauptet, es fehle Rechtsprechung darüber, unter welchen Voraussetzungen das Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG absehen könne, darauf hinzuweisen, dass diese Frage bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Zlen. Ra 2014/20/0017 und 0018, geklärt wurde. Der Revisionswerber legt auch nicht konkret dar, in welchen Punkten das Bundesverwaltungsgericht von dieser (beziehungsweise der zur alten Rechtslage ergangenen zitierten Rechtsprechung) abgewichen wäre.
Die Revision eignet sich sohin wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Wien, am 10. September 2014
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