VwGH Fr2014/18/0004

VwGHFr2014/18/000430.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klammer, über den Fristsetzungsantrag des W A in W, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Rochusgasse 2/12, gegen das Bundesverwaltungsgericht, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §33 Abs1;
VwGG §38 Abs4;
VwGG §38;

 

Spruch:

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Der am 5. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Fristsetzungsantrag des Antragstellers wurde mit Schriftsatz vom 7. Februar 2014 zurückgezogen.

Gemäß § 38 Abs. 4 VwGG ist auf Fristsetzungsanträge der § 33 Abs. 1 VwGG sinngemäß anzuwenden. Nach der zuletzt genannten Vorschrift ist die Revision (sinngemäß also auch der Fristsetzungsantrag) in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens die Revision (sinngemäß daher auch der Fristsetzungsantrag) zurückgezogen wurde.

Da sich dem VwGG keine Regelung entnehmen lässt, die für diese Entscheidung die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes vorsähe, ist dieser Beschluss vom Verwaltungsgerichtshof zu fassen.

Wien, am 30. April 2014

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