VwGH Ro 2014/16/0061

VwGHRo 2014/16/006127.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, in der Beschwerdesache der *****, gegen den "Bescheid" des Bundesfinanzgerichts vom 11. März 2014, Zl. RV/7300021/2013, betreffend Abgabenhinterziehung, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §28;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §28;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 12. Mai 2014 erhob die Beschwerdeführerin im Wege ihrer Rechtsvertreterin die vorliegende "Bescheidbeschwerde (Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG)". Darin bezeichnet sie das Bundesfinanzgericht als belangte Behörde und die angefochtene Entscheidung als Bescheid vom "11.5.2014, GZ. RV/7300021/2013" (auf Grund der vorgelegten Ausfertigung und der am 3. April 2014 erfolgten Zustellung richtig: 11. März 2014).

Gemäß Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung konnte gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes kann nach Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in der seit 1. Jänner 2014 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 51/2012 Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, die gemäß § 25a Abs. 5 VwGG beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung zum Schutz rechtsunkundiger Parteien im Verwaltungsverfahren schadet die falsche Bezeichnung eines Schriftsatzes nicht und ist für die Beurteilung des Charakters einer Eingabe ihr wesentlicher Inhalt, der sich aus dem gestellten Antrag erkennen lässt, und die Art des in diesem gestellten Begehrens maßgebend (vgl. den hg. Beschluss vom 29. April 2014, Zl. Fr 2014/16/0001, mwN).

Bei der Auslegung von Parteianbringen kommt es auf das aus diesen erkenn- und erschließbare Ziel des Einschreiters an; Parteierklärung und damit auch Anbringen sind ausschließlich nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt wurde, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Mai 2014, Zl. Ro 2014/17/0024, mwN).

Der hier zu beurteilende, von einer Steuerberatungsgesellschaft verfasste Schriftsatz ist ausdrücklich als "Bescheidbeschwerde (Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG)" bezeichnet, was schon einer Umdeutung entgegensteht. Darüber hinaus verwendet die Rechtsmittelwerberin trotz des in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Erkenntnisses des Bundesfinanzgerichts enthaltenen Hinweises auf die Möglichkeit einer beim Bundesfinanzgericht einzubringenden Revision an den Verwaltungsgerichtshof den Begriff der "Bescheidbeschwerde" auch durchgängig innerhalb des Schriftsatzes und bezeichnet die angefochtene Entscheidung als Bescheid sowie das Bundesfinanzgericht als belangte Behörde. Sie wurde auch entsprechend § 24 Abs. 1 VwGG in der bis Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und bei diesem eingebracht. Nach dem objektiven Erklärungswert des Schriftsatzes besteht also auch kein Zweifel daran, dass die Beschwerdeführerin eine Bescheidbeschwerde nach (dem bereits außer Kraft getretenen) Artikel 131 Abs. 1 Z 1 B-VG einbringen wollte. Hinweise auf das Vorliegen einer Revision ergeben sich aus dem Schriftsatz nicht.

Bescheidbeschwerden sind jedoch aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, seit 1. Jänner 2014 nicht mehr vorgesehen. Die Beschwerdeführerin hätte ausschließlich die Möglichkeit gehabt, Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG zu erheben, sodass sich die eingebrachte Beschwerde als unzulässig erweist (vgl. den schon zitierten hg. Beschluss vom 26. Mai 2014).

Die "Bescheidbeschwerde" war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Damit erübrigt sich auch eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 27. Mai 2014

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