VwGH Ro 2014/11/0069

VwGHRo 2014/11/006916.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 11. März 2014, Zl. LVwG-650006/4 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach), betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
AVG §46;
B-VG Art133 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden.

Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liegen - insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei der Bewertung der Tauglichkeit von Haaranalysen zur Feststellung einer Alkoholabhängigkeit um eine Beweisfrage (Unbeschränktheit der Beweismittel) handelt - keine Rechtsfragen vor, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Da auch die Revision keine derartige Rechtsfrage aufwirft, war sie zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2014

Stichworte