VwGH Ra 2014/09/0011

VwGHRa 2014/09/001110.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision der revisionswerbenden Partei K B in L, vertreten durch Bruckmüller Zeitler Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Am Winterhafen 11, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 25. März 2014, Zl. LVwG-300137/7/GS/BA/KR, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich: Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz), den Beschluss gefasst:

Normen

VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §43 Abs1;
WaffG 1996 §51 Abs2 idF 2002/I/134;
VStG §5 Abs1;
VwRallg;
WaffG 1996 §43 Abs1;
WaffG 1996 §51 Abs2 idF 2002/I/134;

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Der Revisionswerber bringt vor, es sei die Rechtsfrage, ob eine Partei auf die richtige Erledigung durch den von ihr beauftragten Rechtsanwalt (hier: zur Übermittlung der Bestellungsurkunde gemäß § 28a Abs. 3 AuslBG an die Abgabenbehörde) vertrauen dürfe bzw. im Verwaltungsstrafverfahren die Fahrlässigkeit des Rechtsvertreters der Partei zuzurechnen sei, in der Rechtsprechung bislang nicht beantwortet worden.

Damit zeigt der Revisionswerber eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung iS des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, nicht auf, denn er übersieht u.a. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2006, Zl. 2005/03/0127, in dem ausgeführt wurde:

"Zu diesem Vorbringen ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes derjenige, der sich bei der Erfüllung einer ihm obliegenden gesetzlichen Verpflichtung der Hilfe eines Dritten bedient, soweit ihn ein Verschulden (§ 5 VStG) trifft, strafrechtlich verantwortlich bleibt (vgl das hg Erkenntnis vom 25. Februar 1997, Zl 96/04/0188). Dies gilt auch im Falle der Beauftragung eines Rechtsanwaltes. Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschwerdeführer von der im Verwaltungsstrafverfahren ihn treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hiezu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei. Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden (vgl das hg Erkenntnis vom 14. September 2001, Zl 2000/02/0181).

Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren angegeben, erst rund zwei Monate nach Beauftragung des Rechtsanwaltes in dieser Sache von ihm wieder gehört zu haben. Es kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie daher davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer keinerlei Kontrollmaßnahmen gesetzt und auf die richtige Ausführung des Auftrages durch den Rechtsanwalt vertraut habe. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass er - auf Grund seiner Vorsprache beim beauftragten Rechtsanwalt - davon gewusst habe, dass es sich um eine meldepflichtige Waffe handle und er auf Grund des Erbfalls eine entsprechende (unverzügliche) Meldung zu erstatten habe. Vor diesem Hintergrund konnte der Beschwerdeführer erwarten, vom beauftragten Rechtsanwalt in einem angemessenen Zeitraum nach Auftragserteilung über die Durchführung der Meldung informiert zu werden (etwa durch Übersendung eines Mandantendoppels oder durch eine kurze schriftliche oder telefonische Information). Er hätte daher für den Fall, dass die rechtzeitige Information durch den Rechtsanwalt ausbleibt, von sich aus bei diesem nachfragen müssen, ob die Meldung erstattet wurde. Ein Zuwarten über rund zwei Monate kann auch bei der Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt jedenfalls dann nicht als ausreichende, ein Verschulden des Auftraggebers ausschließende Kontrolle angesehen werden, wenn sich der Auftrag auf die Vornahme einer unverzüglich zu erstattenden Meldung nach § 43 Abs 1 WaffG bezieht."

Da die von der Revision gestellte Rechtsfrage bereits in der Rechtsprechung einhellig gelöst wurde, werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 10. Juli 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte