VwGH Ro 2014/05/0043

VwGHRo 2014/05/004315.5.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Revisions- sowie Wiedereinsetzungssache des N W in W, vertreten durch Dr. Hanno Zanier, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 27/DG, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 2013, Zlen. UVS-04/A/30/5112/2012-10, UVS- 04/A/30/5115/2012, UVS-04/A/30/5117/2012, UVS-04/A/30/5119/2012 und UVS-04/A/30/5120/2012, betreffend Übertretungen der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art133 Abs6 Z1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
VwGbk-ÜG 2013 §4;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

  1. 1. Die Revision wird zurückgewiesen.
  2. 2. Das Verfahren betreffend die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird eingestellt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, in Revision gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (UVS) wurde über den Revisionswerber wegen Übertretungen der Bauordnung für Wien (Nichtbeseitigungen konsensloser Bauten) eine Geldstrafe von insgesamt EUR 8.210,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen, Beitrag zu den Kosten der erstinstanzlichen Verfahren von EUR 821,-

-) verhängt. Der Bescheid wurde dem Revisionswerber laut Revisionsvorbringen am 5. Februar 2014 zugestellt.

Nach dem Revisionsvorbringen ist dem Revisionswerber erst am 31. März 2014 die Zustellung bekannt geworden, weshalb er, da zu diesem Zeitpunkt die sechswöchige Revisionsfrist bereits verstrichen gewesen sei, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellt.

Nach dem hier maßgebenden § 4 Abs. 5 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 idF Nr. 122/2013, ist die Revision gegen den Bescheid (unter anderem) eines unabhängigen Verwaltungssenates unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Als grundsätzliche Rechtsfrage wird in der Revision geltend gemacht, die belangte Behörde habe § 51 Abs. 7 VStG unrichtig angewendet. Die Berufung sei am 16. April 2012 bei der belangten Behörde eingelangt, die Frist von 15 Monaten für die Entscheidung der belangten Behörde gemäß § 51 Abs. 7 VStG habe daher am 16. Juli 2013 geendet.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Angabe im angefochtenen Bescheid (Seite 2), dass die Entscheidung des UVS nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 27. Juni 2013 verkündet worden ist. Da die Frist des § 51 Abs. 7 VStG auch durch die fristgemäße mündliche Verkündung des Berufungsbescheides eingehalten ist (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1646 f unter Z 109 sowie Z 112 f zitierte hg. Rechtsprechung), wird schon deshalb in der Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt.

Ferner macht der Revisionswerber als grundsätzliche Rechtsfrage geltend, dass die Tatorte nicht hinreichend umschrieben seien. Er bringt aber nicht vor, weshalb, insbesondere mangels ausreichender Bestimmtheit, eine nach der hg. Rechtsprechung nicht hinreichende Umschreibung durch die Behörde erfolgt sein sollte (vgl. zur hinreichenden Umschreibung die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II, 2. Auflage, S. 808 unter E 300 f zitierte hg. Judikatur). Es wird folglich auch in diesem Punkt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht.

Zur Zulässigkeit der Revision wird ohne nähere Präzisierung geltend gemacht, es seien Beweisanträge vorgelegen, die ohne Begründung übergangen worden seien; dies sei "eine erhebliche Rechtsverletzung, dem Erheblichkeit i.S. des Art. 133 Abs. 4 B-VG" zukomme. In diesem Vorbringen kann eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht erkannt werden. Es liegt vielmehr im Wesen der freien Beweiswürdigung, dass weitere Beweisanträge nicht mehr berücksichtigt werden müssen, wenn sich die Behörde auf Grund der bisher vorliegenden Beweise ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen konnte (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren I, 2. Auflage, unter E 108 zitierte hg. Judikatur).

Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG iVm § 4 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob die Revision rechtzeitig erhoben wurde und gegebenenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht zu ziehen ist, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung in der Wiedereinsetzungssache erübrigt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2013, Zl. 2011/10/0068). Das diesbezügliche Verfahren war daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Wien, am 15. Mai 2014

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