Normen
JagdG Tir 2004 §29 Abs1 litb;
JagdG Tir 2004 §29 Abs2;
JagdG Tir 2004 §29 Abs1 litb;
JagdG Tir 2004 §29 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 29 Abs 2 in Verbindung mit § 29 Abs 1 lit b Tiroler Jagdgesetz 2004 (im Folgenden: TJG) die auf den Revisionswerber ausgestellte Tiroler Jagdkarte wegen wiederholter Übertretungen des TJG bis zum 18. Februar 2015 für ungültig erklärt und deren Einziehung verfügt. Weiters wurde gemäß § 34 Abs 1 in Verbindung mit § 32 lit b TJG die Bestellung es Revisionswerbers zum Jagdaufseher für ein näher bezeichnetes Eigenjagdgebiet widerrufen.
Die belangte Behörde stellte fest, dass über den Revisionswerber wegen Übertretungen von näher genannten Bestimmungen des TJG folgende Verwaltungsstrafen verhängt worden waren:
- mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 8. April 2009 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,--,
- mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 12. März 2012, abgeändert durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Juni 2012, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 350,--,
- mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 5. Juli 2012 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,--,
- mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 24. September 2012 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,-- und
- mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29. Oktober 2012, abgeändert durch Berufungserkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 30. Jänner 2013, eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 450,--.
Diese Strafbescheide seien in Rechtskraft erwachsen.
In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde nach Darlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften - zusammengefasst - aus, dass der Einwand des Revisionswerbers, im erstinstanzlichen Verfahren habe ein befangener Organwalter an der Erlassung des Bescheides mitgewirkt, "nicht geteilt" werde; unabhängig davon sei durch das Verfahren vor der belangten Behörde eine objektive Prüfung des Sachverhaltes und eine nochmalige rechtliche Beurteilung gewährleistet.
Die Berufungsausführungen zu einem angeblichen Unterschied zwischen persönlichem Fehlverhalten und Fehlverhalten in Ausübung der Funktion eines bestellten Jagdleiters nach § 11 Abs 4 TJG in Bezug auf die Rechtsfolge einer allfälligen Ungültigerklärung der Jagdkarte könnten von der belangten Behörde nicht nachvollzogen werden. § 29 Abs 1 lit b TJG stelle als Versagungstatbestand bei der Ausstellung bzw in Verbindung mit Abs 2 leg cit als Grund für die nachträgliche Ungültigerklärung der Jagdkarte auf die Tatsache ab, dass Personen wiederholt wegen Übertretung des TJG bestraft worden seien. Mit Personen seien natürliche Personen gemeint, zumal gemäß § 9 Abs 1 VStG wegen einer Verwaltungsübertretung nur eine natürliche Person bestraft werden könne. Unstrittig sei, dass der Revisionswerber zum Tatzeitpunkt der im festgestellten Sachverhalt angeführten Übertretungen als Jagdleiter bestellt gewesen sei. Nachdem § 29 Abs 1 lit b TJG Jagdleiter nicht vom Personenkreis ausnehme, stehe fest, dass auch einem Jagdleiter, der wiederholt wegen Übertretung des TJG bestraft worden sei, die Ausstellung der Jagdkarte zu versagen bzw gemäß Abs 2 leg cit die dem Jagdleiter ausgestellte Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 25. Juni 2014, B 1240/2013 ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Revision begehrt der Revisionswerber die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Hat der Verfassungsgerichtshof eine Bescheidbeschwerde gemäß Art 144 Abs 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen. Für die Behandlung der Revision gelten demnach die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung - mit einer hier nicht relevanten Maßgabe - sinngemäß.
2. Der Revisionswerber macht zunächst geltend, dass der Organwalter der erstinstanzlichen Behörde befangen gewesen sei, was er im Detail näher ausführt. Das Vorbringen bezieht sich dabei im Wesentlichen auf Vorgänge im Zusammenhang mit den gegen den Revisionswerber geführten Verwaltungsstrafverfahren. Die belangte Behörde habe sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zur Befangenheit des in erster Instanz tätig gewordenen Organwalters nicht auseinandergesetzt und lediglich darauf verwiesen, dass die Mitwirkung eines befangenen Organs im Rechtsmittelverfahren saniert werden könne.
3. Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass die belangte Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt - das Vorliegen von näher dargelegten rechtskräftigen Bestrafungen des Revisionswerbers nach dem TJG - selbst festgestellt hat. Eine allfällige Befangenheit des erstinstanzlichen Organwalters ist damit saniert (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl 2010/06/0219). Eine Befangenheit der für die belangte Behörde tätig gewordenen Organwalter legt der Revisionswerber nicht dar, auch gegen die von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen bringt der Revisionswerber keine Bedenken vor.
4. Gemäß § 29 Abs 1 lit b TJG ist die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte Personen, die wiederholt wegen Übertretung dieses Gesetzes bestraft worden sind, mindestens für ein Jahr, längstens jedoch für drei Jahre, gerechnet vom Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses, zu versagen. Gemäß § 29 Abs 2 TJG ist die Tiroler Jagdkarte für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn eine der in § 29 Abs 1 TKG angeführten Tatsachen erst nach Ausstellung der Tiroler Jagdkarte eingetreten ist.
5. Der Revisionswerber macht dazu geltend, dass ihm die Jagdkarte nicht entzogen werden könne, da "alle gegen ihn ergangenen Straferkenntnisse ausschließlich in seiner Funktion als Jagdleiter des Reviers (H.) ergangen" seien und er persönlich "als unmittelbarer Verursacher bzw. Übertretender niemals bestraft worden" sei.
Diese - in der Revision noch umfassend weiter ausgeführte - Rechtsansicht findet keine Deckung im Gesetz, das ausschließlich darauf abstellt, dass die Person, der die Jagdkarte entzogen wird, wiederholt wegen Übertretungen des TJG bestraft wurde; dies ist beim Revisionswerber - auch von ihm unbestritten - der Fall. In welcher "Funktion" die jeweilige Übertretung erfolgte, ist nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht von Bedeutung. Wenn der Revisionswerber daher vorbringt, "stets wegen Verletzungen seiner Pflichten als Jagdleiter nach den Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes rechtskräftig bestraft" worden zu sein, legt er auch selbst dar, dass die Voraussetzungen für die Entziehung - wiederholte rechtskräftige Bestrafungen wegen Übertretung des TJG - vorliegen.
Die Ungültigerklärung und Entziehung der Jagdkarte ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
6. Gegen den mit dem angefochtenen Bescheid ebenfalls verfügten Widerruf der Bestellung zum Jagdaufseher bringt die Revision keine Gründe vor.
7. Die Revision war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 29. Oktober 2014
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