VwGH Ra 2014/02/0066

VwGHRa 2014/02/006629.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Revision des T in M, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in 3300 Amstetten, Niederösterreich, Graben 42, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 2. Mai 2014, Zl. LVwG-600244/6/Kof/CG, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: BH Wels-Land), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §36 idF 2013/I/033;
VwGG §36 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionsbeantwortung wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (zur Anführung eines unrichtigen polizeilichen Kennzeichens vgl. das Erkenntnis vom 28. Februar 2001, Zl. 2000/03/0311). Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Einbringung einer Revisionsbeantwortung durch das Verwaltungsgericht ist im Gesetz nicht vorgesehen (vgl. § 36 VwGG).

Wien, am 29. Juli 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte