VwGH Ra 2014/02/0048

VwGHRa 2014/02/004829.7.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Revision des G in W, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 20. Mai 2014, Zl VGW- 032/009/4962/2014-2, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht; Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;
B-VG Art133 Abs6 Z1 idF 2012/I/051;
VwGG §25a Abs4 idF 2013/I/033;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.

Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.

Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung des § 24 Abs 3 lit b StVO gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 68,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Stunden) verhängt.

Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen.

Ist aber die Revision gemäß § 25a Abs 4 VwGG jedenfalls unzulässig, ist es entbehrlich, die Revision wegen fehlender Einbringung durch einen Rechtsanwalt zur Verbesserung an den Revisionswerber zurückzustellen.

Wien, am 29. Juli 2014

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