VwGH Ra 2014/01/0008

VwGHRa 2014/01/000823.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und den Hofrat Dr. Blaschek sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6. Februar 2014, Zl. L519 1436129-1/4E, betreffend eine Asylangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 6. Februar 2014 hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gemäß §§ 3 und 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aufgrund der mangelnden Glaubwürdigkeit ihres Fluchtvorbringens als unbegründet abgewiesen und das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Erkenntnis vom 6. Februar 2014 ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erforderlichkeit einer "Beschwerdeverhandlung" und zur Wahrung des Parteiengehörs abgewichen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis vom 28. Mai 2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, näher mit den - die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung regelnden - Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-VG ("wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint") auseinandergesetzt (vgl. insoweit auch den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/20/0002).

Dass das Bundesverwaltungsgericht von dieser hg. Rechtsprechung abgewichen wäre, vermag die Revision nicht mit Erfolg aufzuzeigen.

Auch wird alleine durch den behaupteten Vorwurf des Verfahrensfehlers der unterlassenen Zeugeneinvernahme in den alleine maßgeblichen Zulässigkeitsgründen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan.

Da in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. September 2014

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