VwGH 2013/17/0643

VwGH2013/17/064324.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Beschwerde des K M in P, vertreten durch INTER Wirtschaftsprüfungs GmbH, 3300 Amstetten, Wienerstraße 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom 18. Juli 2013, Zl. RV/0094-K/13, betreffend Werbeabgabe, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §114;
LAO NÖ 1977 §92;
VwRallg;
BAO §114;
LAO NÖ 1977 §92;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich im Zusammenhalt mit dem hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2013, Zl. 2011/17/0009, folgender Sachverhalt:

Wie in dem genannten hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2013 näher dargestellt, betreibt der Beschwerdeführer eine Druckerei, deren hauptsächliche Tätigkeit in der Erstellung von Publikationen für den öffentlichen Sektor und für Non-Profit-Organisationen liegt. Für die in diesen Publikationen enthaltenen Werbeeinschaltungen wurde dem Beschwerdeführer mit mehreren Bescheiden des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs Werbeabgabe für die Jahre 2001 bis 2005 bzw. für die Monate Jänner bis März 2006 vorgeschrieben.

Über Berufung des Beschwerdeführers wurden diese erstinstanzlichen Bescheide mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Dezember 2010 aufgehoben.

Auf Grund der Beschwerde des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs wurde dieser aufhebende Bescheid mit dem genannten hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 2013 seinerseits aufgehoben.

Begründend führte der Verwaltungsgerichtshof in dem genannten Erkenntnis insbesondere aus, dass gemäß § 3 Abs. 1 Werbeabgabegesetz derjenige Abgabenschuldner sei, der Anspruch auf ein "Entgelt für die Durchführung einer Werbeleistung" habe.

Im Beschwerdefall ergebe sich aus dem Begriff "Entgelt" in § 2 Abs. 1 Werbeabgabegesetz, dass darunter jene vom Unternehmer in Rechnung gestellte Gegenleistung zu verstehen sei, welche vom Auftraggeber für die in § 1 Abs. 2 Werbeabgabegesetz umschriebenen Werbeleistungen, nicht aber für sonstige vom Werbeunternehmer erbrachte Leistungen, wie etwa die Herstellung des Werbematerials, zu erbringen sei.

In dem hier vorliegenden Sachverhalt stelle das vom Beschwerdeführer den Werbekunden verrechnete Entgelt das Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 Werbeabgabegesetz dar.

Im fortgesetzten Verfahren wies die belangte Behörde sodann die Berufung des Beschwerdeführers gegen die sechs erstinstanzlichen Bescheide als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des Sachverhalts und Darstellung der Begründung im genannten Erkenntnis zur Zl. 2011/17/0009 führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer im Verfahren darauf hingewiesen hätte, dass der Werbeabgabe nur jene Entgeltsteile unterlägen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Veröffentlichung stünden. Personal- und Sachaufwand für die Drucklegung, also die Produktion der Druckwerke selbst, seien demnach aus der Bemessungsgrundlage auszuscheiden. Im vorliegenden Fall sei das Schwergewicht der Leistung des Beschwerdeführers in der Produktion des Druckwerkes und nicht in der Verbreitung einer Werbebotschaft gelegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe umfangreiches Kalkulationsmaterial vorgelegt.

Der Vertreter des Finanzamtes habe dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegengehalten, dass zweifelsohne Entgelte für die Erbringung einer Werbeleistung von den Werbekunden aufgewendet worden seien. Der festgestellte Sachverhalt lasse keinen Raum für die Annahme, dass das vom Beschwerdeführer den Werbekunden verrechnete Entgelt über jenes hinausgegangen wäre, welches im Einzelfall für Werbeleistungen der streitgegenständlichen Art üblicherweise zu entrichten gewesen sei.

Der Begriff "Entgelt" in § 2 Abs. 1 Werbeabgabegesetz sei tatsächlich dahingehend auszulegen, dass darunter jene vom Unternehmer in Rechnung gestellte Gegenleistung zu verstehen sei, welche vom Auftraggeber für die in § 1 Abs. 1 Werbeabgabegesetz umschriebene Werbeleistung, nicht aber für sonstige vom Werbeunternehmer erbrachte Leistungen wie etwa die Herstellung des Werbematerials, entrichtet werde (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0090).

Im gegenständlichen Fall sei aber sämtliches vom Finanzamt in die Bemessung der Werbeabgabe einbezogenes Entgelt von den Auftraggebern für die hier maßgeblichen Werbeleistungen, nämlich die Einschaltungen in den Einmalpublikationen, aufgewendet worden.

Daher stütze auch eine vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Entscheidung der belangten Behörde das Berufungsbegehren nicht, da in dem genannten Erkenntnis unbestritten ein einheitliches Gesamtentgelt für Leistungen, die teilweise der Werbeabgabe unterlägen und teilweise aber nicht der Werbeabgabe unterlägen, geleistet worden sei.

Im vorliegenden Zusammenhang habe der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis festgehalten, dass der festgestellte Sachverhalt keinen Anhaltspunkt dafür biete, dass das den Werbekunden verrechnete Entgelt über jenes hinausgegangen wäre, welches für die im Einzelfall erbrachte Werbeleistung üblicherweise zu entrichten gewesen sei.

Abschließend wurde festgehalten, dass der Erhebung der Werbeabgabe auch europarechtliche Bedenken nicht entgegenstünden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid entsprechend der sich aus § 63 Abs. 1 VwGG ergebenden Bindungswirkung der vom Verwaltungsgerichtshof im genannten Vorerkenntnis geäußerten Rechtsauffassung davon ausgegangen, dass bei dem vorliegenden Sachverhalt der Beschwerdeführer als Abgabeschuldner gemäß § 3 Abs. 1 Werbeabgabegesetz anzusehen ist.

Die weitwendigen Ausführungen in der Beschwerde zum Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Auftraggebern der Publikationen übersehen, dass nicht dieses Vertragsverhältnis für die Beurteilung der Abgabepflicht des Beschwerdeführers maßgeblich ist, sondern das Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Werbekunden. Die von diesen erbrachten Geldleistungen sind das Entgelt für die Werbeleistung, sodass ein Entgelt im Sinne des § 2 Abs. 1 Werbeabgabegesetz vom Beschwerdeführer vereinnahmt wurde.

In diesen Entgelten waren keine Bestandteile enthalten, die für die Herstellung des Werbematerials zu leisten waren. Der Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 25. November 2003, Zl. 2003/17/0090, führte die Beschwerde - abgesehen davon, dass auf Grund des hg. Erkenntnisses vom 30. Jänner 2013, Zl. 2011/17/0009, die angesprochene Bindung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG besteht - ebenfalls nicht zum Erfolg.

Soweit sich der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben auf eine im Februar 2001 "vom zuständigen Finanzamt" erteilte Auskunft beruft, dass "für Einmalpublikationen keine Werbeabgabe" anfalle, zeigt dieses unbestimmte Vorbringen keinen Sachverhalt auf, der im Sinne der hg. Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben zu einer anderen Beurteilung führen müsste. Voraussetzung für die Bejahung eines Verstoßes gegen Treu und Glauben ist nicht nur, dass das Verhalten der Abgabenbehörde für den Abgabepflichtigen eindeutig und unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist, sondern auch, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er "nur als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 1993, Zl. 92/15/0037, und vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Das Vertrauen auf die Beibehaltung einer von der Abgabenbehörde geübten (unrichtigen) Vorgangsweise ist nach der Rechtsprechung nicht schon ganz allgemein im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben geschützt (vgl. Ritz, Treu und Glauben bei Rechtsauskünften, ÖStZ 1991, 285, und die dort unter FN 4 angeführte Rechtsprechung, sowie das hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2000, Zl. 97/14/0040). Es konnte daher dahin gestellt bleiben, zu welchem Sachverhalt der Beschwerdeführer eine Auskunft eines Finanzamtes eingeholt hat. Auch Ausführungen in einem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen können nach der hg. Rechtsprechung kein schützenswertes Vertrauen der Abgabepflichtigen, welches zur Unzulässigkeit der gesetzeskonformen Abgabenvorschreibung führen würde, begründen (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO5, § 114, Rn 10).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Juni 2014

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