Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenzuspruch findet nicht statt.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. Mai 2012 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Finanzamts Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom 9. September 2011 betreffend die Festsetzung von zweiten Säumniszuschlägen (§ 217 BAO) als unbegründet ab.
In der nach Abtretung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof erfolgten Beschwerdeergänzung vom 5. März 2013 wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Mit Schriftsatz vom 25. September 2014 teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit, das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg habe mit Bescheid vom 22. Juli 2014 u. a. die Bescheide vom 19. April 2010 betreffend die Einkommensteuer der Jahre 2005 bis 2007 gemäß § 300 BAO aufgehoben. Damit sei die Grundlage sowohl für die Anspruchszinsen als auch für die beschwerdegegenständlichen zweiten Säumniszuschläge nachträglich weggefallen. Dieses Vorgehen des Finanzamts sei seinem Verständnis nach als Klaglosstellung zu werten.
Eine Klaglosstellung im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG tritt nur dann ein, wenn der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid formell aufgehoben wird. Wurde der angefochtene Bescheid - wie im Beschwerdefall - durch keinen formellen Akt aus dem Rechtsbestand beseitigt und lässt der Beschwerdeführer erkennen, dass er kein rechtliches Interesse mehr daran hat, dass der Verwaltungsgerichtshof über den angefochtenen Bescheid entscheidet, ist festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandlos geworden ist, und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 306 f).
Die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von den Parteien erstatteten Vorbringen sind nicht von vornherein ohne nähere Prüfung als zutreffend oder unzutreffend zu qualifizieren. Da die Klärung der Frage, wer als obsiegende Partei anzusehen wäre, im vorliegenden Fall mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, wird im Sinne der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Kostenersatz zuerkannt.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 28. Oktober 2014
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