VwGH 2013/11/0146

VwGH2013/11/014623.10.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Beschwerdesache der K GmbH in T, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit des Oö KAG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art151 Abs51 Z9;
VwGbk-ÜG 2013 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art151 Abs51 Z9;
VwGbk-ÜG 2013 §5 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Anträge der Beschwerdeführerin vom 9. Mai 2014 und vom 4. August 2014 werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsätzen vom 9. Mai 2014 und vom 4. August 2014 beantragte die Beschwerdeführerin, der Verwaltungsgerichtshof möge über die am 16. Juli 2013 eingebrachte Säumnisbeschwerde entscheiden.

Das aufgrund des Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG erlassene VwGbk-ÜG, BGBl. I Nr. 33/2013, normiert in seinem § 5 Abs. 2, dass der Verwaltungsgerichtshof die bei ihm mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Säumnisbeschwerden gegen nichtunabhängige Verwaltungsbehörden an das zuständige Verwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens abzutreten hat und dass die "Entscheidungsfrist für das

Verwaltungsgericht ... mit dem Einlangen der Akten beim

Verwaltungsgericht neu zu laufen" beginnt. § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG ordnet somit nach seinem eindeutigen Wortlaut einen Zuständigkeitsübergang vom Verwaltungsgerichtshof auf das Verwaltungsgericht für Säumnisbeschwerden wie die gegenständliche an.

Der Verwaltungsgerichtshof verfügte eine Abtretung der Säumnisbeschwerde gemäß § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) bereits am 20. Jänner 2014. Bereits damit war die Entscheidungspflicht des Verwaltungsgerichtshofes erloschen und auf das Verwaltungsgericht übergegangen.

Mit Beschluss vom 12. März 2014, auf den in den vorliegenden Anträgen verwiesen wird, stellte das LVwG von Amts wegen fest, dass es zur Behandlung der abgetretenen Säumnisbeschwerde nicht zuständig sei. Mit der im Wesentlichen auf Art. 151 Abs. 51 Z 9 erster Satz B-VG gestützten Argumentation wird jedoch übersehen, dass das B-VG für die Zuständigkeit zur Erledigung der zum Stichtag anhängigen Säumnisbeschwerden keine abschließende Regelung enthält (vgl. Thienel, Neuordnung der Verwaltungsgerichtsbarkeit, Schriftenreihe Niederösterreichische Juristische Gesellschaft, Heft 116 (Wien 2013) 93), sondern dem einfachen Bundesgesetzgeber einen Regelungsspielraum eröffnet. Dieser wurde mit der Zuständigkeitsregel des § 5 Abs. 2 VwGbk-ÜG unbedenklich ausgeschöpft.

Die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aber auch aus Art. 151 Abs. 51 Z 9 zweiter Satz B-VG ableiten, wonach das Verfahren nach seiner Beendigung vor dem Verwaltungsgerichtshof gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen ist. Thienel, aaO. 94, führt dazu folgendes aus:

"Für die beim VwGH anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren ergibt sich daraus implizit, dass dieser auch in diesen Verfahren nicht mehr zu einer Sachentscheidung zuständig ist: Entscheidet der VwGH nämlich entsprechend der bisherigen Rechtslage über eine Säumnisbeschwerde in der Sache, gibt es 'nach Beendigung' seines Verfahrens kein Verfahren mehr, das weitergeführt werden könnte. Daraus, dass die Fortführung des Verfahrens durch die Verwaltungsgerichte auch 'nach Beendigung' der anhängigen Säumnisbeschwerdeverfahren vorgesehen ist, folgt, dass diese 'Beendigung' durch den VwGH nicht in einer Sachentscheidung bestehen kann."

In diesem Sinne wurde durch die hg. Verfügung vom 20. Jänner 2014 das Säumnisbeschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof beendet, sodass das Verfahren gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 zweiter Satz B-VG vom - nunmehr dafür zuständigen - LVwG fortzusetzen ist.

Die Anträge waren daher in sinngemäßer Anwendung des § 34 Abs. 1 VwGG - vorliegendenfalls in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat - zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2014

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