VwGH 2013/08/0271

VwGH2013/08/027124.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde der D GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 10/5.2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 22. Oktober 2013, Zl. MA 40 - SR 11570/2012, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §113 Abs1;
ASVG §113 Abs2;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Mit Bescheid der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse vom 7. März 2012 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 2.300,-- vorgeschrieben, da im Zuge einer Überprüfung am 8. Juli 2010 um 19:50 Uhr durch Prüforgane festgestellt worden sei, dass für die Dienstnehmer Y. J., H. F. und X. L. keine Anmeldungen zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt erstattet worden seien.

Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch gab die belangte Behörde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 22. Oktober 2013 gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die genannten Dienstnehmer anlässlich der Überprüfung am 8. Juli 2010 nach den Wahrnehmungen der ermittelnden Organe im Lokal der beschwerdeführenden Partei bei der Verrichtung von Arbeitsleistungen einer Küchenhilfskraft angetroffen worden seien. Die beschwerdeführende Partei wäre verpflichtet gewesen, für die fristgerechte Erstattung der Meldungen Sorge zu tragen. Wenn sie eine dritte Person mit der Erfüllung der Meldepflichten betraut habe, befreie sie dies ebenfalls nicht von ihrer Verantwortung für die Einhaltung der Meldevorschriften. Eine die Eigenverantwortung ausschließende bzw. einschränkende Vollmacht gemäß § 35 Abs. 3 ASVG liege nach der Aktenlage nicht vor.

Weiters verwies die belangte Behörde auf das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0059, mit welchem die Beschwerde der Dienstgeberin (der beschwerdeführenden Partei) gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26. Jänner 2012 betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und dem AlVG als unbegründet abgewiesen wurde. Mit dem genannten Bescheid sei die Versicherungspflicht von Y. J., H. F. und X. L. festgestellt worden. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse sei daher auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen dem Grunde und der Höhe nach zur Vorschreibung des Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 iVm Abs. 2 ASVG berechtigt gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGGgebildeten Senat erwogen:

Der einleitend erhobene Einwand der beschwerdeführenden Partei, dass sowohl Verfolgungsverjährung als auch Vollstreckungsverjährung eingetreten seien, weil sich der "inkriminierte Vorfall" bereits am 8. Juli 2010 ereignet habe und die entsprechenden "Verfolgungshandlungen" viel zu spät gesetzt worden seien, ist schon deshalb verfehlt, weil im gegenständlichen Fall keine Verwaltungsstrafe verhängt, sondern ein Beitragszuschlag vorgeschrieben wurde; dass es sich bei diesem um keine Strafe handelt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach klargestellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN).

Da der Beitragszuschlag demnach bloß als eine wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten ist, kommt es für seine Vorschreibung auch nicht auf das subjektive Verschulden des Dienstgebers (bzw. des vertretungsbefugten Organs), sondern nur darauf an, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis vom 10. Juli 2013, Zl. 2013/08/0117, mwN). Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend die Abwesenheit der Geschäftsführerin und die mangelnde Kenntnis der "bevollmächtigten Person" von der Anmeldepflicht geht daher ins Leere.

Im Übrigen wendet sich die Beschwerde - teils unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit, teils unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften - gegen die Annahme, dass es sich bei den drei betretenen Personen um Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei gehandelt habe. Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass die Pflichtversicherung dieser Personen mit Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 26. Jänner 2012 rechtskräftig festgestellt worden und die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 2013, Zl. 2012/08/0059, als unbegründet abgewiesen worden ist. An diese rechtskräftige Vorfragenentscheidung war die belangte Behörde gebunden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Juli 2012, Zl. 2010/08/0124).

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. Jänner 2014

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