Normen
12010E267 AEUV Art267;
32011L0092 UVP-RL Art11;
AVG §38;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §38b;
VwGG §62 Abs1;
Spruch:
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) über das Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Oktober 2013, Zl. EU 2013/0006 (2012/04/0040), als Rechtssache des EuGH protokolliert zu C-570/13 , ausgesetzt.
Begründung
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 12. Juni 2012 wurde gemäß § 3 Abs. 7 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000) rechtskräftig festgestellt, dass für ein näher umschriebenes Vorhaben der mitbeteiligten Partei (konkret: die Erweiterung einer bestehenden Quarzschottergrube) keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft E vom 20. Dezember 2012 wurde der mitbeteiligten Partei der Gewinnungsbetriebsplan (betreffend eben dieses Vorhaben) genehmigt sowie die Errichtung und der Betrieb einer Bergbauanlage bewilligt.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (belangte Behörde) vom 12. April 2013 wurde der dagegen erhobenen Berufung der beschwerdeführenden Parteien (abgesehen von einer für den vorliegenden Beschluss nicht maßgeblichen geringfügigen Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides) keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid mit einer Maßgabe bestätigt.
In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde hinsichtlich der von den beschwerdeführenden Parteien behaupteten UVP-Pflicht auf den rechtskräftigen Feststellungsbescheid gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 vom 12. Juni 2012, dem zufolge für das gegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde bringen die beschwerdeführenden Parteien unter anderem vor, dass für das gegenständliche Vorhaben zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen gewesen wäre, weil - wie näher ausgeführt wird - der hier gemäß Anhang 1 zum UVP-G 2000 maßgebliche Schwellenwert überschritten wird. Den diesbezüglich ergangenen Feststellungsbescheid vom 12. Juni 2012 erachten die beschwerdeführenden Parteien als rechtswidrig.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschwerdeverfahren zur Zl. 2012/04/0040 dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1. Steht das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1-12 (Richtlinie 2011/92 ), insbesondere deren Art. 11 einer nationalen Rechtslage entgegen, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben (das heißt im Ausgangsverfahren dahingehend, dass durch die Auswirkungen des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit oder ihr Eigentum gefährdet werden oder sie durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt werden)?
Bei Bejahung der Frage 1:
2. Verlangt es das Unionsrecht, insbesondere die Richtlinie 2011/92 im Wege ihrer unmittelbaren Anwendung, die in der Frage 1 dargestellte Bindungswirkung zu verneinen?"
Die damit aufgeworfene Frage der Unionsrechtskonformität der Bindungswirkung eines Feststellungsbescheides gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat auch für den Ausgang des vorliegenden Beschwerdefalles Relevanz und stellt somit eine Vorfrage dar, die zufolge des Auslegungsmonopols des EuGH in Angelegenheiten des (primären und sekundären) Unionsrechts von diesem zu entscheiden ist. Es liegen daher die Voraussetzungen des - vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 62 Abs. 1 VwGG anzuwendenden - § 38 AVG vor, weshalb das Beschwerdeverfahren auszusetzen ist (vgl. den Beschluss vom 22. Juli 2014, 2012/04/0011).
Wien, am 24. November 2014
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