VwGH 2012/17/0590

VwGH2012/17/059015.3.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde des EU in D, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kapuzinergasse 8/4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 6. November 2012, Zl. UVS-1-264/K1-2012, betreffend Übertretung des Glücksspielgesetzes, zu Recht erkannt:

Normen

GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2010/I/073;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5 idF 2010/I/073;
GSpG 1989 §50 Abs4 idF 2010/I/073;
GSpG 1989 §52 Abs1 Z5 idF 2010/I/073;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 17. Februar 2012, mit welchem der Beschwerdeführer einer Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 4.000,--, für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, verhängt worden war, insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf EUR 2.000,--, sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt wurden.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschuldigte habe am 4. Dezember 2011 zwei Glücksspielautomaten in der Bar S bereitgehalten und die faktische Verfügungsgewalt über die Geräte gehabt. Er sei an diesem Tag als Vertretung in der Bar anwesend gewesen und habe die Organe der öffentlichen Aufsicht an der Durchführung einer Kontrolle nach dem GSpG gehindert, indem er bei deren Betreten der Bar bei beiden Automaten den Strom durch Ziehen des Steckers abgeschaltet und sich geweigert habe, die Automaten wieder an das Stromnetz anzuschließen. Somit sei es den einschreitenden Organen nicht möglich gewesen, Testspiele durchzuführen sowie Einsicht in die geführten Aufzeichnungen (insbesondere in die Gerätebuchhaltung) zu nehmen.

Aufgrund dieses Sachverhaltes sei der Beschwerdeführer nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/17/0114) als "Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält" im Sinne des § 50 Abs. 4 GSpG zu qualifizieren und gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 GSpG zu bestrafen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.

Der Verwaltungsgerichthof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des GSpG, BGBl. Nr. 620/1989, § 50 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 und § 52 Abs. 1 Z 5 in der Fassung BGBl. I Nr. 73/2010 haben folgenden Wortlaut:

"STRAF- UND VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

Behörden und Verfahren

§ 50.

(4) Die Behörde nach Abs. 1 und die in Abs. 2 und 3 genannten Organe sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten und Betriebsräume sowie Räumlichkeiten zu betreten, auch wenn dies sonst der Allgemeinheit untersagt ist, soweit dies zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlich ist. Veranstalter, Anbieter und Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben der Behörde nach Abs. 1, dem Amtssachverständigen (§ 1 Abs. 3) und den Organen der öffentlichen Aufsicht umfassend Auskünfte zu erteilen, umfassende Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen sowie die nach diesem Bundesgesetz aufzulegenden Spielbeschreibungen zu gewähren.

Verwaltungsstrafbestimmungen

§ 52.

(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

5. wer gegen eine Bestimmung der in § 2 Abs. 3 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß § 4 Abs. 6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach § 50 Abs. 4 verstößt;

…"

Die Beschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei in dem Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl. 2012/17/0114, von einer Mitwirkungspflicht von Angestellten des Betriebes ausgegangen und habe lediglich einen Mitarbeiter, der sich als für das Lokal verantwortlich bezeichnet habe, zu den auskunftspflichtigen Personen gezählt.

In dem genannten Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt:

"Das GSpG definiert den Begriff des 'Bereithaltens' einer Glücksspieleinrichtung bzw. der 'Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält', zwar nicht näher und auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur Novelle des GSpG mit BGBl. I Nr. 54/2010, mit welcher § 50 Abs. 4 GSpG in das GSpG eingefügt wurde (658 Blg NR, 24. GP, 8), enthalten keine Ausführungen zu § 50 Abs. 4 GSpG. Unter einer 'Person, die Glücksspieleinrichtungen bereit hält', kann jedoch schon nach dem Wortsinn und dem Gesetzeszweck jemand verstanden werden, der de facto für die Bereithaltung einer 'Einrichtung', mit der Glücksspiele von Dritten gespielt werden können, sorgt. Das Bereithalten wird vom Gesetzgeber in § 50 Abs. 4 GSpG vom 'Veranstalten' und 'Anbieten' eines Glücksspielapparates unterschieden. Das 'Bereithalten' setzt somit keine rechtlichorganisatorische Beziehung zu der Glücksspieleinrichtung in dem Sinne voraus, dass jemand das Spiel organisierte, dass die Verträge mit ihm abgeschlossen würden oder die Spiele auf seine Rechnung erfolgten. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung offensichtlich auch eine Auskunftsverpflichtung jener Personen schaffen, die zwar mit der Veranstaltung des Spiels nicht im eben genannten Sinne zu tun haben, die aber durch ihr Verhalten die Durchführung des Spiels erst ermöglichen und in vielen Fällen bei Kontrollen die einzigen Personen sind, die den Kontrollorganen Auskünfte erteilen können. Im Falle der Aufstellung eines Glücksspielapparats in einem Lokal trifft somit die Auskunftspflicht nach § 50 Abs. 4 GSpG nicht nur den Betreiber des Apparats, der in einer großen Zahl der Fälle nicht im Lokal anwesend sein wird, sondern den- oder diejenigen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Apparats sorgen."

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis somit ausgesprochen, dass die in § 50 Abs. 4 GSpG angeführten Mitwirkungspflichten alle Personen treffen, die faktisch für die Verfügbarkeit des Glücksspielautomaten sorgen. Zu diesem Personenkreis zählt der Beschwerdeführer unzweifelhaft. Indem der Beschwerdeführer als Vertretung in der Bar anwesend war und den Strom ausgeschaltet und sich geweigert hat, diesen wieder anzuschalten, hat er faktisch für deren Verfügbarkeit bzw. auch Nicht-Verfügbarkeit gesorgt. Er hat damit die Glücksspielgeräte bereitgehalten. Die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen zeigen daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, er habe nichts mit den Geräten zu tun gehabt und er habe keine Glücksspieleinrichtungen bereitgehalten, so geht er nicht von dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt aus. Es wurde auch kein Vorbringen erstattet, das an der Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde Zweifel erwecken könnte.

Betreffend die dem Beschwerdeführer angelastete Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäß § 52 Abs. 1 Z 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 GSpG sind die in der Beschwerde weiters geltend gemachten unionsrechtlichen Bedenken, die sich mit der (behaupteten) "Unzulässigkeit der im GSpG verankerten Monopolregelung" befassen, nicht von rechtlicher Relevanz. Im Übrigen wird auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2011, Zl. 2011/17/0068, verwiesen.

Da aus den dargelegten Erwägungen bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 15. März 2013

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