VwGH 2010/03/0050

VwGH2010/03/005027.11.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des J R in M, vertreten durch Dr. Stefan Gloß, Dr. Hans Pucher, Mag. Volker Leitner, Mag. Christian Schweinzer, Mag. Georg Karl Burger und Dr. Peter Gloß, Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid des Unabhängiger Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 30. März 2010, Zl Senat-AB-09-0145, betreffend Entziehung der Konzession nach dem GütbefG (weitere Partei: Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie) zu Recht erkannt:

Normen

GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;
GütbefG 1995 §5 Abs2;
StGG Art6;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GütbefG 1995 §5 Abs2 Z3;
GütbefG 1995 §5 Abs2;
StGG Art6;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

A. Zum angefochtenen Bescheid

1. Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 87 Abs 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) iVm § 5 Abs 2 Z 3 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 (GütbefG) die Konzession für die Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Güterverkehr mit zwei Kraftfahrzeugen im Standort M, entzogen.

2. Begründend führte die belangte Behörde zunächst aus, dass der Beschwerdeführer wegen folgender

Verwaltungsübertretungen bestraft worden sei:

1. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.7.2005

Zeit: 14.4.2005, 15.45 Uhr

Ort: Gemeindegebiet Stockerau, A22, Strkm 25,8 in Richtung Wien

Fahrzeug: LKW und Anhänger, T, T

Lenker: (Beschwerdeführer)

1) Das Kraftfahrzeug ohne eine von der Behörde erteilte gültige Lenkberechtigung für die Klasse C auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt (Rückstufung der Lenkberechtigung von

C auf C1, da innerhalb von 36 Monaten ab 45. Lebensjahr eine ärztliche Untersuchung nicht erfolgte).

2) Auf der Fahrt den Zulassungsschein für LKW und für den Anhänger nicht mitgeführt.

3) Beim LKW fehlte bei der vorderen Federbolzenlagerung der

2. Achse links die untere Lagerschale sowie die Achslängsführung; beim Anhänger waren die Bremsschläuche stark porös und teilweise eingerissen, die Ladebordwandverschlüsse waren nicht zu fixieren - somit gefährdende Fahrzeugteile, die Ladebordwände stark ausgeschlagen, die Deichsel verbogen.

4) Beim LKW war das Zusatzscheinwerferglas durchgehend beschädigt und der Reflektor stark verschmutzt, die Schlussleuchte links und rechts war mangelhaft befestigt, mit Klebeband geklebt; beim Anhänger war das Glas der rechten Schlussleuchte gebrochen.

  1. 1) Übertretungsnorm: § 1 Abs 3 KFG
  2. 2) Strafnorm: § 37 Abs 1 FSG
  3. 3) Geldstrafe: EUR 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
  4. 4) Übertretungsnorm: § 102 Abs 5 lit b KFG 1967
  5. 5) Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG 1967
  6. 6) Geldstrafe: EUR 36,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden
  7. 7) Übertretungsnorm: § 4 Abs 2, § 102 Abs 1 KFG 1967
  8. 8) Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG 1967
  9. 9) Geldstrafe: EUR 90,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
  10. 10) Übertretungsnorm: § 14 Abs 8, § 102 Abs 1 KFG 1967
  11. 11) Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG 1967
  12. 12) Geldstrafe: EUR 100,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
  13. 2. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 31.8.2005

    Zeit: 14.4.2005, 15.45 Uhr

    Ort: M

    Fahrzeug: LKW und Anhänger, T, T

    Lenker: (Beschwerdeführer)

    1) Es wurde keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde im KFZ mitgeführt. Es handelte sich um ein gewerbsmäßige Güterbeförderung von S nach G, beladen mit Betonelementen.

    2) Es wurde kein Frachtbrief mitgeführt. Es handelt sich um eine gewerbsmäßige Güterbeförderung von S nach G, beladen mit Betonelementen.

    1) Übertretungsnorm: § 6 Abs 2 iVm § 23 Abs 1 Z 2 und Abs 4 GütbefG

  1. 2) Strafnorm: § 23 Abs 1 Z 2 und Abs 4 GütbefG
  2. 3) Geldstrafe: EUR 363,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
  3. 4) Übertretungsnorm: § 17 Abs 1 iVm § 23 Abs 1 Z 2 und Abs 4 GütbefG
  4. 5) Strafnorm: § 23 Abs 1 Z 7 und Abs 4 GütbefG
  5. 6) Geldstrafe: EUR 363,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
  6. 3. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 24.10.2005

    Zeit: 20.6.2005, 11.23 Uhr

    Ort: Ortsgebiet S, B2, Strkm 036,300

    Fahrzeug: LKW und Anhänger, T, T

    Lenker: (Beschwerdeführer)

    1) Das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges (23680 kg) wurde um 1320 kg überschritten.

    2) Es wurde keine beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde mitgeführt.

  1. 1) Übertretungsnorm: § 101 Abs 1 lit a, § 102 Abs 1 KFG 1967
  2. 2) Strafnorm: 134 Abs 1 KFG 1967
  3. 3) Geldstrafe: EUR 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden
  4. 4) Übertretungsnorm: § 6 Abs 3 GütbefG
  5. 5) Strafnorm: § 23 Abs 2 GütbefG
  6. 6) Geldstrafe: EUR 36,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden
  7. 4. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 27.12.2006

    Zeit: 14.9.2006, 08.45 Uhr

    Ort: Ortsgebiet R, L 105. Strkm 011,600

    Fahrzeug: LKW und Anhänger, T, T

    Lenker: (Beschwerdeführer)

    Der Aufforderung eines Organes der öffentlichen Sicherheit an einem geeigneten Ort, nicht mehr als 10 km von seinem Weg zum Fahrziel entfernten Ort (mobiler Prüfzug des Amtes der NÖ Landesregierung, stationiert in der ca. 6,1 km entfernten Straßenmeisterei Ma) keine Folge geleistet.

    Übertretungsnorm: § 58 Abs 3 Z 2 KFG 1967

    Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG 1967

    Geldstrafe: EUR 100,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

    5. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 10.9.2007

    Zeit: 13.4.2007, 10.40 Uhr

    Ort: Gemeindegebiet F, auf der LL 100, Strkm 20,450

    Fahrzeug: LKW, T

    Lenker: (Beschwerdeführer)

    Das Fahrzeug wies folgende Mängel auf: Federbruch 2. Achse

    rechts - 4. Blatt von oben gezählt.

    Übertretungsnorm: § 4 Abs 2, § 103 Abs 1 Z 1 KFG 1967

    Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG 1967

    Geldstrafe: EUR 50,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 36 Stunden

    6. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 21.3.2007

    Zeit: 28.11.2006, 13.45 Uhr

    Ort: Ortsgebiet M, LB1, Strkm 044,300

    Fahrzeug: LKW und Anhänger, T, TLenker: (Beschwerdeführer)

    1) Das höchste zulässige Gesamtgewicht (16t) wurde um 3,6t, somit 22,5%, überschritten.

    2) Durch die Beladung des Anhängers bzw der Achslast der 2. Achse wurde um 8,75% überschritten.

    3) Beim Anhänger waren die Schluss-, Brems und Blinkerleuchten durch Verschmutzung ohne Funktion.

  1. 4) Bei dieser Fahrt wurde kein Verbandszeug mitgeführt.
  2. 1) Übertretungsnorm: § 101 Abs 1 lit a, § 102 Abs 1 KFG 1967
  3. 2) Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG 1967
  4. 3) Geldstrafe: EUR 235,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
  5. 4) Übertretungsnorm: § 101 Abs 1 lit a, § 102 KFG 1967
  6. 5) Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG 1967
  7. 6) Geldstrafe: EUR 140,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
  8. 7) Übertretungsnorm: § 14 Abs 4, § 19 Abs 1 KFG 1967
  9. 8) Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG 1967
  10. 9) Geldstrafe: EUR 40,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden
  11. 10) Übertretungsnorm: § 102 Abs 10 KFG 1967
  12. 11) Strafnorm: § 134 Abs 1 KFG 1967
  13. 12) Geldstrafe: EUR 21,-- Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden
  14. 7. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 2.2.2009

    Zeit: 9.1.2009, 14.35 Uhr

    Ort: kurz vor S beim Lagerhaus L 31 Nähe Bahnübergang

    Fahrzeug: Anhänger, T

    Lenker: (Beschwerdeführer)

    Nicht die nächste Polizeiinspektion vom Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne unnötigen Aufschub verständigt, obwohl das Verhalten am Unfallsort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte.

    Übertretungsnorm: § 4 Abs 5 StVO 1960

    Strafnorm: § 99 Abs 3 lit b StVO 1960

    Geldstrafe: EUR 150,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden

    8. Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 4.11.2009

    Zeit: 30.9.2009, 11.40 Uhr

    Ort: Ortsgebiet St. auf der B123a, Strkm 000,600, Richtung

    Autobahnauffahrt

    Fahrzeug: LKW und Anhänger, T und T

    Lenker: (Beschwerdeführer)

    1) Durch die Beladung des Fahrzeuges wurde das höchst zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges von 40t um 2.420 kg überschritten.

    2) Es wurde keine von der Behörde ausgestellte und beglaubigte Abschrift der Konzessionsurkunde oder keinen beglaubigten Auszug aus dem Gewerberegister mitgeführt.

  1. 1) Übertretungsnorm: § 101 Abs 1 lit a, § 102 Abs 1 KFG 1967
  2. 2) Strafnorm: 134 Abs 1 KFG 1967
  3. 3) Geldstrafe: EUR 140,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden
  4. 4) Übertretungsnorm: § 23 Abs 2 Z 1 iVm § 6 Abs 3 GütbefG
  5. 5) Strafnorm: § 23 Abs 2 Z 1 GütbefG
  6. 6) Geldstrafe: EUR 70,--, Ersatzfreiheitsstrafe: 54 Stunden."

    Fernerwies die belangte Behörde darauf hin, dass die unter Punkt 8. genannten Übertretungen während der Dauer des Berufungsverfahrens hinzugekommen seien, eine andere Verwaltungsstrafe sei hingegen nicht mehr zu berücksichtigen gewesen.

    3. Die genannten Delikte stellten teilweise Tatbestände nach § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG dar. Verstöße, die zusätzlich ein besonderes Gefahrenelement für den Lenker, andere Verkehrsteilnehmer oder die Umwelt enthielten, seien als schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG einzustufen. Danach seien Verstöße, die die ordnungsgemäße Ausstattung des Fahrzeuges sowie die Überladung betreffen als an sich schwerwiegend zu qualifizieren. Somit seien die in den Punkten 1/1, 1/3, 1/4, 3/1, 4, 5, 6, 7 und 8/1 genannten Übertretungen als grundsätzlich schwer zu werten.

    Hinsichtlich der Einwände zu Punkt 7 sei anzumerken, dass eine rechtskräftige Bestrafung vorliege. Es sei unerklärlich, dass sich der Beschwerdeführer bei einem derartig schweren Delikt mit einer Verwaltungsstrafe abgefunden hätte, wenn er - wie vorgebracht - der Meinung sei, die Tat nicht begangen zu haben. Im Übrigen ergebe sich aus der von der anderen Unfallbeteiligten unmittelbar im Anschluss an den Unfall vor der Polizei getätigten Aussage, dass sie den Eindruck gehabt habe, der Beschwerdeführer habe das Unfallgeschehen bemerkt. Die nunmehr im Rahmen des Berufungsverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegte Erklärung der damaligen Unfallbeteiligten, wonach sie den Eindruck gehabt habe der Beschwerdeführer habe das Unfallgeschehen damals nicht bemerkt, stehe in Widerspruch zu ihrer damaligen Aussage und erscheine in Bezug auf die drohende Konzessionsentziehung verständlich.

    Sofern der Beschwerdeführer hinsichtlich Punkt 1/3 im Verfahren vor der belangten Behörde vorbringe, dass die Ladebordwandverschlüsse nicht eigens zu fixieren seien, so handle es sich hierbei nur um einen Teilbereich des unter Punkt 1/3 angelasteten Vergehens. Auch die übrigen angelasteten Mängel seien hinreichend um die Übertretung als grundsätzlich schwer zu qualifizieren.

    Hinsichtlich der Überladung führt die belangte Behörde (offenbar im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach das jeweils geladene Gewicht aufgrund der unterschiedlichen transportierten Materialien schwer zu schätzen sei) aus, dass bei größeren Schwankungen der Ladung der Lenker nur jene Menge laden dürfe, die unter Berücksichtigung des höchsten Gewichtes nicht eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes bewirke, oder dass er sich der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen bzw die erforderlichen Kenntnisse selbst zu beschaffen habe. Beim Beschwerdeführer sei davon auszugehen, dass er aufgrund seiner langjährigen Ausübung des Transportgewerbes über diese Kenntnisse verfüge. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, so habe der Beschwerdeführer insofern schuldhaft gehandelt, als er sich das erforderliche Wissen nicht angeeignet bzw keine fachkundige Person beigezogen habe.

    Während der Dauer des Berufungsverfahrens seien im Übrigen noch zwei weitere rechtskräftige Verwaltungsstrafen hinzugekommen, womit nunmehr insgesamt 17 rechtskräftige Verwaltungsstrafen vorliegen würden.

    Im seinem Erkenntnis vom 16. November 1998, 96/03/0351, habe der Verwaltungsgerichtshof bei einem Fahrzeugstand von 20 KFZ 40 Verwaltungsübertretungen als Entzugstatbestand im Sinne des § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG gewertet. Im vorliegenden Fall lägen im Beobachtungszeitraum 17 rechtskräftige Bestrafungen bei einem Fahrzeugstand von lediglich zwei Fahrzeugen vor. Im zitierten Erkenntnis sei ausgeführt worden, dass es nicht erforderlich sei, darauf einzugehen, ob die Anzahl der Delikte im Verhältnis zur Größe des Unternehmens geringfügig sei; entscheidend sei, dass nach der Beschaffenheit der begangenen Handlungen und Unterlassungen keine Gewähr dafür geboten sei, dass der Gewerbetreibende bei Ausübung des Gewerbes die hierbei zu beachtenden öffentlichen Interessen wahre. Aus den zitierten Verwaltungsstrafen müsse im vorliegenden Fall mit Grund angenommen werden, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers diese Gewähr nicht mehr gegeben sei. Angesichts seiner im Beobachtungszeitraum begangenen Delikte scheine eine positive Zukunftsprognose ausgeschlossen.

    B. Zum Beschwerdeverfahren

    Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

    Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

    C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die für den vorliegenden Fall maßgeblich Absätze 1 und 2 des § 5 GütbefG (BGBl Nr 593/1995 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I Nr 23/2006) lauten:

"§ 5. (1) Die Konzession darf nur erteilt werden, wenn neben den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung eines reglementierten Gewerbes

  1. 1. die Zuverlässigkeit,
  2. 2. die finanzielle Leistungsfähigkeit und
  3. 3. die fachliche Eignung (Befähigungsnachweis) vorliegen.

    Der Bewerber hat überdies entsprechend dem beabsichtigten Konzessionsumfang (§ 3) in der in Aussicht genommenen Standortgemeinde oder einer anderen Gemeinde im selben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk über die erforderlichen Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verfügen. Sämtliche Voraussetzungen müssen während der gesamten Dauer der Gewerbeausübung vorliegen. Werden diese Voraussetzungen vom Gewerbetreibenden nicht mehr erfüllt, so ist die Konzession zu entziehen. Die §§ 87 bis 91 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ist vor der Erteilung der Konzession aufzufordern, zur Frage der Leistungsfähigkeit des Betriebes eine Stellungnahme abzugeben.

(2) Die Zuverlässigkeit ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

1. der Antragsteller oder der Gewerbeberechtigte von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt wurde, solange die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt (§§ 1 bis 6 Tilgungsgesetz 1972, BGBl. Nr. 68), oder

2. dem Antragsteller oder Gewerbeberechtigten auf Grund der geltenden Vorschriften die Bewilligung zur Ausübung des Güterbeförderungsgewerbes rechtskräftig entzogen wurde, oder

3. der Antragsteller oder Gewerbeberechtigte wegen schwer wiegender Verstöße gegen die Vorschriften über

a) die für den Berufszweig geltenden Entlohnungs- und Arbeitsbedingungen oder

b) die Güterbeförderung, insbesondere die Lenk- und Ruhezeiten der Lenker, die Gewichte und Abmessungen der Kraftfahrzeuge, die Sicherheit im Straßenverkehr und der Kraftfahrzeuge und den Umweltschutz sowie die sonstigen Vorschriften in Bezug auf die Berufspflichten,

rechtskräftig bestraft wurde."

2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, dass die belangte Behörde lediglich auf den Umstand der rechtskräftigen Bestrafung, nicht aber auf die Tathandlung selbst abgestellt habe. Bei der Beurteilung, ob ein schwer wiegender Verstoß vorliege, sei unabdingbar zu prüfen, welcher konkrete Sachverhalt bestraft worden sei und, ob es sich bei diesem um einen schwer wiegenden Verstoß gehandelt habe. Die Einstufung als schwer wiegend könne nicht schematisch an der anzuwendenden Gebots- oder Verbotsnorm der Strafbestimmung orientiert werden, vielmehr sei der konkrete Tatvorwurf einer Bewertung zu unterziehen. Die belangte Behörde lege nicht einmal dar, welches zusätzliche besondere Gefahrenelement vorliege, obwohl sie dies im vorliegenden Fall als entscheidend ansehe. Sie bediene sich nur einer formelhaften Begründung ohne auf die Angelegenheit selbst einzugehen. In weiterer Folge führt die Beschwerde zu jedem einzelnen Delikt aus, wieso der Beschwerdeführer der Auffassung sei, dass es sich bei der einzelnen Tathandlung um keine schwer wiegenden Verstöße handle.

3. Der Beschwerde kommt (im Ergebnis) Berechtigung zu.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl zuletzt etwa VwGH vom 18. Juni 2012, 2012/04/0026, mwH) kann das in § 87 Abs 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Entscheidend ist, dass sich aus dieser Vielzahl unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Eine solche Sichtweise ist auch vor dem Hintergrund des sich aus Art 6 StGG ergebenden Gebotes der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffes in die Erwerbsfreiheit erforderlich.

Gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, 2010/03/0062, betreffend einen dem angefochtenen Bescheid im Wesentlichen gleichgelagerten Bescheid der belangten Behörde mit demselben Datum, lassen sich diese Überlegungen aufgrund ähnlicher Zielvorstellungen der Gesetze sinngemäß auch auf die Entziehung der Konzession im Anwendungsbereich des GütbefG übertragen; allerdings sind bei der Zuverlässigkeitsbeurteilung nicht nur Verstöße beachtlich, die in Ausübung des konkreten Gewerbes begangen worden sind.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes enthält § 5 Abs 2 Z 3 GütbefG eine zwingende Rechtsvermutung, dass bei Vorliegen schwer wiegender Verstöße im Sinne dieser Norm die Zuverlässigkeit des Gewerbeberechtigten nicht mehr gegeben ist. Das Gewicht des Verstoßes ergibt sich aus der Bedeutung des verletzten Schutzinteresses und der Schwere seiner Verletzung; Ersteres findet nicht zuletzt auch in den gesetzlich für derartige Verstöße vorgesehenen (schweren) Sanktionen, Letzteres in den - im Einzelfall - in den bezughabenden Straferkenntnissen für die begangenen Delikte verhängten Strafen (oder anderen Rechtsfolgen) ihren Ausdruck (vgl wiederum das zitierte hg Erkenntnis 2010/03/0062).

4.1. Die belangte Behörde hat die Entziehung der Konzession im vorliegenden Fall damit begründet, dass einzelne vom Beschwerdeführer begangene Verstöße "schwer wiegend" gewesen seien. Konkret hat die Behörde mehrere von ihr näher umschrieben Verstöße betreffend den Zustand des Fahrzeuges bzw der Fahrzeuge, das Lenken eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, die Überladung der Fahrzeuge, dem Nichtnachkommen einer Aufforderung eines Organes der öffentlichen Sicherheit, der Unterlassung der Verständigung der nächsten Polizeiinspektion von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, obwohl das Verhalten am Unfallort mit dem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang stand und ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift nicht erfolgte, sowie das Nichtmitführen von Verbandszeug ins Treffen geführt und als an sich schwer wiegend qualifiziert.

4.2. Der belangten Behörde ist zunächst dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei den genannten Delikten um solche handelt, die Schutzinteressen betreffen, denen für das Güterbeförderungsgewerbe wesentliche Bedeutung zukommt (Sicherheit der Fahrzeuge, Sicherheit im Straßenverkehr, Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten der Lenker).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit dem Kriterium "schwer wiegend" in § 5 Abs 2 GütbefG greift jedoch eine Beurteilung, die alleine auf das Schutzinteresse abstellt, in der nicht aber auch die Schwere einer Verletzung im Einzelfall Berücksichtigung findet, zu kurz (vgl VwGH 30. Juni 2011, 2010/03/0062). Ungeachtet der Bedeutung der betroffenen Schutzinteressen ist im vorliegenden Fall zu beachten, dass die Strafbehörden für die im vorliegenden Fall relevanten Verwaltungsübertretungen Strafen im unteren Bereich der gesetzlichen Strafrahmen (§ 134 Abs 1 KFG 1967 Geldstrafe bis zu EUR 5.000,--; § 37 Abs 1 FSG Geldstrafe von EUR 36,-- bis EUR 2.180,--; § 99 Abs 3 StVO Geldstrafe bis zu EUR 726,--; § 23 Abs 2 GütbefG Geldstrafe bis zu EUR 726,--; § 23 Abs 1 iVm Abs 4 GütbefG Geldstrafe von EUR 363,-- bis EUR 7.267,--) festgesetzt haben (in Anwendung des § 134 KFG 1967 betrug die höchste verhängte Strafe EUR 235,--; in Anwendung des § 37 FSG EUR 150,--, in Anwendung des § 99 Abs 3 StVO EUR 150,--; in Anwendung des § 23 Abs 2 GütbefG EUR 70,-- und in Anwendung des § 23 Abs 1 iVm Abs 4 GütbefG EUR 363,--). Der Unrechtsgehalt der Taten und die Schuld des Beschwerdeführers wurde dementsprechend niedrig bewertet, was von der belangten Behörde bei der Qualifikation der einzelnen Delikt als "schwer wiegend" zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2010/03/0062).

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem bereits zitierten Erkenntnis 2010/03/0062 ausgeführt, dass an dieser Beurteilung auch der Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des VwGH vom 18. November 1998, 96/03/0351, nichts zu ändern vermag, weil der dort entschiedene Sachverhalt mit dem bereits zitierten Erkenntnis 2010/03/0062 zu Grunde liegenden Sachverhalt nicht vergleichbar ist. Diese Einschätzung trifft auch auf den gegenständlichen Fall zu, welcher hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Elemente mit jenem Fall, auf dem das bereits zitierte Erkenntnis 2010/03/0062 beruht, im Wesentlichen vergleichbar ist. Die "mathematische" Sichtweise der belangten Behörde, dass 40 Verwaltungsübertretungen bei 20 betriebseigenen Fahrzeugen im dortigen Fall mit den siebzehn Verwaltungsübertretungen bei zwei Fahrzeug im gegenständlichen Fall gleichzusetzen wären, findet - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis 2010/03/0062 klargestellt hat - in den Aussagen des hg. Erkenntnisses vom 18. November 1998, 96/03/0351, jedenfalls keine Deckung und ist auch nicht zutreffend.

5. Soweit die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift ausführt, dass auch aufgrund der Vielzahl an geringfügigen Verstößen eine Entziehung der Konzession gerechtfertigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Behörde diese Überlegung im ihrem Bescheid (anders als offenbar die Erstbehörde in deren Bescheid) nicht angestellt hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag zudem eine in der Gegenschrift enthaltene Begründung eine mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides nicht zu substituieren (vgl etwa VwGH vom 26. November 1991, 91/07/0086, mwH).

6. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.

7. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 27. November 2012

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