VwGH 2010/16/0117

VwGH2010/16/01178.9.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Wagner, über die Beschwerde des Mag. C M und des R M, beide in W, beide vertreten durch Mag. Klemens Mayer und Mag. Stefan Herrmann, Rechtsanwälte in 1030 Wien, Baumannstraße 9/8, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. April 2010, Zl. 100 Jv 769/10w-33a, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;
GGG 1984 §14;
GGG 1984 §18 Abs2 Z2;
JN §58 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem dieser in Ablichtung angeschlossenen angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Im Zuge eines Räumungsverfahrens vor dem Bezirksgericht L haben die Beschwerdeführer als klagende Parteien mit der dort beklagten Partei in der mündlichen Verhandlung vom 14. Februar 2006 einen Vergleich folgendes Wortlautes abgeschlossen:

"1. Die beklagte Partei verpflichtet sich, den klagenden Parteien das Geschäftslokal (Anschrift), bestehend aus zwei Gassenschankräumen, Küche, Vorraum, WC-Anlagen, samt dazugehörigen Keller, geräumt von sämtlichen Fahrnissen unter Verzicht auf jeglichen Räumungsaufschub bis längstens 31.12.2006 zu übergeben.

2. Die klagenden Parteien verzichten gegenüber der beklagten Partei ab 1.2.2006 bis 31.10.2006 auf die Geschäftsraummiete samt Betriebskosten in der Höhe von monatlich EUR 1.444,07 (inkl. USt); ab 1.11.2006 verpflichtet sich die beklagte Partei, die Geschäftsmiete samt Betriebskosten wieder bis spätestens zum Monatsersten des entsprechenden Monats an die beklagende Partei zu bezahlen (dieser Punkt wird mit EUR 12.996,63 bewertet).

3. ..."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde einen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsauftrag der Kostenbeamtin vom 22. Jänner 2010, mit dem den Beschwerdeführern neben der Einhebungsgebühr von 8 EUR, ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von 173.919 EUR, eine restliche Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Betrag von 3.522,20 EUR zur Zahlung vorgeschrieben wurde, abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass das im Räumungsvergleich angeführte Datum des Räumungstermins für die Bewertung der Zahlungsverpflichtung unerheblich sei, weil sich dieses Datum lediglich auf den Räumungsanspruch beziehe und nicht auch auf die Befristung der Zahlungsverpflichtung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich die Beschwerdeführer im Recht verletzt erachten, keine weitere Pauschalgebühr auf Grund des Vergleichs und keine Einhebungsgebühr vorgeschrieben zu erhalten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Gemäß § 14 GGG ist die Bemessungsgrundlage, soweit nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Nach § 58 Abs. 1 JN ist der Wert des Rechtes auf den Bezug von Zinsen, Renten, Früchten oder anderen wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung.

Gemäß § 18 Abs. 1 GGG bleibt die Bemessungsgrundlage für das ganze Verfahren gleich. Von dieser Regelung tritt gemäß § 18 Abs. 2 Z 2 leg. cit. eine Ausnahme ein, wenn der Wert des Streitgegenstandes infolge einer Erweiterung des Klagebegehrens geändert wird oder Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt. Dann ist die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen, wobei die bereits entrichtete Pauschalgebühr einzurechnen ist.

Nach der ständigen hg. Rechtsprechung richtet sich in Anwendung des § 58 Abs. 1 JN die zu bezahlende Ergänzungsgebühr im Falle von gerichtlichen Räumungsvergleichen dann, wenn eine zeitlich nicht exakt begrenzte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages übernommen wird, nach dem Zehnfachen des Jahreswertes (vergleiche die bei Stabentheiner, Gerichtsgebühren9, E 53 bis 86 zu § 18 GGG zitierte hg. Rechtsprechung sowie jüngst etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2010/16/0059).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung (vgl. die bei Stabentheiner, aaO, zitierten hg. Erkenntnisse) die Ansicht, dass in Fällen wie dem vorliegenden, in denen in einem streitwerterhöhenden Vergleich einerseits ein Räumungstermin und andererseits aber ein bestimmter, regelmäßig zu zahlender Mietzins ohne zeitliche Begrenzung vereinbart werden, eine Verpflichtung auf unbestimmte Zeit begründet wird, weil in solchen Fällen dem Vergleich selbst nicht entnommen werden kann, dass die Leistungsverpflichtung für den Fall der nicht fristgerechten Räumung mit dem in Aussicht genommenen Räumungstermin erlöschen soll.

Die Beschwerdeführer tragen vor, aus dem im Punkt 2 des Vergleiches im Klammerausdruck angeführten Geldbetrag, mit dem "Punkt 2" bewertet werde, sei eine Befristung der Zahlungsverpflichtung abzuleiten.

Dem steht der klare Vergleichstext entgegen, wonach sich die beklagte Partei ab dem 1. November 2006 verpflichtet, die Geschäftsmiete samt Betriebskosten an die klagende Partei zu bezahlen. Dass diese Verpflichtung mit dem unter Punkt 1 des Vergleichs vereinbarten Räumungstermin 31. Dezember 2006 befristet wäre, ist dem eindeutigen Vergleichstext nicht zu entnehmen. Die bloß rechtliche Schlussfolgerung einer Bewertung ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer daran nichts.

Zu Recht hat die belangte Behörde daher bei der in Rede stehenden Formulierung des Vergleiches vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rechtsprechung den Vergleich als werterhöhend im Sinn des § 18 Abs. 2 Z 2 GGG beurteilt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 8. September 2010

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