VwGH 2010/16/0053

VwGH2010/16/005324.6.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wagner, über die Beschwerde der P GmbH & Co KG in Z, vertreten durch Hämmerle & Hübner Rechtsanwälte GmbH in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Februar 2010, Zl. RV/0190-W/10, betreffend Rechtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §1053;
ABGB §480;
ABGB §914;
ABGB §936;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP9;
GebG 1957 §33;
VwRallg;
ABGB §1053;
ABGB §480;
ABGB §914;
ABGB §936;
GebG 1957 §17 Abs4;
GebG 1957 §33 TP9;
GebG 1957 §33;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ist Folgendes zu entnehmen:

Am 10. Dezember 2004 schloss die Beschwerdeführerin als Optionsnehmerin mit der ÖBf AG als Optionsgeberin einen Optionsvertrag, wonach die Optionsnehmerin beabsichtige, auf einem näher genannten Grundstück der ÖBf AG im Zusammenhang mit der Herstellung des Brennerbasistunnels Aushubmaterial zu deponieren. Da diese Flächen zur Zeit des Vertragsabschlusses weder die erforderliche Flächenwidmung aufweisen würden noch frei von Wald- und Weidenutzungsrechten seien, werde die Herstellung der notwendigen rechtlichen Voraussetzungen nicht nur einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen, sondern könne dieses Vorhaben unter Umständen auch auf Grund fehlender Genehmigungen nicht zu Stande kommen.

Die Beschwerdeführerin verpflichtet sich in Punkt 1.3.1 des Optionsvertrages, sich zu bemühen, alle öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der Zweck des Deponievertrages verwirklicht werden könne. Sie werde die Optionsgeberin nach Aufforderung über die wesentlichsten Ergebnisse ihrer Bemühungen und den Stand von Behördenverfahren informieren.

Der Optionsvertrag lautet auszugsweise:

"…

2. Option zum Abschluss eines Deponievertrages

2.1. Die ÖBf AG räumt daher der Optionsnehmerin die Option ein, durch einseitige schriftliche Erklärung den angeschlossenen 'Deponievertrag' abzuschließen. Die Option beginnt mit dem Tag der beiderseitigen rechtswirksamen Unterfertigung dieses Vertrages und endet spätestens am 31.12.2020. Die Option wird dann rechtswirksam ausgeübt, wenn die Optionsnehmerin spätestens am 31.12.2020 der ÖBf AG die Ausübung mittels eingeschriebenen Briefes bekannt gibt, wobei das Datum des Poststempels gilt.

2.2. Die Option ist für die ÖBf AG unwiderruflich. Für die Optionsnehmerin ist die Option verzichtbar zum 31. Dezember eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Verzichtsfrist von 6 Monaten. Die Option endet daher entweder mit der rechtzeitigen Erklärung der Optionsnehmerin, sie ausüben zu wollen, oder durch schriftliche Abgabe einer Verzichtserklärung zu vorstehenden Bedingungen durch die Optionsnehmerin, spätestens jedoch am 31.12.2020 ohne weitere Veranlassung.

2.3. Als Gegenleistung für die Einräumung der Option zahlt die Optionsnehmerin an die ÖBf AG jeweils im Voraus ein jährliches Entgelt in Höhe von EUR 50.000,00 (Euro Fünfzigtausend) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Entgelt wird für unvollständige Jahre am Beginn und am Ende des Optionszeitraumes nach Monaten aliquotiert, wobei für angefangene Monate jeweils ein ganzes Zwölftel gilt. Die Hälfte dieses Entgeltes, also ein Betrag in Höhe von EUR 25.000,- zuzüglich USt pro Jahr ist Optionsentgelt, die zweite Hälfte ist Anzahlung auf den Deponiezins des Deponievertrages, wobei die Summe der jährlichen Anzahlungen nur dann rechnerisch zu berücksichtigen ist, wenn nach Anrechnung der Mindestdeponiezinse auf die Deponiezinse über den Abrechnungszeitraum ein Deponiezinsüberschuss besteht (siehe 3.1.3. und 3.2. des angeschlossenen Deponievertrages). In jedem Fall, in welchem es nicht zur Deponierung - aus welchem Grund auch immer - kommt, verfällt die gesamte Anzahlung und ist sohin nicht rückforderbar. Am Deponievertragsende allenfalls bestehende und nicht mehr auf Deponiezinse anrechenbare Anzahlungsrestbeträge verfallen zu Gunsten der ÖBf AG.

2.4. Das einmalige Entgelt für die Vertragserrichtung beträgt EUR 1.000,00.

2.5. Das Entgelt für das 1.Jahr und das Vertragserrichtungsentgelt sind binnen 14 Tagen nach Vertragsabschluß spesenfrei zu entrichten. Das Entgelt für die Folgejahre ist am 15. Jänner jeden Jahres spesenfrei zu entrichten. Es erfolgt eine entsprechende Rechnungslegung. Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen p. a. verrechnet; Mahnungen sind kostenpflichtig (EUR 20.- je Mahnschreiben).

2.6. Die Entgelte gemäß 2.3. und 2.4. werden mit dem VPI 2000, Monat Oktober 2004, 108,9 Punkte wertgesichert. Die Anpassung erfolgt einmal jährlich mit Wirksamkeit zu Jahresbeginn.

2.7. Während der Laufzeit der Option ist die ÖBf AG zur land- und forstwirtschaftlichen Nutzung der Optionsfläche berechtigt und darf derartige Nutzungen auch Dritten gestatten. Dem Optionsberechtigten gebührt aus dem Titel solcher Nutzungen keine Entschädigung noch erwachsen ihm sonstige Ansprüche.

2.8. Nach Beendigung der Option durch Verzicht oder durch Zeitablauf steht der Optionsnehmerin weder eine Entschädigung für Aufwendungen zu, die sie zur Vorbereitung der Grundstücke im Hinblick auf die beabsichtigte Verwendung vorgenommen hat, noch etwa aus dem Titel der Wertsteigerung infolge höherwertiger Flächenwidmung oder aus irgendeinem anderen Titel. Vielmehr ist die ÖBf AG ab Optionsbeendigung wieder zu jeder Nutzung der Fläche nach freier Entscheidung berechtigt.

2.9. Die ÖBf AG bevollmächtigt die Optionsnehmerin alle erforderlichen oder nützlichen Anträge an die Behörden zu stellen. Die ÖBf AG gestattet zum Zwecke der Projektsvorbereitung (wie Vermessungen, Geländeaufnahmen und ähnliches) das Betreten der Optionsfläche durch die Optionsnehmerin und ihre Beauftragten soweit es der Wirtschaftsbetrieb der ÖBf AG erlaubt. Für diese Maßnahmen ist rechtzeitig vorher das Einvernehmen mit der ÖBf AG (Forstbetrieb Oberinntal) herzustellen.

2.10. Die Optionsnehmerin ist jederzeit berechtigt, endgültig auf das Recht zur Ausübung der Option zu verzichten. Mit Einlagen einer diesbezüglichen Erklärung bei der Optionsgeberin erlischt unter Berücksichtigung der in 2.2. festgelegten Verzichtsfrist die Pflicht zur Bezahlung des Optionsentgeltes. Bereits im Voraus bezahlte Optionsentgelte werden nur bei einer Vertragsbeendigung gemäß § 1117 ABGB rückerstattet. Aufwendungen, die der Optionsnehmerin entstanden sind, werden dieser von der Optionsgeberin nicht rückersetzt.

5. Abzuschließender Deponievertrag

5.1 Der nachfolgende Deponievertrag wird mit der Erklärung der Optionsnehmerin gemäß 2.1. abgeschlossen, die Option ausüben zu wollen. Bei Bedarf sind laut Vertrag mittels Nachtrag Änderungen beim Eigentümer bzw. Verfügungsberechtigten der optionsgegenständlichen Liegenschaft, beim Vertragspartner und die Daten des dann gültigen Grundbuchsstandes zu berücksichtigen."

Der diesbezügliche Deponievertrag lautet auszugsweise:

"1. Vertragsgegenstand

1.1. Die ÖBf AG gestattet dem Vertragspartner auf Gst.

Nr. ... zugeführtes inertes Bodenaushubmaterial und

Tunnelausbruchmaterial, das ausschließlich bei der Errichtung des Z anfällt, endgültig zu deponieren sowie die Fläche als Manipulations- und Zwischenlagerfläche zu verwenden und darauf die erforderlichen Deponie- und Fördereinrichtungen und die dafür erforderlichen Bauten und Tunnel sowohl oberirdisch als auch unterirdisch zu errichten, zu erhalten und zu betreiben. Diese Berechtigung wird dem Vertragspartner exklusiv eingeräumt.

1.2. Der Vertragsgegenstand ist im beigehefteten Lageplan dargestellt, bezogen auf den Vertragsgegenstand richtet sich die Rechtseinräumung nach den behördlichen Bescheiden.

1.3. Für eine bestimmte Beschaffenheit oder für einen bestimmten Ertrag des Vertragsgegenstandes wird keine Gewähr geleistet.

2. Dauer

2.1. Dieser Vertrag wird mit Wirksamkeit ab Ausübung der Option auf Baudauer des Brennerbasistunnels auf österreichischem Staatsgebiet abgeschlossen, solange Ausbruchmaterial aus diesem Tunnelabschnitt anfällt.

2.2 Die ÖBf AG kann den Vertrag insbesondere dann beenden, wenn der Vertragspartner

2.2.1 Material ohne Abrechnung zuführt und deponiert;

2.2.2. seinen Verpflichtungen gemäß Punkt 3. oder Punkt 4. trotz zweimaliger eingeschriebener Mahnung, die letzte eigenhändig zu Handen eines Geschäftsführers, mit Nachfristsetzung von jeweils einem Monat nicht nachkommt;

2.2.3. Maßnahmen setzt, die eine Kontrolle gemäß 9.1. erschweren;

2.2.4. ohne schriftliche Zustimmung der ÖBf AG Nutzungen vornimmt, die nicht gestattet wurden, sofern trotz zweimaliger Aufforderung, die letzte eingeschrieben zu eigenen Handen des Geschäftsführers, die vertragswidrige Nutzung nicht binnen 1 Monat ab der letzten Aufforderung beendet wird;

2.2.5. seinen Verpflichtungen gemäß Punkt 3 trotz zweimaliger, eingeschriebener Erinnerung, die letzte eingeschrieben zu eigenen Handen des Geschäftsführers, mit Nachfristsetzung von jeweils einem Monat nicht nachkommt;

2.2.6 ohne Vorliegen der erforderlichen Genehmigungen zuführt oder deponiert.

2.3. Der Vertragspartner ist berechtigt, diesen Vertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten jeweils zum 31.12. eines jeden Jahres ordentlich aufzukündigen.

2.4. Bei Vertragsbeendigung hat der Vertragspartner den Vertragsgegenstand in ordentlichem Zustand und nach Wahl der ÖBf AG entweder von oberirdisch und unterirdisch vorhandenen Baulichkeiten geräumt zurückzustellen oder die darauf oder darunter errichteten Baulichkeiten und Anlagen lastenfrei ins Eigentum der ÖBf AG zu übertragen. In diesem Fall hat die ÖBf AG zwei Drittel des im Zeitpunkt der Rückstellung noch vorhandenen Bauwertes zu ersetzen, wobei dieser im Streitfall von einem gerichtlich beeideten Sachverständigen festzusetzen ist. Die Kosten dafür sind von beiden Vertragspartnern je zur Hälfte zu tragen. Weiters hat der Vertragspartner auf seine Kosten bei Vertragsbeendigung allfällige durch die Deponierung bzw sonstige Baumaßnahmen verloren gegangene bzw verschüttete Grenzzeichen wiederherzustellen und durch Vermessung für eine lückenlose Versteinung zwecks Grenzfestlegung im Deponiebereich zu sorgen.

3. Entgelt

3.1 Der Vertragspartner hat folgende Entgelte (netto) zu leisten:

3.1.1. Einen Deponiezins für zugeführtes und endgültig deponiertes Material 'fest' in Höhe von EUR 2,75 je Kubikmeter.

3.1.2 Ab Rechtswirksamkeit des Vertrages (das ist der Tag der Annahme der Option) bis zum Monat, an dem der Mindestdeponiezins gemäß 3.1.3. fällig ist, bezahlt der Vertragspartner einen Betrag in Höhe von EUR 50.000,00 (Euro Fünfzigtausend) jährlich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Das Entgelt wird für unvollständige Jahre ab Optionsannahme bis zum Zeitpunkt gemäß 3.1.3. nach Monaten aliquotiert, wobei für angefangene Monate jeweils ein ganzes Zwölftel gilt. Die Hälfte dieses Entgeltes, also ein Betrag in Höhe von EUR 25.000,- zuzüglich Ust pro Jahr ist Bereitstellungsentgelt, die zweite Hälfte ist Anzahlung auf den Deponiezins, wobei die Summe der jährlichen Anzahlungen nur dann rechnerisch zu berücksichtigen ist, wenn nach Anrechnung der Mindestdeponiezinse auf die Deponiezinse bezogen auf den Abrechnungszeitraum gemäß 3.1.3. bzw. 3.2. ein Deponiezinsüberschuss besteht. In jedem Fall, in welchem es nicht zur Deponierung - aus welchem Grund auch immer - kommt, verfällt die gesamte Anzahlung und ist sohin nicht rückforderbar. Am Vertragsende allenfalls bestehende und nicht mehr auf Deponiezinse anrechenbare Anzahlungsrestbeträge verfallen zu Gunsten der ÖBf AG.

3.1.3. Ab dem Monat des tatsächlichen Beginns der Deponierung im Padastertal (von diesem Zeitpunkt hat der Vertragspartner die ÖBf AG unaufgefordert schriftlich zu verständigen) leistet der Vertragspartner unabhängig von der tatsächlich deponierten Menge einen jährlichen Mindestdeponiezins in Höhe von insgesamt EUR 500.000,00. Der Mindestdeponiezins wird für unvollständige Jahre am Beginn und am Ende der Vertragslaufzeit nach Monaten aliquotiert, wobei für angefangene Monate jeweils ein ganzes Zwölftel gilt. Der Mindestdeponiezins ist in jedem Jahr in voller Höhe fällig. Jeweils 5 auf einander folgende Jahre bilden einen Zeitrahmen, innerhalb dessen die aus den tatsächlich deponierten Mengen resultierenden Deponiezinse den Mindestdeponiezinsen angerechnet werden. Der 1. Zeitrahmen von 5 Jahren beginnt am 1. Jänner des Jahres, das jenem Jahr nachfolgt, in dem die Bedingungen für die Verpflichtung zur Zahlung des Mindestdeponiezinses vorliegen. Am 31. Dezember des 5. Jahres jedes Zeitrahmens verfallen alle bis dahin nicht verbrauchten Mindestdeponiezinse. Im 1. Jahr der Fälligkeit des Mindestdeponiezinses verfällt der nicht verbrauchte Anteil des - allenfalls aliquotierten - Mindestdeponiezinses am 31. Dezember dieses Jahres. Der letzte Zeitrahmen endet unbeschadet des grundsätzlich fünfjährigen Zyklus mit dem Ende der Vertragslaufzeit gemäß Punkt 2. und ist analog abzurechnen.

3.2. Der Deponiezins ist jährlich abzurechnen. Der nicht verbrauchte Mindestdeponiezins des jeweils zutreffenden Zeitrahmens von 5 Jahren wird dabei angerechnet. Der Vertragspartner hat somit erst dann Deponiezinszahlungen zu leisten, wenn die Summe der Deponiezinse den jährlichen Mindestdeponiezins zuzüglich allfälliger noch nicht verbrauchter Teile der Mindestdeponiezinse früherer Jahre des innerhalb des jeweils gemäß 3.1.3. maßgeblichen Zeitrahmens von 5 Jahren übersteigt. Eine Anrechnung des Mindestdeponiezinses mit den Entgelten gemäß 3.1.2. findet nicht statt.

3.5. Alle vereinbarten Entgelte einschließlich des vereinbarten Mindestdeponiezinses werden entsprechend den Veränderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex 2000 oder eines an dessen Stelle tretenden vergleichbaren Index wertgesichert, wobei die Bezugsgröße für die Entgelte gemäß 3.1. der veröffentlichte Verbraucherpreisindex des Monats November 2004 ist. Die Anpassung der Entgelte erfolgt einmal jährlich zu Jahresbeginn mit dem für den Monat November des Vorjahres verlautbarten Index.

3.6. Die Entgelte sind spesenfrei und zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden 10% Verzugszinsen verrechnet. Mahnungen sind kostenpflichtig (EUR 20,-- je Mahnschreiben).

...

5. Nutzungsbedingungen

...

5.3 Eigentumserwerb nach § 418 ABGB ist ausgeschlossen.

...

6. Berechtigung und Straßenbenützung

6.1 Der Vertragspartner ist berechtigt, die Grundstücke des Vertragsgegenstandes mit Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen jeder Art zu benützuen und durch Betriebsangehörige, Frächter und Kunden benützen zu lassen. Der Vertragspartner ist in diesem Zusammenahng zu allen Handlungen und Maßnahmen berechtigt, welche für die Verwirklichung des Vertragszweckes notwendig oder auch nur förderlich sind. Die ÖBf AG erteilt somit die Erlaubnis zum Einsatz und zur Wartung sowie zum ganzjährigen Abstellen von Geräten und Maschinen, zur Errichtung und Erhaltung von notwendigen Anlagen jeder Art (Wege auf dem Vertragsgegenstand, auch unterirdisch in Tunneln, Fördereinrichtungen, Betankungseinrichtungen, Lagereinrichtungen, Anlagen für die Energieversorgung und Kommunikation, Wiegeeinrichtung, Container für Personal und Materiallagerung etc.). …

…"

Mit Bescheid vom 26. November 2009 setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien die Gebühr für das Rechtsgeschäft "Optionsvertrag (Deponievertrag) mit der ÖBf AG" gemäß § 33 TP 9 Gebührengesetz 1957 (GebG) mit EUR 108.000,-- fest.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde im Zusammenhang mit dem Optionsvertrag im Wesentlichen aus, eine Option sei ein Vertrag, durch den einem Beteiligten das Recht eingeräumt werde, ein inhaltlich schon vereinbartes, erst in Aussicht genommenes Rechtsgeschäft durch einseitige Erklärung in Geltung zu setzen. Falle das bei Ausübung des Optionsrechts wirksam werdende Rechtsgeschäft unter den Katalog des § 33 GebG, so falle bereits auf Grund des Optionsvertrages die Rechtsgeschäftsgebühr an, selbst wenn die Option vom Optionsberechtigten noch nicht ausgeübt worden sei, weil dies lediglich eine gebührenrechtlich unbeachtliche Potestativbedingung darstelle.

Eine eindeutige Zuordnung eines Deponievertrages zu einem zivilrechtlichen Vertragstyp sei nicht möglich. Der gegenständliche Vertrag enthalte Elemente verschiedener Vertragstypen. In einem solchen Fall sei der Vertrag gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Zuordnung eines Rechtsgeschäftes zu einem Gebührentatbestand sei das Gesamtbild (und nicht einzelne Sachverhaltselemente) maßgebend.

Laut Punkt 1.1 des Deponievertrages gestatte die ÖBf AG der Beschwerdeführerin auf einem bestimmten, ihr gehörigen Grundstück, zugeführtes inertes Bodenaushubmaterial und Tunnelaushubmaterial endgültig zu deponieren sowie die Fläche als Manipulations- und Zwischenlagerfläche zu verwenden und darauf die erforderlichen Deponie- und Fördereinrichtungen und die dafür erforderlichen Bauten und Tunnel sowohl oberirdisch als auch unterirdisch zu errichten, zu erhalten und zu betreiben. Diese Berechtigung werde dem Vertragspartner exklusiv eingeräumt.

Die Beschwerdeführerin habe sich verpflichtet, einen Deponiezins für zugeführtes und endgültig deponiertes Material "fest" in Höhe von EUR 2,75 je Kubikmeter zu bezahlen (Punkt 3.1. des Vertrages). Ab dem Monat des tatsächlichen Beginns der Deponierung leiste sie unabhängig von der tatsächlich deponierten Menge einen jährlichen Mindestdeponiezins in Höhe von insgesamt EUR 500.000,-- (Punkt 3.1.3.). Der Deponiezins sei jährlich abzurechnen. Der nicht verbrauchte Mindestdeponiezins des jeweils zutreffenden Zeitrahmens von fünf Jahren werde dabei angerechnet. Die Beschwerdeführerin habe somit erst dann Deponiezinszahlungen zu leisten, wenn die Summe der Deponiezinse den jährlichen Mindestdeponiezins zuzüglich allfälliger noch nicht verbrauchter Teile der Mindestdeponiezinse früherer Jahre des innerhalb des jeweils gemäß 3.1.3. maßgeblichen Zeitrahmens von fünf Jahren übersteige (Punkt 3.2.). Die Entgelte seien spesenfrei und zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen (Punkt 3.6.).

Aus der Art des Rechtsgeschäftes und seines spezifischen Regelungsinhaltes ergebe sich in vorliegendem Fall, dass der Vertragswille ebenso auf die Erzielung eines Erfolges gerichtet sei, der sonst typischerweise mit Verträgen über Dienstbarkeiten einhergehe.

Auf Grund der Art der Belastung des dienenden Grundstückes sei diese in der Natur erkennbar, wie dies bei offenkundigen Dienstbarkeiten der Fall ist. Dies habe zur Folge, dass der Inhaber eines gültigen Titels trotz Nichtverbücherung in seinem Recht gegen jeden Dritten geschützt sei, wenn sichtbare Vorgänge auf dem dienenden Grundstück, die von dort mit einiger Aufmerksamkeit wahrgenommen werden könnten, das Bestehen einer Dienstbarkeit vermuten ließen. Unabhängig von dieser somit zumindest de facto gegebenen dinglichen Wirkung der eingeräumten Rechte sei nach Lehre und Rechtsprechung die Begründung obligatorischer Dienstbarkeiten zulässig. Auch bei der dabei im Zweifelsfall erforderlichen Bedachtnahme auf den Vertragsinhalt ergebe sich, dass die die Vertragspartnerin treffende Duldungspflicht als typischer Inhalt von Dienstbarkeiten angesehen werden könne (Punkt 1.1.: "Die ÖBf AG gestattet ...... zugeführtes

inertes Bodenaushubmaterial und Tunnelausbruchmaterial ......

endgültig zu deponieren sowie die Fläche als Manipulations- und Zwischenlagerfläche zu verwenden und darauf die erforderlichen Deponie- und Fördereinrichtungen und die dafür erforderlichen Bauten und Tunnel sowohl oberirdisch als auch unterirdisch zu errichten, zu erhalten und zu betreiben ...").

Die im Vertrag geregelte Deponierung von Boden- und Tunnelaushubmaterial stelle ein Dulden der Vertragspartnerin dar. Ein auch für die Vertragspartnerin erwachsender Vorteil aus der Duldung könne die Duldung nicht in eine Forderung verkehren. Aus § 527 ABGB gehe eindeutig hervor, dass eine Servitut auch auf beschränkte Zeit eingeräumt werden könne, sodass die Dienstbarkeit durch Zeitablauf zum Erlöschen komme. Dem Zeitablauf stehe dabei etwa eine auflösende Bedingung gleich. Daraus ergebe sich, dass Punkt 2.1. des Vertrages eine zeitlich beschränkte Dienstbarkeit begründen könne ("... auf Baudauer des Brennerbasistunnels auf österreichischem Staatsgebiet ...").

Der Gebührentatbestand des § 33 TP 9 GebG setze den Erwerb der Dienstbarkeit durch Einverleibung im Grundbuch nicht voraus. Auch die nicht verbücherte Dienstbarkeit binde inter partes. Bei Zutreffen aller sonstigen Merkmale stehe das Fehlen der Publizitätswirkung der Eintragung einer rechtlichen Qualifikation eines Vertrages als entgeltliche Einräumung des Titels zur Erwerbung einer Dienstbarkeit nicht entgegen.

Die Beschwerdeführerin habe vorgebracht, sie verkaufe ihrer Vertragspartnerin Aushubmaterial, das von dieser auf deren Grundstück deponiert werde und habe nachher kein Interesse mehr an der Sache, sie würde also - bildlich gesprochen - das Deponiematerial übergeben (verkaufen) und "sich dann umdrehen und gehen". Dem stehe aber sowohl Punkt 1.1 des Optionsvertrages als auch Punkt 1.1 des Deponievertrages entgegen. Aus diesen ginge hervor, dass die Beschwerdeführerin deponiere und nicht die ÖBf AG und dass die Beschwerdeführerin das Recht habe, auf dem Grundstück der ÖBf AG die für die Deponierung erforderlichen Bauten zu errichten, zu erhalten und zu betreiben. Sie benütze also ein fremdes Grundstück. Die ÖBf AG habe dies zu dulden. Es komme also nicht zu einem "aktiven Tun" der ÖBf AG. Nach dem vorliegenden Vertragstext erfolge kein Austausch des Aushubmaterials gegen Geld, vielmehr zahle die Beschwerdeführerin einen Geldbetrag dafür, dass sie die vertragsgegenständliche Fläche nutzen und das Aushubmaterial endgültig deponieren dürfe. Dass die ÖBf AG ein Interesse am Eigentumserwerb des Aushubmaterials habe, könne dem Vertragstext nicht entnommen werden. Der Vertragszweck sei demnach nicht im Eigentumsübergang des Aushubmateriales zu erblicken, sondern in der Nutzung bzw. in der "Endlagerung". Ein Kaufvertrag sei demnach - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - auszuschließen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht.

Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht darauf verletzt, dass der von ihr abgeschlossene Optionsvertrag nicht als Vertrag über eine Dienstbarkeit iSd § 33 TP 9 GebG behandelt und dafür keine Rechtsgeschäftsgebühr vorgeschrieben werde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Strittig ist im Beschwerdefall, ob für die vertraglich eingeräumte Option zum Abschluss eines Deponievertrages Rechtsgebühren zu entrichten sind.

Die belangte Behörde vertritt die Auffassung, dass dieser Vorgang unter den Tatbestand des § 33 TP 9 GebG fällt.

Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen zunächst mit dem Vorbringen, dass durch einen Optionsvertrages noch keine Gebührenpflicht begründet werde.

Gemäß § 33 TP 9 GebG 1957 unterliegen Dienstbarkeiten, wenn jemandem der Titel zur Erwerbung einer Dienstbarkeit entgeltlich eingeräumt oder die entgeltliche Erwerbung von dem Verpflichteten bestätigt wird, einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 v.H. von dem Wert des bedungenen Entgeltes.

Nach § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass unter einer Option ein vertraglich eingeräumtes Gestaltungsrecht zu verstehen ist, das einer Partei, dem Optionsberechtigten, das Recht einräumt, durch einseitige Erklärung ein inhaltlich vorausbestimmtes Schuldverhältnis in Geltung zu setzen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 1995, 94/16/0237, mwN).

Anders als der Vorvertrag, welcher keiner Rechtsgebühr unterliegt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. März 2001, 2000/16/0115), gibt die Option nicht bloß ein Recht auf Abschluss des Hauptvertrages; ihre Ausübung begründet schon unmittelbar die vertraglichen Pflichten (Koziol/Welser, Bürgerliches Recht I13, 143). Im Unterschied zum bloßen Offert, welches lediglich ein Element eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes ist, wird im Optionsvertrag bereits Konsens über den Inhalt des künftigen Vertrages erzielt (vgl. Steiner, JBl. 1999, 145).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet eine Vertragsverlängerungsoption nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer eines Vertrages verlängert (vgl. beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 23. November 2005, 2005/16/0237, mwN). Gleiches hat aber auch für Optionen, durch deren Ausübung ein neues Vertragsverhältnis wirksam wird, zu gelten. Auch diese ist als Fall eines durch ihre Ausübung aufschiebend bedingten Vertrages anzusehen und unter den in § 17 Abs. 4 GebG besonders geregelten Tatbestand zu subsumieren (vgl. Steiner, JBl. 1999, 145).

Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher die Auffassung der belangten Behörde, wonach auf den gegenständlichen Optionsvertrag § 17 Abs. 4 GebG Anwendung findet, nicht als rechtswidrig zu erachten. Auf den behaupteten Umstand, dass die Vertragsparteien irrtümlicherweise am selben Tag sowohl den Optionsvertrag als auch Deponievertrag unterzeichnet haben, kommt es im Übrigen bei der Beurteilung nicht an.

Es ist daher zu prüfen, ob der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin, wonach keine Gebührenpflicht ausgelöst werde, weil der dem Optionsvertrag zu Grunde liegende Deponievertrag keinem der Tatbestände des GebG entspräche, zu folgen ist.

Der III. Abschnitt des GebG behandelt die Gebühren für Rechtsgeschäfte. Dieser Abschnitt unterwirft die im Tarif des § 33 angeführten Rechtsgeschäfte den dort vorgesehenen Gebühren.

Die Gebührentatbestände des § 33 GebG verwenden im Allgemeinen die Begriffe des Zivilrechtes. Für die Abgrenzung unterschiedlich geregelter gebührenpflichtiger Rechtsgeschäfte voneinander ist daher deren zivilrechtliche Einordnung maßgebend. Enthält ein einheitlicher Vertrag verschiedenen Vertragstypen entnommene Elemente, ist er gebührenrechtlich nach seinem überwiegenden rechtlichen oder wirtschaftlichen Zweck zu beurteilen. Für die Rechtsnatur eines Vertrages ist die nach § 914 ABGB ermittelte Absicht der Parteien hinsichtlich der Wirkungen des Vertrages maßgebend. Dabei kommt es vor allem auf den von den Parteien bei Abschluss des Vertrages verfolgten, objektiv erkennbaren Zweck des Vertrages an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 5. März 1990, 89/15/0014).

Nach der Auffassung der Beschwerdeführerin liege ein Kaufvertrag vor, weil "der Zweck des Deponievertrages lediglich auf den Verkauf von unverwertbarem Aushubmaterial gerichtet" sei. Die "Nebenabreden über Freihalten von Flächen" sicherten lediglich "das Erreichen dieses Vertragszweckes".

Dabei übersieht die Beschwerdeführerin jedoch, dass durch einen Kaufvertrag eine Sache um eine bestimmte Summe Geldes einem andern überlassen wird (§ 1053 ABGB). Diese Bestimmung ist auf Grund des synallagmatischen Charakters dieses Rechtsgeschäftes derart zu verstehen, dass der Käufer der Sache sich zur Geldleistung als Gegenleistung verpflichtet, nicht hingegen der Verkäufer. Der vorliegende Deponievertrag kann daher schon deswegen nicht als Kaufvertrag beurteilt werden, weil durch diesen die ÖBf AG zu keinen Geldleistungen an die Beschwerdeführerin verpflichtet wird. Vielmehr erhält sie einen Geldbetrag dafür, dass die Beschwerdeführerin ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück zur endgültigen Deponierung von Aushubmaterial nutzen darf (darin unterscheidet sich der vorliegende Beschwerdefall von dem Sachverhalt, der dem hg. Erkenntnis vom 10. Mai 2010, 2009/16/0316, zu Grunde lag).

Auch wenn - nach dem Beschwerdevorbringen - die ÖBf AG Eigentum an dem eingebrachten Material erwerben sollte, so könnte dies allein noch nicht dazu führen, dass das dem Eigentumsübergang zu Grunde liegende Titelgeschäft als Kaufvertrag zu beurteilen wäre. Dem Deponievertrag ist auch nicht zu entnehmen, dass sich die ÖBf AG zu dem positiven Tun "das Material in ihr Eigentum zu übernehmen" verpflichten würde. Vielmehr erklärt sich die ÖBf AG bereit, bestimmte Maßnahmen der Beschwerdeführerin (endgültiges Lagern von Boden- und Tunnelaushubmaterial, Verwendung als Manipulations- und Zwischenlagerflächen, Errichtung von Deponie- und Fördereinrichtungen sowie erforderlicher Bauten und Tunnel; alle Handlungen und Maßnahmen, die zur Verwirklichung des Vertragszweckes notwendig oder auch nur förderlich sind) auf ihrem Grundstück zu dulden (vgl. insbesondere die Punkte 1.1 und 6.1 des Deponievertrages).

Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die von der belangten Behörde vorgenommene Beurteilung des Deponievertrages als Dienstbarkeit mit dem Vorbringen, eine Verbücherung einer solchen Dienstbarkeit scheine im Grundbuch nicht auf.

Nach § 472 ABGB wird durch das Recht der Dienstbarkeit ein Eigentümer verbunden, zum Vorteil eines andern in Rücksicht seiner Sache etwas zu dulden oder zu unterlassen. Es ist ein dingliches, gegen jeden Besitzer der dienstbaren Sache wirksames Recht.

Nach § 481 ABGB kann das dingliche Recht der Dienstbarkeit an Gegenständen, die in den öffentlichen Büchern eingetragen sind, nur durch die Eintragung in diese erworben werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 21. Dezember 1959, VwSlg. 2145/F, ausgeführt hat, setzt § 33 TP 9 GebG den Erwerb einer Dienstbarkeit durch eine Partei nicht voraus. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung unterliegt schon die entgeltliche Einräumung des Titels zum Erwerb der dort festgesetzten Rechtsgeschäftsgebühr. Dieser Titel kann aber gemäß § 480 ABGB auch durch Vertrag begründet werden. Liegt ein gültiger Rechtstitel zum Erwerb einer Dienstbarkeit vor, dann kann die Einverleibungsbewilligung jederzeit nachgeholt und der Grundeigentümer sogar im Klagewege zur Ausstellung einer solchen Bewilligung verhalten werden.

Daraus folgt, dass es bei der gebührenrechtlichen Behandlung einer vertraglich eingeräumten Dienstbarkeit auf deren Verbücherung nicht ankommt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich auch die Entscheidung des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 24. Juni 2010

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