Normen
KFG 1967 §102 Abs5 litc;
KFG 1967 §45 Abs1 Z4;
KFG 1967 §45 Abs1a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
KFG 1967 §102 Abs5 litc;
KFG 1967 §45 Abs1 Z4;
KFG 1967 §45 Abs1a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von 1.326,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 21. Juni 2009 wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als Lenker eines PKW's, der mit Probekennzeichen versehen gewesen sei, diesen an einem bestimmten Ort abgestellt, ohne die Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt so im Fahrzeug zu hinterlegen, dass diese hinter der Windschutzscheibe gut erkennbar gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 45 Abs. 1 lit. a KFG verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe von 100,-- EUR verhängt wurde.
Nach der Begründung habe der Beschwerdeführer zugegeben, die genannte Bescheinigung nicht im Fahrzeug hinterlegt zu haben; auch der Inhaber einer Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten habe die entsprechende Bescheinigung im Fahrzeug zu hinterlegen.
Die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe abgewiesen, dass die verletzte Rechtsvorschrift § 45 Abs. 1a KFG zu lauten habe.
In der Begründung stellte die belangte Behörde fest, dass der zufolge der durchgeführten Lenkeranfrage vom Beschwerdeführer abgestellte PKW zum Tatzeitpunkt mit einem Probefahrtkennzeichen abgestellt gewesen sei. Eine Bescheinigung über Ziel, Zweck und Dauer der Probefahrt sei im PKW nicht angebracht gewesen.
In rechtlicher Hinsicht gab die belangte Behörde die von ihr als maßgebend erachteten Vorschriften des KFG wieder und sah die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat als erwiesen an.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 45 Abs. 1 KFG dürfen Probefahrten mit nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder Fahrgestellen solcher Fahrzeuge auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur mit Bewilligung der Behörde durchgeführt werden, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Ort liegt, von dem aus der Antragsteller hauptsächlich über die Verwendung der Probefahrtkennzeichen verfügt. Probefahrten sind Fahrten zur Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder der Leistungsfähigkeit von Fahrzeugen oder ihrer Teile oder Ausrüstungsgegenstände oder Fahrten, um Fahrzeuge vorzuführen. Als Probefahrten gelten gemäß Z 4 leg. cit. auch das Überlassen des Fahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg an einen Kaufinteressenten für die Dauer von bis zu maximal 72 Stunden, wobei auch Fahrtunterbrechungen zulässig sind.
Wird ein Fahrzeug mit Probekennzeichen im Zuge einer Probefahrtunterbrechung (Abs. 1 Z 4) auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt, so muss der Lenker oder der Besitzer der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten die Bescheinigung gemäß § 102 Abs. 5 lit. c so im Fahrzeug hinterlegen, dass diese bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar ist (§ 45 Abs. 1a KFG).
Nach § 102 Abs. 5 lit c KFG hat der Lenker bei Probefahrten gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 die Bescheinigung über die Probefahrt, aus der der Zeitpunkt des Beginnes und des Endes der Probefahrt ersichtlich sind mitzuführen.
Aus den Verweisungen in § 102 Abs. 5 lit c KFG und in § 45 Abs. 1a KFG jeweils auf § 45 Abs. 1 Z 4 KFG ergibt sich ohne weiteres, dass - wie der Beschwerdeführer zutreffend erkannt hat - die Verpflichtung zur Hinterlegung der in Rede stehenden Bescheinigung nur bei Probefahrten im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 KFG besteht.
Da die belangte Behörde nicht festgestellt hat, dass es sich um eine Probefahrt gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 KFG handelte und überdies verkannte, dass sich die Bestimmung des § 45 Abs. 1a KFG nur auf die Bestimmung des Abs. 1 Z. 4 leg. cit. bezieht, war der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht im Rahmen des gestellten Begehrens auf der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da die Umsatzsteuer vom pauschalierten Aufwandersatz umfasst ist.
Wien, am 23. April 2010
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