VwGH 2009/16/0222

VwGH2009/16/022212.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, in der Beschwerdesache der FT in Wien, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. August 2009, Zl. 100Jv 4661/09x-33a, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Normen

GEG §7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
GEG §7;
VwGG §28 Abs1 Z4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom 21. Jänner 2009 schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG in Höhe von EUR 934,--, eine Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 1.168,-- sowie jeweils einen Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von je EUR 400,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Sie erachtet sich in "ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie in ihrem subjektiven Recht auf Stattgebung ihres Berichtigungsantrages bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt".

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, an der gesetzwidrigen Kundmachung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Über die Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums hat somit der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Beschwerde wegen Verletzung dieses Rechts zu erkennen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, mwN).

Das überdies von der Beschwerdeführerin als verletzt geltend gemachte "Recht auf Stattgebung des Berichtigungsantrages" stellt kein als Beschwerdepunkt taugliches subjektives Recht dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0051).

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2009

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