VwGH 2009/10/0224

VwGH2009/10/022411.12.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Dr. Rigler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, in der Beschwerdesache der Mennonitischen Freikirche Österreich (religiöse Bekenntnisgemeinschaft) in Enns, vertreten durch Dr. Peter Krömer, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Riemerplatz 1, gegen die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem Anerkennungsgesetzes 1874, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird, soweit sie sich auf den Antrag auf Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz 1874 bezieht, zurückgewiesen. Im Übrigen wird das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 773,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit der vorliegenden Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG macht die beschwerdeführende Partei geltend, die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur habe über ihren Antrag, bescheidmäßig festzustellen, dass die Mennonitische Glaubensgemeinschaft - Mennonitische Freikirche Österreich eine gesetzlich anerkannte Kirche sei, ebenso wenig binnen der gesetzlichen Entscheidungsfrist entschieden, wie über ihren Eventualantrag, dieser die Anerkennung als Religionsgesellschaft nach dem Anerkennungsgesetz 1874 zu erteilen. Sie beantrage daher eine Sachentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über ihre Anträge.

Soweit die beschwerdeführende Partei die Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den von ihr gestellten Eventualantrag geltend macht, ist die Beschwerde unzulässig und gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen. Eine Entscheidungspflicht der belangten Behörde über den Eventualantrag entsteht nämlich erst, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgewiesen worden ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 4. Februar 2009, Zl. 2008/12/0224). Dies war nach dem Beschwerdevorbringen im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung aber gerade nicht der Fall.

Im Übrigen hat die belangte Behörde nach Einleitung des Vorverfahrens den Bescheid vom 16. November 2009, Zl. BMUKK- 12.040/0003-KA/b/2008, erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Insoweit war das Verfahren über die Säumnisbeschwerde daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. Dezember 2009

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