Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die zugunsten der Beschwerdeführerin ergangene Zuschlagsentscheidung des Auftraggebers Agrarmarkt Austria (AMA) für nichtig erklärt.
Die Zuerkennung von aufschiebender Wirkung an die gegenständliche Beschwerde hätte zur Folge, dass diese Zuschlagsentscheidung wieder dem Rechtsbestand angehörte und auf deren Basis der Beschwerdeführerin der Zuschlag erteilt werden könnte. Damit würde durch die Zuerkennung von Aufschiebender Wirkung eine endgültige Entscheidung, die der Nachprüfungsentscheidung der einzig europarechtlich geforderten Nachprüfungsinstanz widerspricht, ermöglicht.
Dies würde zwingenden öffentlichen Interessen widersprechen (siehe dazu den hg. Beschluss vom 14 Mai 2004, Zl. AW 2004/04/0018) Wien, am 18. September 2009
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