VwGH 2007/15/0222

VwGH2007/15/022228.10.2009

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde der C GmbH in O, vertreten durch Klemm Rechtsanwalts-GmbH in 1010 Wien, Biberstraße 3, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 9. Juli 2007, Zl. RV/1612-W/05 miterledigt RV/1763-W/05, RV/1211-W/06, betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für 12/2004 und 12/2005 sowie Investitionszuwachsprämie für 2004, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §108e Abs2;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;
BAO §21 Abs1;
EStG 1988 §108e Abs2;
UStG 1994 §12 Abs2 Z2 litb;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden GmbH (kurz: Beschwerdeführerin) gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für Dezember 2004 und Dezember 2005 sowie die Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Investitionszuwachsprämie für das Jahr 2004 als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides führte sie aus, zum Unternehmensgegenstand der Beschwerdeführerin gehörten das Gewerbe einer Werbeagentur, insbesondere begleitende Beratung mit den Schwerpunkten Event, Marketing, Management und Organisation kultureller Vorhaben, das Gewerbe eines Reisebüros und der Handel sowie der Import und Export von Waren aller Art. Die Beschwerdeführerin habe Vorsteuern auf Grund eines innergemeinschaftlichen Erwerbs geltend gemacht und zwar mit Umsatzsteuervoranmeldung 12/2004 für einen Porsche 911 GT 3 Cup Modell 2005 und mit Umsatzsteuervoranmeldung 12/2005 für einen Aston Martin DBR 9 und einen Porsche 911 RSR MY 2004. Für den Porsche 911 GT 3 Cup Modell 2005 habe die Beschwerdeführerin die Investitionszuwachsprämie gemäß § 108e EStG 1988 geltend gemacht. Sie habe dazu vorgetragen, es handle sich um die Anschaffung eines nicht straßentauglichen Rennwagens, welcher zu Werbezwecken bei diversen Rennveranstaltungen eingesetzt werde. Der Rennwagen sei nicht als Personenkraftwagen, sondern als Arbeitsgerät anzusehen.

Das Finanzamt habe für die genannten Zeiträume die Umsatzsteuer ohne Berücksichtigung der geltend gemachten Vorsteuern festgesetzt und den Antrag auf Investitionszuwachsprämie abgewiesen.

In den Berufungen gegen diese Bescheide habe die Beschwerdeführerin vorgebracht, es handle sich nicht um Personenkraftwagen im Sinne der steuerlichen Vorschriften, sondern um Arbeitsgeräte. Die Rennwagen seien für den Straßeneinsatz nicht geeignet und könnten daher nicht als Personenkraftwagen verwendet werden. Die Fahrzeuge könnten von ihrer Bauart her nur für den Rennbetrieb verwendet werden. Sie besäßen keine Straßentauglichkeit, eine Zulassung als Kraftfahrzeug nach dem KFG 1967 sei ausgeschlossen.

Sollte die Abgabenbehörde die Rennwagen dennoch als Kraftfahrzeuge ansehen, wäre von einer 100 %igen gewerblichen Vermietung auszugehen, weil gemäß den der Abgabenbehörde vorliegenden Rennbedingungen und Ausgangsrechnungen die Rennwagen ausschließlich für Rennschulungen und Rennveranstaltungen eingesetzt würden.

Mit Schreiben vom 4. Juli 2006 habe die Beschwerdeführerin ergänzend mitgeteilt, dass das Finanzamt im Rahmen eines Nachschauauftrages eine Besichtigung des "Porsche" vorgenommen habe. Diese Besichtigung habe ergeben, dass der "Porsche" nur einen Sitz aufweise und erhebliche Querverstrebungen in der Türe seien, sodass das normale Einsteigen in das Fahrzeug nicht möglich sei und auch keine üblicherweise für ein Fahrzeug zu erwartende Einrichtung bzw. Ausstattung bei dem Rennwagen vorliege. Wer üblicherweise einen "Porsche" erwerbe, erwarte ein Fahrzeug, bei welchem zwei Türen und zwei Sitze vorlägen, der Lenker nicht sein eigenes Lenkrad mitnehmen müsse und er sich auch über die normale Tür in das Fahrzeug setzen könne. Alle diese Voraussetzungen lägen bei dem Rennwagen nicht vor. Es werde nochmals darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge nicht straßentauglich seien und es auch keine Umbaumöglichkeit gebe, diese Rennautos straßentauglich und zulassungsfähig zu machen. Eine Benützung im Straßenverkehr scheide jedenfalls aus.

In einem weiteren Schreiben vom 23. Oktober 2006 habe die Beschwerdeführerin eine Bestätigung über die Straßenverkehrsuntauglichkeit des Rennwagens Aston Martin DBR 9/103 sowie des Aston Martin DBR 9/105 vorgelegt. Der Generalimporteur habe bestätigt, dass die Fahrzeuge über keine Straßenzulassung verfügten und ausschließlich für den Renneinsatz gebaut worden seien. In der Bestätigung hinsichtlich des Porsche 911 RSR sei zu lesen, dass das Fahrzeug ein Rennfahrzeug sei und nicht für den Straßenverkehr zulassungsfähig sei. Die Beschwerdeführerin habe Fotografien der einzelnen Rennwagen vorgelegt und dazu ausgeführt, dass ersichtlich sei, dass die Rennwagen nicht für den allgemeinen Straßenverkehr tauglich seien. Dies sei daran zu erkennen, dass die Rennwagen nur einen Sitz aufwiesen, das Lenkrad abmontiert werden könne und auf Grund der Querverstrebungen auf der Seite es nicht möglich sei, über die normale Tür einzusteigen.

Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 30. Jänner 2007 der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2006, 2006/14/0006, vorgehalten, dass die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen nur dann als Vermietung im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 anzusehen sei, wenn eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung vorliege. Dass eine entsprechende gewerberechtliche Befugnis zur gewerblichen Vermietung von Kraftfahrzeugen vorliege, sei nicht behauptet worden und ergebe sich auch nicht aus der Aktenlage. Auch der Umstand, dass die Rennwagen ausschließlich für Rennschulungen und Rennveranstaltungen eingesetzt werden, bedeute nicht, dass das Erfordernis der zumindest 80 %igen gewerblichen Vermietung erfüllt sei. Die gegenständliche Nutzungsüberlassung der Fahrzeuge an ein verbundenes Unternehmen stelle keine, etwa einem Leasingunternehmen vergleichbare Vermietungstätigkeit dar.

Die Beschwerdeführerin habe im Antwortschreiben vom 19. Februar 2007 darauf hingewiesen, dass die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könne. Bei den gegenständlichen Fahrzeugen handle es sich nämlich um Rennwagen, für die weder ein Typenschein noch ein Zulassungsschein ausgestellt werde, aus denen ersichtlich wäre, dass es sich um Personenkraftwagen handle. Es liege sehr wohl eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung eines Betriebsgegenstandes vor, weil die Fahrzeuge ausschließlich für den Einsatz bei Rennschulungen und Rennveranstaltungen, sowohl an Dritte als auch an Konzernunternehmen vermietet würden und dies die Hauptleistung darstelle. Die gewerberechtliche Befugnis (per 10. Februar 2006) zur "Vermietung von Kraftfahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers" liege vor.

Die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 5. März 2007 ein weiteres Ergänzungsersuchen an die Beschwerdeführerin gestellt. Es sei um Bekanntgabe ersucht worden, ob die PKF C Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH als Alleingesellschafterin die Gesellschaftsanteile treuhändig halte, gegebenenfalls seien die Treugeber offen zu legen. Im Zuge der Betriebsprüfung seien Aktenvermerke für interne Zwecke vorgelegt worden, nach denen die Beschwerdeführerin der R.M. GmbH die Rennwagen Aston Martin DBR 9 und Porsche 911 RSR gegen Vorschreibung eines monatlichen Benutzungsentgeltes überlasse. Außer diesen Aktenvermerken vorhandene Vereinbarungen oder Verträge über die Überlassung der Rennwagen seien vorzulegen und der Inhalt von mündlichen Vereinbarungen sei bekannt zu geben. Die Kriterien für die Bemessung des Benützungsentgeltes seien bekannt zu geben. Dem Steuerakt, den Arbeitsbögen der Betriebsprüfung sowie dem Internet sei zu entnehmen, dass der im Dezember 2004 erworbene Porsche 911 GT 3 im Jahr 2005 bei "costumer events" am Pannoniaring (viermal), bei der Mustang Mock Up Party und bei der Airchallenge Wolfgangsee eingesetzt worden sei. Weiters habe X.Y. mit dem Fahrzeug an sechs Rennen des Porsche Cup 2005 sowie am Rennen um den Alpenpokal B teilgenommen. Die Beschwerdeführerin werde ersucht, sämtliche im Zusammenhang mit diesen Veranstaltungen stehenden Unterlagen, insbesondere Vereinbarungen über die Gebrauchsüberlassung sowie Ausgangsrechnungen, Teilnehmerlisten etc. vorzulegen. Allfällige Unterlagen über allenfalls weitere Einsätze dieses Fahrzeuges seien vorzulegen.

Im Antwortschreiben vom 12. April 2007 habe die Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die Geschäftsanteile von der PKF C WirtschaftsprüfungsgesmbH zur Gänze treuhändig für X.Y. gehalten worden seien; mit Stiftungsurkunde vom 18. Oktober 2005 seien unter gleichzeitiger Auflösung der Treuhandvereinbarung die Geschäftsanteile an die N. Privatstiftung abgetreten worden. In der Folge seien die Gesellschaftsanteile zur Gänze an die J. Holding AG abgetreten worden.

Zur Frage der Modalitäten der Überlassung der Rennwagen würden in Ermangelung eines schriftlichen Überlassungsvertrages oder sonstiger schriftlicher Vereinbarungen die jeweilige Kalkulation des Benützungsentgeltes sowie zwei entsprechende Beispielsrechnungen übermittelt. Hinsichtlich des Porsche GT 3 würden die Ausgangsrechnungen für das Jahr 2005 übermittelt. Zu weiteren Einsätzen sei es nicht gekommen, im Jahr 2006 sei der Rennwagen weiterverkauft worden.

Die Beschwerdeführerin habe in einem weiteren Schriftsatz vom 5. Juni 2007 darauf hingewiesen, dass für die Auslegung des Begriffes "Personenkraftwagen" der zum 1. Jänner 1995 geltende Rechtsbestand unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis und insbesondere der Erlässe des Bundesministers für Finanzen relevant sei. Von den im Jahr 1995 geltenden EStRL sei die Rz 3747 geradezu exemplarisch. Die gegenständlichen Rennwagen seien keine Pkws, weil kraft der Beschaffenheit und der Bauart eine Beförderung von Personen ausgeschlossen sei. Außer für den Fahrer hätten die Rennautos keinen weiteren Platz für eine Beförderung von anderen Personen. Die Rennwagen seien ausschließlich bauartmäßig als Rennwagen ausgestattet und von vornherein, nach werkseitiger Konstruktion, für den Rennbetrieb vorgesehen. Ergänzend werde allerdings darauf hingewiesen, dass die Rennautos für Vermietungszwecke angeschafft und auch laufend vermietet worden seien. Die Kosten des Rennbetriebes würden durch Vermietung dieser Pkws bzw. durch Werbeeinnahmen getragen.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde aus, es sei zu prüfen, ob es sich beim Porsche 911 GT 3 Cup-Modell 2005, Aston Martin DBR 9 und Porsche 911 RSR MY 2004 um Personenkraftwagen handle. Der Begriff des Kraftfahrzeuges sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter Zuhilfenahme der einschlägigen kraftfahrrechtlichen Vorschriften nach der Verkehrsauffassung auszulegen. Nach auszugsweiser Zitierung des § 2 Abs. 1 KFG 1967 legte die belangte Behörde dar, hinsichtlich der Verkehrsauffassung orientiere sie sich an der freien Enzyklopädie Wikipedia. Demnach verstehe man unter Personenkraftwagen mehrspurige Fahrzeuge mit eigenem Antrieb zum vorwiegenden Zweck der Personenbeförderung. Nach der gesetzlichen Definition im § 4 Abs. 4 PBefG (Anm: Personenbeförderungsgesetz der Bundesrepublik Deutschland) seien Personenkraftwagen Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als neun Personen inklusive Fahrer geeignet und bestimmt seien. Pkw-Modelle würden in verschiedene Fahrzeugklassen und Bauarten eingeteilt. Als Fahrzeugklasse bezeichne man eine abgegrenzte Gruppe von Pkw-Modellen, die durch optische, technische und marktorientierte Merkmale untereinander konkurrierend seien. Es gebe jedoch keine allgemein gültige Definition dieser Klassen. In Wikipedia würden auch Sportwagen als Fahrzeugklasse aufscheinen. Der Begriff Sportwagen bezeichne Pkw, bei deren Konstruktion hohe Fahrleistungen und gutes Handling im Vordergrund stünden. Sportwagen zeichneten sich durch ein günstiges Leistungsgewicht, überdurchschnittlich leistungsfähige Bremsanlagen, straffe Fahrwerke sowie in der Regel niedrige Bauhöhen aus. Komfort, Nutzwert und Alltagstauglichkeit seien keine Kriterien für reine Sportwagen. Als allgemeine Merkmale würden tiefer Schwerpunkt, meist flache Bauweise der Karosserie, zwei Türen, keine Rücksitze oder Notsitze im Fond, Heck- oder Allradantrieb, niedriges Leistungsgewicht, überdurchschnittliche Beschleunigungswerte und hohe Endgeschwindigkeit angeführt. Als bekannte Sportwagenhersteller gälten u.a. Aston Martin und Porsche.

Zu den von der Beschwerdeführerin erworbenen Fahrzeugen finde man in Wikipedia folgende Informationen:

Porsche 911 GT 3

Als Porsche 911 GT 3 würden die seit 1999 gebauten Sportversionen der Porsche 911 mit wassergekühltem Saugmotor bezeichnet. Der 911 GT 3 zeichne sich durch Verzicht auf die zur sportlichen Fortbewegung nicht notwendigen Komfort-Features aus. Genauer, sei er die Straßenversion des jeweils aktuell im Porschesupercup eingesetzten 911 GT 3 Cup Rennwagens und nur soweit modifiziert, wie es für einen eventuell alltäglichen Gebrauch und insbesondere den Erhalt einer Straßenzulassung notwendig sei. Optional, jedoch ohne Aufpreis gebe es den GT 3 auch als sogenannte Clubsport-Version.

Aston Martin DBR 9

Der Aston Martin DBR 9 sei ein seit 2005 gebauter Rennwagen. Sowohl die Rennversion als auch die Straßenversion des DBR 9 basierten auf dem DB 9.

Der Porsche 911 RSR und Aston Martin DBR 9 kämen nach den im Internet verfügbaren Informationen in der FIA GT Meisterschaft zum Einsatz. Die FIA GT Meisterschaft sei eine Rennserie, in der seriennahe Super-/Sportwagen eingesetzt würden. Die Rennen fänden in zwei unterschiedlichen Klassen statt, die GT 1 (bis 2004 GT) Kategorie und die GT 2 (bis 2004 N-GT) Kategorie. In der kleineren GT 2-Klasse starteten Vehikel mit bis zu ca. 330 kW (450 PS) z. B. Rennversionen von Porsche 911 GT 3 (in Cup-, R-, RS- und RSR-Versionen). GT 2-Fahrzeuge hätten 300 bis 330 kW und seien näher an den Serienfahrzeugen angelegt als GT 1-Fahrzeuge. In dieser Klasse träten überwiegend Kundenteams an, welche nur das Fahrzeug vom Hersteller bezögen. 2005 hätten u.a. Porsche 911 GT 3 RS und RSR an der FIA GT-Meisterschaft teilgenommen.

Ausgehend von diesen Ausführungen und den vorliegenden Unterlagen, insbesondere den Fotografien der Fahrzeuge, bestehe für die belangte Behörde kein Zweifel, dass auf Grund der Verkehrsauffassung die gegenständlichen Fahrzeuge auch in ihren auf den Straßenversionen basierenden Rennversionen dem typischen Erscheinungsbild von zur Verwendung auf Straßen (auch Rennstrecken seien Straßen) und zur Beförderung von Personen bestimmten Personenkraftwagen entsprächen. Dem Einwand der Beschwerdeführerin, eine Personenbeförderung sei nicht möglich, weil außer für den Fahrer kein weiterer Platz vorhanden sei, sei zu entgegnen, dass auch der Fahrer als "Person" anzusehen sei und auch dessen Fortbewegung - wenn auch auf der Rennstrecke - eine "Beförderung" darstelle. Abgesehen davon finde sich im KFG 1967 keine Vorschrift, wonach Personenkraftwagen mindestens zwei Sitzplätze aufweisen müssten. Wenn auch eher unüblich, seien derartige Fahrzeuge bereits entwickelt worden. Anzumerken sei aber, dass dieser von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Einwand für den im Dezember 2004 erworbenen Porsche 911 GT 3 jedenfalls nicht zutreffe, weil auf den Fotos deutlich erkennbar sei, dass zwei Personen in dem Fahrzeug sitzen.

Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Judikatur grundsätzlich die Rechtsmeinung, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fahrzeug als Personenkraftwagen einzustufen sei, auf die wirtschaftliche Zweckbestimmung des Fahrzeuges, und zwar nicht auf den Verwendungszweck im Einzelfall, sondern auf den Zweck ankomme, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt sei. Dass sich die gegenständlichen, in einer Rennversion ausgeführten, auch als Sportwagen bzw. Supersportwagen zu bezeichnenden Fahrzeuge zwar nicht nach dem äußeren Erscheinungsbild, sondern nur von ihrer Ausstattung und von ihrem Verwendungszweck her wesentlich von den üblichen Typen von Personen- und Kombinationskraftwagen unterscheiden, sei ein Umstand, der durchaus auch auf andere Fahrzeuge zutreffe. Anzumerken sei, dass Rennwagen auch im Sinne der kombinierten Nomenklatur (Position 8703) Personenkraftwagen darstellten und als solche der Normverbrauchsabgabe unterlägen. Die belangte Behörde teile die Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass aus der fehlenden Typisierung bzw. fehlenden Zulassung der Fahrzeuge zwingend zu schließen sei, dass es sich nicht um Personenkraftwagen handle. Die Kategorisierung eines Kraftwagens nach kraftfahrrechtlichen Vorschriften könne zwar ein Indiz für dessen steuerliche Zuordnung, jedoch keinesfalls bindend sein. Die fehlende Zulassung zum Verkehr auf öffentlichen Straßen stehe dem Vorsteuerausschluss nicht entgegen.

Zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Fahrzeuge seien als Arbeitsgeräte zu beurteilen, sei auszuführen, dass es auf den Verwendungszweck des Kraftfahrzeuges im Einzelfall nicht ankomme.

Der Meinung der Beschwerdeführerin, der Vorsteuerabzug stehe auf Grund des Ausnahmetatbestandes des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b letzter Halbsatz UStG 1994 zu, sei bereits mit Vorhalt vom 30. Jänner 2007 entgegengehalten worden, dass die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen nur dann als Vermietung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen sei, wenn eine qualifizierte Form der Gebrauchsüberlassung vorliege. Laut dem Gesellschaftsvertrag der Beschwerdeführerin bilde die Gebrauchsüberlassung von Fahrzeugen nicht die Hauptleistung der Beschwerdeführerin. Das Gewerbe zum Vermieten von Fahrzeugen ohne Beistellung eines Lenkers sei erst im Jahr 2006, sohin außerhalb des Streitzeitraumes, beantragt worden. Dem zum Steuerakt und den Arbeitsbögen der Betriebsprüfung beigelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass der im Dezember 2004 erworbene Porsche GT 3 im Jahr 2005 bei (näher bezeichneten) Veranstaltungen eingesetzt worden sei. Im Internet sei hiezu zu recherchieren gewesen, dass die sechs Rennen des Porsche Sports Cup sowie das Rennen beim Alpenpokal von X.Y. und Z.A. absolviert worden seien. Die Beschwerdeführerin sei der Aufforderung der belangten Behörde die Ausgangsrechnungen an X.Y. bzw. Z.A. vorzulegen, nicht nachgekommen. Welche konkreten Vereinbarungen dieser Gebrauchsüberlassung zu Grunde lägen, sei nicht bekannt gegeben worden. Fest stehe jedenfalls, dass X.Y. wirtschaftlich Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin sei und gewesen sei. Aus den vorgelegten Unterlagen sei zu schließen, dass die Gebrauchsüberlassung des Porsche vorwiegend an Konzernunternehmen bzw. an nahe stehende Personen und nur vereinzelt an Dritte erfolgt sei. In dieser Form der Nutzungsüberlassung sei keine etwa einem Leasingunternehmen vergleichbare Vermietungstätigkeit im Sinne der Führung eines Gewerbebetriebes gelegen.

Hinsichtlich der im Dezember 2005 erworbenen Fahrzeuge habe die Beschwerdeführerin Unterlagen (Aktenvermerke und Ausgangsrechnungen) vorgelegt, wonach diese seit Jänner 2006 der R.M. GmbH gegen Zahlung eines monatlichen Entgelts zur Benützung überlassen worden seien. Schriftliche Vereinbarungen darüber gebe es nicht. Der Inhalt der mündlichen Vereinbarung sei nicht erläutert worden. Es seien lediglich zwei Excel-Tabellen über die Kalkulation der monatlichen Kosten sowie zwei Ausgangsrechnungen vorgelegt worden. Da es sich bei der R.M. GmbH (die Anteile würden wie bei der Beschwerdeführerin zu 100 % von der PKF C Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH als Alleingesellschafterin gehalten) um ein verbundenes Unternehmen handle und eine Überlassung der beiden Fahrzeuge ausschließlich an diese erfolgt sei, sei auch in der gegenständlichen Nutzungsüberlassung keine Vermietungstätigkeit im Sinne der Führung eines Gewerbebetriebes zu sehen und sei ein Vorsteuerabzug aus diesem Titel daher ausgeschlossen.

Da es sich beim "Porsche 911 GT 3" um einen Personenkraftwagen handle, stelle dieser kein prämienbegünstigtes Wirtschaftsgut dar.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Die Beschwerdeführerin hält daran fest, dass es sich bei einem Rennwagen nicht um einen Personenkraftwagen im Sinne der steuerlichen Vorschriften handle. Es handle sich um nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zulassungstaugliche Wagen, die ausschließlich auf speziellen, für den Motorsport konzipierten Rennstrecken eingesetzt werden könnten und dürften. Auf Grund ihrer ausschließlich auf den Rennsport ausgerichteten technischen Ausstattung sei ihre kraftfahrrechtliche Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr auch im Rahmen einer technischen Umrüstung nicht möglich. Der Begriff des Personenkraftwagens sei an den im Jahr 1995 geltenden Einkommensteuerrichtlinien, insbesondere Rz 3747 und 3748 abzulesen. Die in den Einkommensteuerrichtlinien 1995 festgeschriebene Definition von Kraftfahrzeugen laut dem Kraftfahrgesetz 1967 sei im Beschwerdefall nicht erfüllt. Rennautos könnten überhaupt nicht zur Straßenzulassung gebracht werden, und seien kraft typischer Beschaffenheit und Bauart von vornherein ausschließlich für den Rennsportbetrieb geeignet und auch bestimmt.

Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständlichen Rennwagen ausschließlich zur gewerblichen Weitervermietung angeschafft und genutzt. Die Rennwagen seien zu 100 % - teilweise an Dritte, teilweise an Konzernunternehmen - vermietet worden.

Gemäß § 108e Abs. 1 EStG 1988 kann für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern eine Investitionszuwachsprämie von 10 % geltend gemacht werden. Prämienbegünstigte Wirtschaftsgüter sind gemäß § 108e Abs. 2 EStG 1988 ungebrauchte körperliche Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens. Nicht zu den prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern zählen u.a. Personen- und Kombinationskraftwagen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zumindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen.

Nach § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 gelten Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder den Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zumindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen, nicht als für das Unternehmen ausgeführt.

Nach ständiger - auf die Verkehrsauffassung abstellender - Rechtsprechung zum Umsatzsteuerrecht (vgl. etwa das Erkenntnis vom 24. Jänner 2007, 2003/13/0072) ist für die Abgrenzung der Fahrzeugarten die wirtschaftliche Zweckbestimmung und nicht der Verwendungszweck im Einzelfall entscheidend, maßgeblich ist der Zweck, dem das Fahrzeug nach seiner typischen Beschaffenheit und Bauart von vornherein und allgemein zu dienen bestimmt ist. Entscheidend ist u.a. das typische Erscheinungsbild eines Fahrzeuges an Hand seiner charakteristischen, das Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug unterscheidenden Eigenschaften. Die kraftfahrrechtliche Einordnung der Fahrzeuge ist im Hinblick auf die dem Steuerrecht eigentümliche wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht bindend.

Dies gilt in gleicher Weise für den im Beschwerdefall anzuwendenden § 108e Abs. 2 EStG 1988.

Die belangte Behörde ist von dieser Rechtsauffassung ausgegangen und hat ausgeführt, die gegenständlichen Fahrzeuge entsprächen auf Grund der Verkehrsauffassung auch in ihren auf den Straßenversionen basierenden Rennversionen dem typischen Erscheinungsbild von zur Verwendung auf Straßen (auch Rennstrecken seien Straßen) und zur Beförderung von Personen bestimmten Personenkraftwagen.

Zunächst ist klarzustellen, dass es sich bei den gegenständlichen Fahrzeugen um Rennautos handelt. Eine Zuordnung dieser Fahrzeuge zur Fahrzeugklasse der Sportwagen oder Supersportwagen scheidet von vornherein aus. Die belangte Behörde stellt bei ihrer Qualifizierung dieser Fahrzeuge als Pkw nur auf das äußere Erscheinungsbild der gegenständlichen Rennautos ab und misst zu Unrecht dem im angefochtenen Bescheid festgestellten Umstand, dass die Rennautos nach ihrem Verwendungszweck sich wesentlich von den üblichen Typen von Personen- und Kombinationskraftwagen unterscheiden, kein Gewicht bei. Der Rennwagen wird aber nach seiner wirtschaftlichen Zweckbestimmung nur für den Einsatz bei Rennsportveranstaltung auf speziell für den Motorsport konzipierten Rennstrecken gebaut. Eine andere Verwendungsmöglichkeit besteht auf Grund der auf den Rennsport ausgerichteten technischen Ausstattung nicht. Nach seiner Beschaffenheit und der Bauart scheidet eine Verwendung im allgemeinen Straßenverkehr aus. Eine kraftfahrrechtliche Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr ist nicht möglich. Auch besteht eine Umbaumöglichkeit, die Rennautos straßentauglich und zulassungsfähig zu machen, nicht. Die charakteristischen Eigenschaften des Rennautos unterscheiden es daher von den üblichen Pkws ganz wesentlich. Bei den gegenständlichen Rennautos, Porsche 911 GT 3 Cup Modell 2005, Aston Martin DBR 9 und Porsche 911 RSR MY 2004 handelt es sich daher nicht um Personenkraftwagen im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 2 lit. b UStG 1994 und des § 108e Abs. 2 EStG 1988.

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 28. Oktober 2009

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