VwGH 2008/13/0198

VwGH2008/13/019811.11.2008

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs und Dr. Nowakowski als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über den Antrag der B in W, vertreten durch Dr. Friedrich Schubert, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 40, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist für die Ergänzung der Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. November 2007, Zl. RV/2078-W/05, betreffend Einkommensteuer 2000 bis 2002, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.

Begründung

Mit Berichterverfügung vom 14. März 2008 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, die vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene, zur hg. Zl. 2008/13/0049 protokollierte Beschwerde u.a. durch Vorlage einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde für den Bundesminister für Finanzen zu ergänzen.

Mit hg. Beschluss vom 3. September 2008 wurde das Verfahren über die Beschwerde eingestellt, weil innerhalb der für die Ergänzung gesetzten Frist nicht nur keine zusätzliche Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde, sondern auch deren zur Ergänzung zurückgestellte Ausfertigung nicht mehr vorgelegt worden war.

Mit dem fristgerechten und mit der Nachholung der versäumten Handlung verbundenen Antrag auf Wiedereinsetzung legt die Beschwerdeführerin unter Vorlage von Bescheinigungsmitteln dar, dass dem Ergänzungsschriftsatz zum Zeitpunkt seiner Unterfertigung durch den Beschwerdevertreter alle erforderlichen Beilagen angeschlossen waren und das Fehlen sowohl der zurückgestellten als auch der weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde auf ein nachträgliches, im Zuge der Kuvertierung und Postaufgabe unterlaufenes Versehen einer bislang verlässlichen Mitarbeiterin des Beschwerdevertreters zurückzuführen ist.

Dem Antrag war daher aus den zuletzt etwa in dem hg. Beschluss vom 3. September 2008, Zl. 2008/13/0116, auf den gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird, dargestellten Gründen stattzugeben.

Wien, am 11. November 2008

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