VwGH 2007/21/0138

VwGH2007/21/013830.8.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Pelant als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des O, vertreten durch Mag. Michael‑Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 2. März 2007, Zl. Fr 93/1999, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23
FPG 2005 §60 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z9
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2007:2007210138.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 41,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen nigerianischen Staatsangehörigen, gemäß § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Z 9 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ‑ FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung verwies sie auf diejenige des erstinstanzlichen Bescheides mit dem Hinweis, sich dieser vollinhaltlich anzuschließen. Weiters führte sie aus, dass der Beschwerdeführer im Februar 1998 nach Österreich gekommen sei und einen Asylantrag gestellt habe. Mit Bescheid vom 21. Oktober 1998 sei der Asylantrag rechtskräftig abgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof habe mit Beschluss vom 12. März 2002 [Zl. 2001/01/0295] die Behandlung der gegen den Asylbescheid gerichteten Beschwerde abgelehnt. Der Beschwerdeführer halte sich seither ohne gültige Aufenthaltserlaubnis in Österreich auf.

Der Beschwerdeführer habe [am 25. Jänner 2003] eine österreichische Staatsangehörige mit der Absicht geheiratet, durch die Eheschließung eine Aufenthalts‑ und Arbeitsgenehmigung zu erlangen. Beiden sei klar gewesen, dass die Ehe nur auf dem Papier bestehen würde. Alexander R sei ein Freund dieser seinerzeitigen Ehefrau des Beschwerdeführers und habe diese gebeten, dem Beschwerdeführer zu einer Aufenthaltsbewilligung zu verhelfen. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Ehefrau zu keinem Zeitpunkt "eine eheliche Lebensgemeinschaft bzw. eine geschlechtliche Beziehung" geführt. Am 12. Juni 2003 habe er einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zum Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt. In der Folge sei der Verdacht aufgetaucht, dass es sich um eine Aufenthaltsehe handle. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Meidling vom 25. Februar 2005 sei die Ehe für nichtig erklärt worden.

In der Folge stellte die belangte Behörde Überlegungen zur Beweiswürdigung an, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine Aufenthaltsehe gehandelt habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Schwerpunkt der gegenständlichen Beschwerde liegt auf der Behauptung, dass es sich bei der genannten Ehe "keinesfalls um eine Scheinehe" gehandelt habe und für die Verwaltungsbehörde keine Bindungswirkung an das zivilgerichtliche Urteil bestehe. Dabei unterliegt der Beschwerdeführer jedoch einem Rechtsirrtum. Mit dem genannten Urteil vom 25. Februar 2005 erklärte das Bezirksgericht Meidling die Ehe des Beschwerdeführers gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig und stellte fest, dass der Beschwerdeführer durch die Eheschließung beabsichtigt habe, eine Aufenthalts‑ und Arbeitsgenehmigung und somit auch die Anwartschaft auf die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Es sei nicht zur Aufnahme einer ehelichen Gemeinschaft gekommen. Der dagegen erhobenen Berufung gab das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien mit Urteil vom 22. Juni 2005 nicht Folge;

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