VwGH 2007/12/0002

VwGH2007/12/000231.1.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des GH in T, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen den Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit, einer Berufung gemäß § 12 DVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
DVG 1984 §12 Abs2;
GdBedG OÖ 2001 §164 Abs2 idF 2002/051;
GdO OÖ 1990 §95 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
AVG §73 Abs1;
B-VG Art132;
DVG 1984 §12 Abs2;
GdBedG OÖ 2001 §164 Abs2 idF 2002/051;
GdO OÖ 1990 §95 Abs1;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof geht auf Grund der Beschwerde und deren Beilage von Folgendem aus:

In seiner Eingabe vom 1. September 2003 stellte der Beschwerdeführer an den Stadtrat der Stadtgemeinde Traun den Antrag, der Stadtrat möge feststellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Stadtgemeinde Traun ungeachtet des von ihm am 5. August 2002 erklärten Austrittes aus dem Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht und die Stadtgemeinde Traun daher verpflichtet sei, ihm über den 1. September 2002 hinaus das zustehende Gehalt auszubezahlen.

Mit Bescheid vom 11. Dezember 2003 wies der Stadtrat der Stadtgemeinde Traun diesen Antrag ab und stellte gleichzeitig fest, dass das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadtgemeinde Traun gemäß § 27 Abs. 1 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 mit Wirksamkeit vom 31. August 2002 als beendet gelte.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 30. Dezember 2003 Berufung. In einer "Berufungsergänzung" vom 15. Jänner 2004 beantragte der Beschwerdeführer, seiner Berufung gemäß § 12 DVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Mit Bescheid vom 18. Juni 2006 wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun die Berufung vom 30. Dezember 2003 ab und die Berufungsergänzung vom 15. Jänner 2004 als verspätet zurück.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer wiederum Vorstellung an die Oberösterreichische Landesregierung, die der Vorstellung mit ihrem Bescheid vom 24. Juni 2006 teilweise Folge gab, den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Traun vom 18. Juni 2004 hinsichtlich des Ausspruches, dass die Berufungsergänzung vom 15. Jänner 2004 als verspätet zurückgewiesen werde, aufhob und die Angelegenheit insoweit zur neuerlichen Entscheidung an die Stadtgemeinde Traun verwies, im Übrigen aber die Vorstellung als unbegründet abwies.

Betreffend die Berufungsergänzung führte die Vorstellungsbehörde abschließend aus, der Gemeinderat hätte den Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) zuständigkeitshalber an den Stadtrat als zuständige Dienstbehörde erster Instanz weiterleiten müssen. Dadurch, dass der Gemeinderat die Berufungsergänzung als verspätet zurückgewiesen habe, habe er eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die ihm nicht zugekommen sei.

In seiner am 4. Jänner 2007 eingebrachten Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun seine Verpflichtung, über seine Berufungsergänzung vom 15. Jänner 2004 in der Sache selbst zu entscheiden und antragsgemäß seiner Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 12 DVG zuzuerkennen, verletzt habe. Auf Grund der Entscheidung der Vorstellungsbehörde sei der Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun verpflichtet, im fortgesetzten Verfahren über seine Berufungsergänzung vom 15. Jänner 2004 neuerlich unter Bindung an die Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde zu entscheiden. Ein Ersatzbescheid der belangten Behörde sei trotz Ablaufs der gesetzlichen Entscheidungsfrist des § 73 AVG bis dato nicht erfolgt.

Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG kann nach § 27 Abs. 1 VwGG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, oder der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten, wenn aber das das einzelne Gebiet der Verwaltung regelnde Gesetz für den Übergang der Entscheidungspflicht eine kürzere oder längere Frist vorsieht, nicht binnen dieser in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Gegenstand des vorliegenden Dienstrechtsverfahrens ist die Feststellung darüber, ob das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschwerdeführers zur Stadtgemeinde Traun gemäß § 27 Abs. 1 des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001, LGBl. Nr. 48 - Oö. GBG 2001, infolge einer Austrittserklärung des Beschwerdeführers beendet ist (§ 26 Abs. 1 Z. 3 leg. cit.).

Gemäß § 164 Abs. 1 Oö. GBG 2001 sind die in diesem Landesgesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde (des Gemeindeverbands) solche des eigenen Wirkungsbereiches.

Gemäß § 164 Abs. 2 erster Satz Oö. GBG 2001 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 51/2002 entscheidet, soweit landesgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, in den Angelegenheiten des Dienstrechts (einschließlich des Gehalts- und des Pensionsrechtes) der Beamten der Gemeindevorstand; in die Zuständigkeit des Gemeindevorstandes fallen auch alle als Aufgabe der Dienstbehörde bezeichneten Angelegenheiten.

Gemäß § 95 Abs. 1 der Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91, entscheidet, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, der Gemeinderat über Berufungen gegen Bescheide anderer Gemeindeorgane in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde. Er übt auch die in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse aus.

Gemäß § 12 Abs. 2 DVG haben Berufungen im Dienstrechtsverfahren keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht in den Gesetzen und Verordnungen die aufschiebende Wirkung ausdrücklich zuerkannt ist oder durch Bescheid die aufschiebende Wirkung ausgesprochen wird. Die aufschiebende Wirkung ist auszusprechen, wenn mit dem Bescheid Rechte des Bediensteten aberkannt oder gemindert werden, es sei denn, dass die vorzeitige Vollstreckung im Interesse des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Zuge dringend geboten ist.

Die bescheidförmige Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von jener Behörde auszusprechen, die den dienstrechtlichen Bescheid erlässt oder erlassen hat, d.h. von der Dienstbehörde erster Instanz (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1994, Zl. 94/12/0132, mwN).

Im vorliegenden Beschwerdefall war die Dienstbehörde erster Instanz der Stadtrat der Stadtgemeinde Traun, den nach dem Gesagten die Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 12 Abs. 2 DVG traf. Unbestritten hat diese Behörde über diesen Antrag nicht entschieden. Die Beschwerde behauptet nicht, dass in dieser Angelegenheit die oberste Behörde im Sinn des § 27 VwGG, im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht angerufen worden wäre.

Den als belangte Behörde bezeichneten Gemeinderat der Stadtgemeinde Traun traf daher keine Pflicht zur Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 12 Abs. 2 DVG, sodass er eine solche Pflicht auch nicht verletzen konnte.

Die Säumnisbeschwerde war daher wegen des Fehlens der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2007

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