VwGH 2007/02/0170

VwGH2007/02/017018.6.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des ER in P, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstraße 13, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 13. März 2007, Zl. UVS-03/P/33/9073/2006-8, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Normen

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs4a;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2007 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 9. Juni 2006 um 01.00 Uhr einer Atemalkoholuntersuchung am Unfallort ursprünglich zugestimmt, sich in weiterer Folge zur Behandlung in das Hanuschkrankenhaus in Wien "16" begeben und habe durch das Verlassen dieses Krankenhauses kurz vor 01.25 Uhr die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert, obwohl vermutet habe werden können, dass er ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug am 9. Juni 2006 um 00.40 Uhr an einem näher umschriebenen Ort in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO begangen; es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Soweit sich der Beschwerdeführer auf § 5 Abs. 4a StVO beruft, übersieht er, dass diese Bestimmung u.a. voraussetzt, dass eine Untersuchung nach § 5 Abs. 2 StVO aus Gründen, die in seiner Person gelegen sind, nicht möglich war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Februar 2007, Zl. 2006/02/0092). Dass diese Voraussetzung vorlag, ist nicht erkennbar.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es keineswegs "gesetzesfremd", eine "Verabredung" zu einem Alkotest - hier nach dem Transport des Beschwerdeführers ins Krankenhaus - zu treffen (vgl. zu einem solchen Fall das hg. Erkenntnis vom 11. August 2006, Zl. 2005/02/0290). In diesem soeben zitierten hg. Erkenntnis (auf dessen nähere Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird) wurde auch dargelegt, dass das Verlassen des Krankenhauses ohne Rückfrage den Tatbestand des § 5 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 1 lit. b StVO erfüllt. Dazu sei ergänzend bemerkt, dass das Abwarten des Eintreffens der Polizeiorgane mit dem Alkomaten zweifellos "zumutbar" war (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2007, Zl. 2007/02/0019), sind doch diese nach kurzer Zeit (vgl. den Schuldspruch) im Krankenhaus erschienen. Dass sich der Beschwerdeführer ("durchaus denkbar" - so sein Vorbringen) zu diesem Zeitpunkt auf der Toilette aufgehalten habe, musste die belangte Behörde auf Grund der Zeugenaussage des eingeschrittenen Polizeibeamten nicht annehmen. Ob aber dieses Krankenhaus in Wien "16" oder aber richtig in Wien "14" etabliert ist, ist beim vorliegenden Sachverhalt unerheblich.

Schließlich sei der Beschwerdeführer zu dem von ihm behaupteten "Schockzustand" etwa auf die näheren Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0108, verwiesen, wo auch zum Ausdruck gebracht wurde, dass bei einem "situationsbezogenen Verhalten" des Probanden die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Frage seiner Zurechnungsfähigkeit entbehrlich ist.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2007

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