VwGH 99/17/0122

VwGH99/17/01224.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde des GM in T, vertreten durch Mag. Gerhard Moser, Rechtsanwalt in 8850 Murau, Raffaltplatz 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 1998, Zl. 1/02-35.875/9-1998, betreffend Vorschreibung eines Interessentenbeitrages (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde Tamsweg, Marktplatz 134, 5580 Tamsweg), zu Recht erkannt:

Normen

InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §10a Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §10a Abs2;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §10a;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11 Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §4;
VwRallg;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §10a Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §10a Abs2;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §10a;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11 Abs1;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §11;
InteressentenbeiträgeG Slbg 1962 §4;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1.1. Mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 22. Oktober 1980 wurden dem Beschwerdeführer für eine näher bezeichnete, im Gemeindegebiet der mitbeteiligten Gemeinde gelegene Liegenschaft gemäß § 4 (Salzburger) Interessentenbeiträgegesetz, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 161/1962 (im Folgenden: Sbg IBG), eine Vorauszahlung auf den gemäß § 4 leg. cit. zu leistenden Interessentenbeitrag in der Höhe von achtzig Prozent in vier gleich hohen Raten ab 1. Jänner 1978 vorgeschrieben.

Hiezu enthielt der Bescheid folgende Berechnung:

"Interessentenbeitrag mit 29.00 Bewertungspunkten davon 29.00 Bewertungspunkte Altanschluß a S 2.000,00

 

50 % = 14.50 Bewertungspunkte

S 29.000,--

 

Bewertungspunkte Neuanschluß a S 2.000,00

(ab 1.1.1975) = 100 %

S ..............

Hievon 80 % Vorauszahlung

S 23.200,--

   

Von diesem Betrag sind 3 Jahresraten mit Rechtskraft dieses Bescheides fällig gestellt. Die 4. Rate ist am 1.7.1978 fällig.

Vorauszahlung somit für die 3 Raten

S 17.400,--

zuzüglich 8 % Umsatzsteuer

S 1.392,--

 

S 18.792,--

  

Der Interessentenbeitrag von S 2.000,00 je Bewertungspunkt für das Jahr 1980 ist nach dem in der Österreichischen Bauzeitung veröffentlichten Baukostenindex gemäß den Richtlinien der Salzburger Landesregierung vom 19.12.1977 Zahl 0.90-R 1030/20/1977 wertgesichert.

Wenn diese Vorauszahlungen nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit eingezahlt werden, so sind von den rückständigen Beträgen Verzugszinsen in Höhe von jährlich 4 v.H. zu entrichten.

Hinweis: Auf die Möglichkeit, höhere Ratenzahlungen zu entrichten oder den Gesamtbetrag nach Rechtskraft dieses Bescheides zu bezahlen, wird hingewiesen."

In der Begründung führte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde aus, dass die Vorauszahlungen nach dem Kostenvoranschlag berechnet würden, der tatsächlich nach Baufertigstellung zu leistende Interessentenbeitrag aber dann auf Grund der genehmigten Abschlussrechnung zu entrichten sein werde.

Die wasserrechtliche Bewilligung für die Verbandsabwasseranlagen und das Ortsnetz der mitbeteiligten Gemeinde sei erteilt worden. Die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Partei habe diesen Projekten zugestimmt und die Einhebung einer Vorauszahlung in der Höhe von 80 % auf den Interessentenbeitrag beschlossen. Baubeginn für diese Anlage sei der 1. Jänner 1977 gewesen.

Die Herstellungskosten für diese Anlage betrügen nach dem den bewilligten Projekten zu Grunde liegenden Kostenvoranschlag insgesamt S 62,650.000,--.

Vom Wasserwirtschaftsfonds werde ein Darlehen an den Reinhalteverband Zentralraum Lungau in der Höhe von S 92,1 Millionen Schilling gewährt, wovon S 43,700.000,-- auf den Anteil der mitbeteiligten Marktgemeinde entfielen. Vom Land Salzburg und der L-Bank würden Darlehen unter der Voraussetzung gewährt, dass der gemäß den Richtlinien der Salzburger Landesregierung vom 19. Dezember 1977 zumutbare Interessentenbeitrag von den Interessenten eingehoben werde.

1.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 7. Juni 1995 wurde dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des Interessentenbeiträgegesetzes in Verbindung mit der Bewertungspunkteverordnung, LGBl. Nr. 2/1978, und den Beschlüssen der Gemeindevertretung der mitbeteiligten Marktgemeinde vom 2. November 1978, 9. November 1993 und 21. Februar 1995 ein wie folgt berechneter Interessentenbeitrag vorgeschrieben:

"Die Anzahl der Gesamtbewertungspunkte beträgt: 27.03 Punkte

Dies ergibt:

27.03 Punkte - a S 5.100,-- =

S 137.853,00

Es wurden bereits lt. ha. Vorschreibung vom 22.10.1980

27.03 Punkte (richtig wohl: 13,72 Punkte) zu je S 2.000,00

mit einem Betrag von 27.440,00 S bezahlt.

(5.100,00 S

-------------- = 2.550 Valorisierungsfaktor)

2.000,00 S

 

13.72 Punkte x S 2.000,00 = S 27.440,00 x 2.550 =

- S 69.972,00

offen bzw. Zwischensumme:

S 67.881,00

zuzüglich 10 % Umsatzsteuer

S 6.788,10

Zahlungsbetrag daher:

S 74.669,10"

  

In Anlehnung an die Bewertungspunkteverordnung 1978 seien für das gegenständliche Objekt am 15. Mai 1995 Erhebungen durchgeführt worden. Das diesbezügliche Ergebnis sei dem angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen. Die Anzahl der ermittelten Berechnungspunkte sei im Spruch festgehalten.

Gemäß § 10a Abs. 2 Sbg IBG seien die Kosten für technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln. Hiezu hätten alle Interessenten beizutragen.

Die Ortskanalanlage sei in bestimmten (nach Straßenzügen bezeichneten) Bereichen wegen des desolaten Zustandes und der Undichte der veralteten Betonrohre neu errichtet worden. In diesem Zusammenhang sei auch fallweise die Umstellung von "Misch- auf Trennsystem" erfolgt.

Die betroffenen Liegenschaftseigentümer seien in der Besprechung am 8. März 1995 von den beabsichtigten Maßnahmen und der Nachentrichtung des restlichen Interessentenbeitrages in der Höhe von 50 % eingehend informiert worden.

Der erforderliche Beschluss über die Vorschreibung des vorstehend angeführten Interessentenbeitrages sei in der Sitzung der Gemeindevertretung am 21. Februar 1995 gefasst worden.

In der seinerzeitigen Beitragsvorschreibung sei für die Kanalanlage bereits eine Beitragsleistung in der Höhe von 50 % eingehoben worden, sodass nunmehr die restlichen 50 % zur Vorschreibung gelangten.

Seitens des Amtes der Salzburger Landesregierung werde nachhaltig die Leistung der Interessentenbeiträge nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen gefordert.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 3. Juli 1995 Berufung und führte im Wesentlichen aus, dass die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde am 2. November 1978 folgenden Beschluss gefasst habe:

"Das bestehende Ortsnetz der Gemeinde Tamsweg wird in die Gesamtanlage miteinbezogen. Für den Altbestand an bebauten Grundstücken, die länger als 6 Jahre an die Kanalanlage angeschlossen sind, seither auch keine Ergänzungsbauten durchgeführt haben, gilt, daß die Hälfte der berechneten Bewertungspunkte der Interessentenbeitragsvorschreibung (auch der Vorauszahlung) zugrunde zulegen ist. Dies wird damit begründet, dass für das bestehende Ortsnetz fast keine Baukosten anfallen."

Tatsächlich sei dies auch der Fall gewesen; auch in der Folge sei die Ortskanalanlage nicht neu errichtet worden.

Die Festsetzung der Bewertungspunkte für die Altanlage mit Bescheid vom 22. Oktober 1980 sei in Rechtskraft erwachsen, welche der nunmehrigen Nachentrichtung des restlichen Interessentenbeitrages in der Höhe von 50 % entgegenstehe. Aus dem Bescheid vom 22. Oktober 1980 seien dem Beschwerdeführer Rechte erwachsen, sodass es nicht im Belieben des Bürgermeisters oder der Gemeindevertretung stehe, diesen Bescheid aufzuheben oder entgegen den Festsetzungen dieses Bescheides nunmehr die Nachentrichtung des restlichen Interessentenbeitrages in der Höhe von 50 % vorzuschreiben.

Die Bestimmung des § 10a Abs. 2 Sbg IBG stehe im Widerspruch zur Vorgangsweise der mitbeteiligten Gemeinde. Die Höhe und die Art der Vorschreibung im Bescheid vom 7. Juni 1995 entspreche in keiner Weise der in § 10a Abs. 2 leg. cit. vorgesehenen Berechnung. Eine Begründung der Berechnung der Höhe der Vorschreibung pro Bewertungspunkt fehle vollständig; diese sei auch nicht nachvollziehbar. Ebenso fehlten jegliche Feststellungen über die Höhe der Kosten für angebliche technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung angeblich nicht mehr funktionsfähiger Teile der Anlage.

Diese Kosten seien weder der Höhe nach wie Herstellungskosten einer neuen Anlage behandelt, noch sei festgestellt worden, dass sie nicht entstanden seien.

Es habe tatsächlich weder Kosten für technische Verbesserungen noch für Wiedererrichtungen nicht mehr funktionsfähiger Anlagen gegeben, da es auch keine Anlagen gegeben habe, die nicht funktionsfähig gewesen wären.

Die Ortskanalanlage sei auch im Bereich des Marktplatzes sowie der angeführten Gassen immer funktionsfähig gewesen.

Es sei daher auch eine Beitragsvorschreibung für nachträgliche Erweiterungen und Verbesserungen nicht gerechtfertigt; der Inhalt des Bescheides vom 7. Juni 1995 entspreche auch nicht einer Abrechnung nach § 10a Abs. 2 Sbg IBG.

1.4. Mit Bescheid vom 25. Juni 1996 gab die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise statt.

Der Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Juni 1995 werde abgeändert, dass er wie folgt zu lauten habe:

"Die Anzahl der Gesamtbewertungspunkte beträgt: 27.03 Punkte.

Dies ergibt:

27.03 Punkte - a S 5.100,00 =

S 137.853,00

  

Es wurden bereits mit ha. Bescheid vom 22.10.1980

14.50 Punkte, hievon 80 % zu je S 2.000,00

d.s. S 22.300,00 in 4 gleichen Raten vorgeschrieben und 3 Raten fällig gestellt, d.s. S 17.400,00. Die 4. Rate wurde mit Zahlungsvorschreibung

vom 13.7.1981 auf der Basis des gültigen

wertgesicherten Mindestbetrages von S 2.150,00

pro Bewertungspunkt mit S 6.235,00 vorgeschrieben.

Am 23.12.1981 wurde ein weiterer Akontobetrag

von S 6.235,00 bezahlt.

Der Valorisierungsfaktor für die geleisteten

Zahlungen errechnet sich wie folgt:

a) Zahlung laut Vorschreibung vom 22.10.1980:

(5.100,00 S

2.000,00 S = 2.550 Valorisierungsfaktor)

b) Zahlung laut Vorschreibung vom 13.7.1981 und Akontozahlung vom 23.12.1981:

(5.100 S

2.150 S = 2.372 Valorisierungsfaktor)

Daraus ergeben sich folgende in Abzug zu

bringende Zahlungen:

S 17.400 x 2.550 =

S - 44.370,00

S 12.470 x 2.372 =

S - 29.578,84

offene bzw. Zwischensumme

S 63.904,71

zuzüglich 10 % Umsatzsteuer

S 6.390,47

Zahlungsbetrag daher

S 70.294,57"

  

Hiezu führte die Gemeindevorstehung begründend aus, dass mit Bescheid vom 22. Oktober 1980 für die gegenständliche Liegenschaft nur die Hälfte der an sich fällig gewesenen Vorauszahlung an Interessentenbeiträgen vorgeschrieben worden sei. Die Gemeindevertretung sei damals von der Überlegung ausgegangen, dass zunächst nur die Hälfte der berechneten Bewertungspunkte der Vorschreibung zu Grunde zu legen wären, weil das bestehende Ortnetz in die Gesamtanlage einbezogen worden sei. Daraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass damit für die zweite Hälfte keine Beitragsleistungen mehr zu erbringen wären. Eine diesbezügliche Auslegung des genannten Gemeindevertretungsbeschlusses unterstellte diesem sogar einen dem Interessentenbeiträgegesetz widersprechenden und sohin rechtswidrigen Inhalt.

Es sei vielmehr ein Entgegenkommen der Gemeindevertretung den betroffenen Liegenschaftseigentümern gegenüber gewesen, zunächst nur die Hälfte der als Vorauszahlung gemäß § 11 leg. cit. einzuhebenden Interessentenbeiträge vorzuschreiben.

Der Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Juni 1995 greife nicht in die Rechtskraft des Bescheides vom 22. Oktober 1980 ein, da letzterer nicht aufgehoben worden sei; man habe vielmehr abgewartet, bis das Ortskanalnetz in diesem Bereich erneuert worden sei. Damit sei der unmittelbare Anlass gegeben, auch die zweite Hälfte der vom Beschwerdeführer bis zur Fertigstellung der Kanalanlage, welche bis zum Tag der Erlassung des Berufungsbescheides noch nicht erfolgt sei, zu leistenden Vorauszahlung vorzuschreiben.

Selbst wenn man den in der Berufung zitierten Gemeindevertretungsbeschluss vom 2. November 1978 entgegen den Bestimmungen des Interessentenbeiträgegesetzes und des Wortlautes des Bescheides vom 22. Oktober 1980 dahingehend auslegte, dass von der mitbeteiligten Gemeinde im Beschwerdefall lediglich Interessentenbeiträge in der Höhe der Hälfte der als Vorauszahlung zu leistenden Beträge vorgeschrieben werden sollten, könne der Beschwerdeführer daraus nichts gewinnen, weil dieser Beschluss einen Akt der internen Willensbildung darstelle, der die Gemeinde nach außen nicht verpflichten könne.

Ein Verzicht auf die Einhebung der noch ausständigen Beiträge im Sinne des Interessentenbeiträgegesetzes sei weder bescheidmäßig erfolgt noch bestehe eine diesbezügliche rechtswirksame Vereinbarung zwischen der mitbeteiligten Gemeinde und dem Beschwerdeführer.

§ 10a Sbg IBG sei im Bescheid des Bürgermeisters vom 22. Oktober 1980 in unzutreffender Weise zitiert worden. Der Spruch des Bescheides stütze sich auf nahezu alle übrigen Bestimmungen des Interessentenbeiträgegesetzes, sicherlich jedoch nicht auf § 10a leg. cit., da diese Bestimmung nur auf Erweiterungen und Verbesserungen sowie die Wiedererrichtung von Kanalanlagen nach deren Abrechnung anwendbar sei und eine Fertigstellung und Abrechnung der gegenständlichen Kanalanlage noch gar nicht erfolgt sei. Der Satz in der Begründung des Bescheides vom 22. Oktober 1980, in welchem auf § 10a leg. cit. Bezug genommen werde, könne ohne Nachteil für den Gesamtinhalt der Begründung weggelassen werden, sodass dann die Begründung des Bescheides vollinhaltlich richtig sei.

Die Feststellungen in der Berufung, dass die Abrechnung nicht den Erfordernissen des § 10a Sbg IBG entspreche, möge grundsätzlich richtig sein, habe aber keinerlei Einfluss auf den Spruch des Bescheides.

Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach die Ortskanalanlage im Bereich des Marktplatzes sowie weiterer Gassen immer funktionsfähig gewesen sei, seien unzutreffend. Vielmehr sei es erforderlich gewesen, die undichten und veralteten Betonrohre auszuwechseln und die Anlage zum Teil auch vom Misch- auf das Trennsystem umzustellen. Diese Arbeiten seien auch tatsächlich ausgeführt worden.

Die Ermittlung der Berechnungszahl wird im Bescheid der Gemeindevorstehung wie folgt aufgeschlüsselt:

" 1. Ermittlung der Herstellungskosten:

a) Anteilige Herstellungskosten bei Kläranlage:

Kollaudierte Herstellungskosten

37,857.000,00 S

 

Anteil Marktgemeinde Tamsweg 44,5 % ergibt

16,846.000,00 S

   

b) Anteilige Herstellungskosten für Verbandskanäle:

a) Laut Abrechnung 1. bis 5. Bau-abschnitt - Herstellungskosten

79,560.000,00 S

 

b) Verbindungskanäle Lessach undGöriach - in Bau

11,000.000,00 S

 

c) BA 09, VS Göriach, VS Tweng-lt. Kostenschätzung

19,455.000,00 S

 

zusammen:

110,015.000,00 S.

 

Anteil Marktgemeinde Tamsweg 33,9 % ergibt:

37,295.900,00 S

Fürtrag

54,141.000,00 S

Übertrag

54,141.000,00 S

    

c) Herstellungskosten für Ortskanal:

Abgerechnet 1. bis 4. Bauabschnitt-laut Abrechnungen

77,011.000,00 S

6. Bauabschnitt (Neuerrichtungen und Sanierungen von Kanalanlagen im Marktbereich, Regensammler Landwirtschaftsschule sowie Aufschließung des Gewerbegebietes Litzelsdorf etc.)

15,000.000,00 S

  

d) Kanalerweiterungsmaßnahmen im Stadium der Detailplanung:

Ortskanalanlage Sauerfeld - Seetal (ein Projekt der Ing. Konsulenten Schüffl/Forsthuber sowie eine wasserrechtliche Grundsatzbewilligung liegt vor, ein Grundsatzbeschluss über die Errichtung wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung am 17.1.1996 gefasst)

Kostenaufwand netto:

32,135.000,00 S

  

e) Sanierung bzw. Erneuerungsmaßnahmen am Altbestand des Ortskanalnetzes - errichtet in den Jahren 1900 bis

etwa 1960:

Ein Projekt der Ing. Konsulenten Schüffl/Forsthuber sowie eine wasserrechtliche Grundsatzbewilligung liegt vor, ein Grundsatzbeschluss über die Errichtung wurde in der Sitzung der Gemeindevertretung am 17.1.1996 gefasst:

Kostenaufwand lt. Schätzung netto:

30,837.000,00 S

  

Voraussichtlicher Gesamtkostenaufwand netto(ohne MWSt.)

209,124.000,00 S

  

Anhand dieses Kostenaufwandes wurde entsprechend den Bestimmungen des Interessentenbeiträgegesetzes 1962, LGBl. Nr. 161/1962, i.d.g.F., der Herstellungsaufwand je Bewertungspunkt ermittelt.

Herstellungskosten

209,124.000,00 S

zuzüglich Aufwertung gemäß § 1 Abs. 2 gerundet(siehe unten - Punkt 2)

20,714.198,15 S

ergibt:

229,838.198,15 S

davon Hälfteanteil gemäß § 1 Abs. 4

114,919.099,08 S

davon 80 % Vorauszahlung gemäß § 11 Abs. 3

91,935.279,20 S

(...)

 
  

5. Ermittlung der Berechnungszahl gemäß § 4 Abs. 2:

Summe der Vorauszahlung

91,935.279,20 S

geteilt durch die Anzahl der Bewertungspunkte

17,100.000

ergibt den Betrag von:

5.376,33 S"

  

Der Bewertungspunkt wäre daher mit S 5.376,33 zu berechnen. Tatsächlich sei aber auf Grund der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Richtlinien für die Förderung von Wasserversorgungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen im Land Salzburg nur der Mindestbetrag von S 5.100,00 je Bewertungspunkt entsprechend dem Gemeindevertretungsbeschluss vom 13. Dezember 1994 vorgeschrieben worden. Die Nichteinhebung der Differenz sei von der für Kanalbauten zuständigen Förderungsstelle beim Amt der Salzburger Landesregierung toleriert worden. Dies sei allerdings von der vollständigen Bezahlung der vorgeschriebenen Interessentenbeiträge abhängig, sodass vorerst auf die Einhebung dieses Differenzbetrages verzichtet werde.

Im Übrigen sei die Vorschreibung mit der zuständigen Abteilung 6 des Amtes der Salzburger Landesregierung hinsichtlich der Art und Weise der Berechnung sowie der Valorisierung der bereits geleisteten Vorauszahlung entsprechend den gültigen Förderungsrichtlinien abgestimmt worden. Der Aufwertungsfaktor im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. betrage 1,732, der im erstinstanzlichen Bescheid zu Grunde gelegte Aufwertungsfaktor hingegen 2,55. Letzterer sei für den Beschwerdeführer günstiger.

Die Vorschreibung der Interessentenbeiträge sei dem Grunde nach korrekt erfolgt, jedoch habe in der Berufungsentscheidung ein Rechenfehler bei der Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen im erstinstanzlichen Bescheid korrigiert werden müssen.

Ein Genehmigungsvorgang gemäß § 3 Sbg IBG sei noch nicht möglich, da es sich erst um eine Vorauszahlung handle und nicht um die Endabrechnung des Bauvorhabens.

1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Juli 1996 Vorstellung. Es sei unrichtig, dass die Gemeindevertretung damals von der Überlegung ausgegangen sei, dass zunächst nur die Hälfte der berechneten Bewertungspunkte der Vorschreibung zu Grunde zulegen wären, weil das bestehende Ortsnetz in die Gesamtanlage einbezogen worden sei.

Wie sich bereits aus dem Spruch des Bescheides vom 22. Oktober 1980 ergebe, sei der Interessentenbeitrag in den einzelnen Bescheiden mit den jeweiligen Bewertungspunkten konkret festgesetzt worden. Von diesen ziffernmäßig festgesetzten Bewertungspunkten seien 50 % als Bewertungspunkte für den Altanschluss ziffernmäßig festgesetzt worden.

Diese Festsetzung der Bewertungspunkte für den Altanschluss sei im Spruch des Bescheides enthalten und sei sohin auch gegenüber der mitbeteiligten Gemeinde in Rechtskraft erwachsen. Diese könne sich daher nicht über diesen Bescheid hinwegsetzen.

Es sei auch aktenwidrig, dass die Gemeindevertretung damals von der Überlegung ausgegangen wäre, dass zunächst nur die Hälfte der berechneten Bewertungspunkte zur Vorschreibung gelangten. Die mitbeteiligte Gemeinde habe mit einem Rundschreiben an die betroffenen Liegenschaftseigentümer vom 13. Juli 1981 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit Zahlung der fünften und letzten Rate am 1. Juli 1982 die Anschlussgebühr für das jeweilige Objekt zur Gänze beglichen sei. Dieses Schreiben sei mit Rundsiegel der mitbeteiligten Gemeinde versehen und vom Bürgermeister unterzeichnet gewesen.

Die nunmehr vorgenommene Auslegung des Gemeindevertretungsbeschlusses vom 2. November 1978 sei daher nicht nur unrichtig, sondern auch aktenwidrig. Da dieser Gemeindevertretungsbeschluss über die Festsetzung der Bewertungspunkte im Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 22. Oktober 1980 zur Festsetzung geführt habe, dass 50 % der Bewertungspunkte über die Altanlage angerechnet würden, sei dadurch auch ein für die Gemeinde bindender Rechtsakt gesetzt worden.

Der nunmehrigen Vorschreibung der "zweiten Hälfte" der Vorauszahlung stehe die Rechtskraft des Bescheides aus dem Jahre 1980 entgegen, da in diesem festgelegt worden sei, dass die Hälfte der Bewertungspunkte auf den Altanschluss entfielen.

Es sei aktenwidrig, wenn die zweitinstanzliche Behörde nunmehr darzustellen versuchte, dass die Gemeindevertretung zunächst nur die Hälfte der Vorauszahlung der nach § 11 Sbg IBG zu leistenden Interessentenbeiträge vorgeschrieben hätte. Die erkennende Behörde habe vielmehr die Hälfte der errechneten Bewertungspunkte auf die Altanlage angerechnet, soferne der Anschluss vor dem 1. Juli 1975 erfolgt sei.

Die mit Bescheid des Bürgermeisters vom 7. Juni 1995 erfolgte Vorschreibung sei auch weder im Spruch noch in der Begründung als Vorschreibung einer weiteren Vorauszahlung von 50 % erfolgt, wie dies nunmehr in der Begründung des Berufungsbescheides aktenwidrig dargestellt werde. Im Spruch des erstinstanzlichen Bescheides werde vielmehr ein Interessentenbeitrag vorgeschrieben und zur Begründung auf die Bestimmung des § 10a Abs. 2 leg. cit. verwiesen und die "Nachentrichtung des restlichen 50%-igen Interessentenbeitrages" begehrt. Dass es sich hiebei um eine Vorauszahlung gemäß § 11 leg. cit. handeln sollte, wie die Gemeindevorstehung vermeine, sei weder aus dem Spruch noch aus der Begründung des Bescheides erster Instanz ersichtlich. Im gesamten Bescheid erster Instanz scheine das Wort "Vorauszahlung" oder ein Hinweis darauf nicht auf. Ebenso wenig werde im Bescheid erster Instanz auf des § 11 leg. cit. hingewiesen. Bei der Berechnung des vorgeschriebenen Betrages werde im erstinstanzlichen Bescheid in keiner Weise auf § 11 Abs. 3 leg. cit. eingegangen, wonach die Einhebung einer Vorauszahlung 80 von 100 jenes Betrages nicht übersteigen dürfte. Lediglich durch die Einbeziehung der Projekte in die Kostenaufstellung des Bescheides zweiter Instanz, für welche noch nicht einmal Kostenvoranschläge vorlägen, sondern erst Kostenschätzungen, hätten Werte über S 5.000,-- für die Bewertungspunkte erreicht werden können. Es mangle den zu Grunde gelegten Kanalerweiterungsmaßnahmen sowie den Sanierungs- und Erweiterungsmaßnahmen jedoch offenkundig an den Voraussetzungen eines durch Kostenvoranschläge belegten Projektes gemäß § 11 Sbg IBG.

Die Berufungsbehörde habe darüber hinaus einen gänzlich anderen Bescheid erlassen als die Behörde erster Instanz und hätte daher den erstinstanzlichen Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen müssen, da durch die das Wesen des Bescheides ändernde zweitinstanzliche Entscheidung der Beschwerdeführer in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt werde.

Der bekämpfte Bescheid erster Instanz beruhe in der rechtlichen Begründung auf dem Hinweis auf § 10a Sbg IBG, wonach die Kosten für die technischen Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln seien, wozu alle Interessenten beizutragen hätten. Eine sonstige rechtliche Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei nicht erfolgt. Die Berufungsbehörde habe zutreffend erkannt, dass der Bescheid des Bürgermeisters keine Abrechnung der gegenständlichen Kanalanlage enthalte.

Unrichtig sei jedoch, dass das gegenständliche Projekt noch nicht fertiggestellt sei. Dieses sei am 1. Jänner 1977 begonnen und noch im selben Jahr fertiggestellt worden.

Nach den Bestimmungen des § 3 leg. cit. seien die Herstellungskosten der Anlage längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen. Hiebei sei vom Umfang des ursprünglich beschlossenen Projektes auszugehen. Da die gesetzlich zur Abrechnung verpflichtete mitbeteiligte Gemeinde die Zweijahresfrist ab Fertigstellung des ursprünglichen Projektes nicht eingehalten habe, somit mit der Abrechnung säumig gewesen sei, könne sie hieraus weder im Hinblick auf die Bestimmung des § 10a leg. cit. noch auf die Bestimmung des § 9 leg. cit. Vorteile ziehen. Es entspreche den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, dass derjenige, welcher mit der Abrechnung säumig sei und hiedurch den Eintritt einer Fälligkeit oder sonstigen mit der Abrechnung verbundenen Rechtsfolge vereitle, sich auf diese nicht mehr berufen könne, wenn er selbst durch seine Säumigkeit diesen Eintritt vereitelt habe. Die mitbeteiligte Gemeinde könne sich daher nicht darauf berufen, dass infolge der mangelnden Abrechnung spätere Erweiterungen des Projektes noch in das ursprüngliche Projekt einzubeziehen gewesen seien, soferne sie selbst mit der Abrechnung säumig gewesen sei. Auch wenn restliche Beträge aus dem ursprünglichen Projekt offen gewesen wären - was ausdrücklich bestritten werde -, wären diese infolge des Ablaufes von sechs Jahren ab Fälligkeit gemäß § 9 leg. cit. bereits verjährt, sodass sich die mitbeteiligte Gemeinde nicht darauf berufen könne, dass die Beiträge nicht fällig geworden seien, weil sie den Eintritt der Fälligkeit durch Verstoß gegen die zweijährige Frist zur Endabrechnung gemäß § 3 leg. cit. selbst vereitelt habe.

Im Bescheid vom 22. Oktober 1980 seien die Kosten der Verbandsanlage mit S 34,650.000,--, die Kosten der Ortskanalisation mit S 28,000.000,-- (insgesamt daher mit S 62,650.000,--) bezeichnet worden. Die Einbeziehung darüber hinausgehender Projekte im Gesamtumfang von nunmehr S 209,000.000,-

- entspreche nicht dem ursprünglichen Projekt, welches binnen zwei Jahren ab der im Jahre 1977 erfolgten Fertigstellung endabzurechnen gewesen wäre.

Die später von der mitbeteiligten Gemeinde durchgeführten Erweiterungen des Projektes seien nach der Bestimmung des § 10a leg. cit. nur den im Bereich der Erweiterung neu erfassten Interessenten vorzuschreiben.

Zudem hätte gemäß den Bestimmungen des § 11 leg. cit. hinsichtlich eines jeden Projektes dargetan werden müssen, dass es sich hiebei um ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt handle.

In der Bescheidbegründung sei weder dargetan worden, welchen Umfang die einzelnen Projekte hätten, nach welchen gesetzlichen Vorschriften und auf Grund welcher Bescheide die Projekte bewilligt worden seien, noch welche Kostenvoranschläge hiefür eingeholt worden seien beziehungsweise mit welchen Beschlüssen die Gemeindevertretung jedem einzelnen Projekt zugestimmt habe.

Der Bescheid der Gemeindevorstehung sei auch hinsichtlich der Ermittlung der Herstellungskosten nicht schlüssig.

Um eine Vorauszahlung gemäß § 11 Sbg IBG vorschreiben zu können, müsse in der Begründung des Vorschreibungsbescheides ausreichend konkretisiert werden, dass ein bewilligtes Projekt vorliege, dieses mit einem Kostenvoranschlag belegt sei, die Zustimmung der Gemeindevertretung zu diesem Projekt erteilt worden sei und ein Beschluss der Gemeindevertretung über die zu leistende Vorauszahlung auf den nach § 4 leg. cit. zu leistenden Betrag vorliege.

Diese Konkretisierung liege im Beschwerdefall in keinem der angeführten Punkte vor.

Der Bescheid der Gemeindevorstehung weise zwar auf verschiedene Abschnitte, Anlagen und Projekte bei der Herstellungsermittlung hin, führe jedoch nicht an, durch welchen Bescheid welches Projekt in welchem Umfang bewilligt worden sei und wie dieses mit dem gegenständlichen Ortskanal der mitbeteiligten Gemeinde im Zusammenhang stehe.

Es werde auch in keiner Weise dargetan, durch welche Kostenvoranschläge welches Projekt belegt sei und werde zum Teil auch von bloßen Kostenschätzungen gesprochen. Es liege daher offenkundig kein "durch einen Kostenvoranschlag belegtes Projekt" im Sinne des § 11 Sbg IBG vor.

Ferner werde nicht konkretisiert, wann die Gemeindevertretung zu welchem Projekt, in welchem Umfang oder zu welchem Abschnitt zugestimmt habe.

Ein Beschluss der Gemeindevertretung, eine weitere Vorauszahlung gemäß § 11 Sbg IBG einzufordern, liege nicht vor. Der Beschluss vom 21. Februar 1995 enthalte weder einen Hinweis auf die Einhebung einer Vorauszahlung noch auf § 11 leg. cit. 1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers als unbegründet ab.

Die Ermittlung und Festlegung der Anzahl der Bewertungspunkte mit insgesamt 27,03 seien ebenso wenig wie eine zu Gunsten des Beschwerdeführers wirkende rechnerische Korrektur des erstinstanzlichen Bescheides bekämpft worden.

Insoweit das Vorstellungsvorbringen dahingehend verstanden werden könne, dass die Berechnungszahl, die sich aus dem Verhältnis der Herstellungskosten und der Bewertungspunkte für die projektierte Gesamtinanspruchnahme der Anlage ergebe, falsch ermittelt worden wäre, sei dem Beschwerdeführer Folgendes entgegenzuhalten: Er sei in seinen Rechten nicht verletzt worden, da der festgesetzten Vorauszahlung eine Berechnungszahl von S 5.100,-- zu Grunde gelegt worden sei, während die im Sinne der Bestimmungen des Interessentenbeiträgegesetzes ermittelte Berechnungszahl S 5.376,33 betragen hätte. Im Berufungsbescheid sei die Ermittlung dieser höheren Berechnungszahl ausführlich und sorgfältig dargestellt worden. Auch im Vorstellungsverfahren sei eine dahingehende Überprüfung erfolgt. Die in die Berechnung einbezogenen Herstellungskosten beträfen wasserrechtlich bewilligte Projekte, zu denen Kostenvoranschläge eingeholt worden seien und zu denen die Zustimmung der Gemeindevertretung jeweils vorliege. Es handle sich insgesamt, von Ausnahmen abgesehen, um bereits errichtete Anlagenteile, die allesamt mit Fördergeldern - deren Auszahlung das Vorliegen eines wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides voraussetze - finanziert worden seien und in mehrfacher Hinsicht einer Kontrolle unterlägen. Die Berechnungszahl sei daher dem Gesetz entsprechend ermittelt worden.

Insoweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass das gegenständliche Projekt bereits ausgeführt wäre, ferner dass nach § 3 Sbg IBG die Herstellungskosten einer Anlage längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen wären, verkenne er die Rechtslage. Gerade weil die Abwasseranlage der mitbeteiligten Gemeinde noch nicht fertiggestellt sei, erfolgten nach wie vor Vorauszahlungen auf den Interessentenbeitrag und habe eine Abrechnung im Sinne des § 3 leg. cit. noch nicht stattgefunden. Dies wäre weder erforderlich noch möglich gewesen. Offensichtlich beziehe der Beschwerdeführer den Ausdruck "Fertigstellung der Anlage" auf Anlagenteile und unterliege dabei einem Rechtsirrtum.

Soweit in diesem Zusammenhang Verjährung eingewendet werde, gehe das Vorbringen ebenfalls ins Leere, da gemäß § 9 leg. cit. das Recht, einen fälligen Betrag einzufordern, binnen sechs Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem der Betrag fällig geworden sei, verjähre. Vor Fälligstellung, d.h. vor bescheidmäßiger Vorschreibung des Beitrages komme dessen Verjährung nicht in Betracht. Da eine bescheidmäßige Vorschreibung aber nicht erfolgt sei, sei der die Verjährung betreffende Fristenlauf - vor Erlassung des gegenständlichen Abgabenbescheides - nicht einmal ausgelöst worden.

Es sei im Beschwerdefall auch nicht in die Rechtskraft des Bescheides vom 22. Oktober 1980 eingegriffen worden. Im Rahmen und im Stadium der Einhebung der Vorauszahlungen im Sinne des § 11 leg. cit. sei eine unter Umständen sogar mehrmalige Vorschreibung von Vorauszahlungen geradezu vorgesehen. Wenn die Gemeinde auf Grund eines Gemeindevertretungsbeschlusses im Jahre 1980 nur Teile einer Vorauszahlung gemäß § 11 leg. cit. vorgeschrieben habe, so sei sie dem Beschwerdeführer entgegengekommen und habe dem Umstand Rechnung getragen, dass zum damaligen Zeitpunkt das Ortnetz im örtlichen Nahebereich des Beschwerdeführers bereits bestanden habe und als solches, weil damals noch nicht defekt, ohne Errichtungskosten in das Ortsnetz habe einbezogen werden können. Wenn dieses aber nun dem Stand der Technik anzupassen gewesen sei (Trenn- statt Mischsystem) und darüber hinaus nicht mehr funktionsfähig gewesen sei und aus diesen beiden Gründen eine Neuerrichtung erfolgen habe müssen, so habe die Gemeinde zu Recht aus diesem Anlass eine weitere Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag vorgeschrieben. Dass sie dabei nicht über die Höchstgrenze im Sinne des § 11 Abs. 3 leg. cit. hinausgegangen sei, sei im Berufungsbescheid ausführlich dargestellt und im gegenständlichen Bescheid bereits behandelt worden.

Zudem sei es der Gemeinde auch deshalb nicht verwehrt, in den von ihr erlassenen Bescheid "einzugreifen" beziehungsweise einen neuerlichen Bescheid zu erlassen, weil sich zwischenzeitlich die Sachlage geändert habe. Habe man bei Erlassung des Bescheides im Jahre 1980 davon ausgehen können, dass ein Kanalnetz zumindest im Nahebereich des Beschwerdeführers vorhanden sei, und sei dieser Umstand bei der Erlassung des Bescheides vom 22. Oktober 1980 berücksichtigt worden, so seien gerade diese Umstände aus Anlass der Erlassung des gegenständlichen Abgabenbescheides nicht mehr gegeben. Im Hinblick auf die geänderte Sachlage beziehungsweise im Hinblick auf den Umstand, dass dem Bescheid aus dem Jahre 1980 der Sachverhalt zu Grunde gelegt worden sei, dass ein Anschluss an ein bestehendes Netz möglich sei, sei gegen den Rechtsgrundsatz ne bis in idem nicht verstoßen worden.

1.7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

1.8. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

II.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des (Salzburger) Interessentenbeiträgegesetzes, LGBl. Nr. 161/1962 (§§ 1, 3, 4, 5, 10a idF LGBl. Nr. 55/1988, §§ 2 und 11 idF LGBl. Nr. 68/1969), - im Folgenden: Sbg IBG - lauten:

"Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Zu den Herstellungskosten gemeindeeigener Abwasseranlagen - im folgenden kurz Anlagen bezeichnet - haben in Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg die Interessenten nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes Beiträge zu leisten.

(2) Herstellungskosten sind jene Kosten, die der Gemeinde für die Herstellung, Erweiterung oder technische Verbesserung der Anlage sowie für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage erwachsen, einschließlich den Beträgen, die sich aus der Aufwertung der Vorauszahlungen gemäß § 5 Abs. 2 ergeben.

(3) Interessenten sind die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden und zwar gleichgültig, ob der Anschluß an die Anlage im Zuge ihrer Herstellung oder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Im Falle eines Baurechtes gelten die Berechtigten als Interessenten.

(4) Der durch Beiträge zu deckende Teil der Herstellungskosten darf nicht mehr als die Hälfte dieser Kosten ausmachen. Dies gilt nicht in bezug auf die Ergänzungsbeiträge gemäß § 10 und die gemäß § 10a Abs. 1 letzter Halbsatz zu bestimmenden Mindestbeiträge.

(5) Der Beitrag wird durch das Verhältnis bestimmt, in dem wertmäßig das Ausmaß der vom Grundstück herrührenden Inanspruchnahme der Anlage zur projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage steht.

(6) Hat eine Gemeinde zu den Herstellungskosten einer Abwasseranlage anteilig beizutragen, so finden auf diesen Kostenanteil die Vorschriften dieses Gesetzes über Herstellungskosten für gemeindeeigene Abwasseranlagen Anwendung. Solche Anlagen sind insoweit gemeindeeigenen Abwasseranlagen gleichzuhalten.

(7) Der Beitrag wird von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich als Gemeindeabgabe (§ 8 Abs. 5 F-VG 1948) nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze (Art. II Abs. 5 EGVG 1950) erhoben.

Bewertung der Inanspruchnahme der Anlage

§ 2

(1) Die Bewertung des Ausmaßes der Inanspruchnahme der Anlage ist in Bewertungspunkten auszudrücken.

(2) Punkteeinheit ist jene Inanspruchnahme der Anlage, die von der Ableitung ausschließlich häuslicher Abwässer einer Person herrührt.

(3) Bei Wohnräumen sind unabhängig von der Anzahl der Bewohner 20 m2 Wohnungs-Nutzfläche im Sinne der abgabenrechtlichen Bewertungsvorschriften einer Punkteeinheit gleichzusetzen.

(4) In welchem Verhältnis zur Punkteeinheit die Inanspruchnahme der Anlage durch die Ableitung von Niederschlagswässern sowie von Abwässern aus gewerblichen oder anderen Betrieben oder sonstigen Einrichtungen und Anstalten mit besonderem Abwasseranfall steht, hat die Landesregierung unter Zugrundelegung der jeweiligen fachlichen Erkenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiete der Abwasserbeseitigung für die einzelnen gebräuchlich in Betracht kommenden Abwasserbeseitigungs- und Entwässerungsarten durch Verordnung festzustellen.

Genehmigung der Herstellungskosten

§ 3

(1) Die Herstellungskosten der Anlage sind längstens innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung derselben abzurechnen. Der Bürgermeister hat die Abschlußrechnung über die Herstellungskosten durch zwei Wochen zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist ortsüblich kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Interessent gegen die Abschlußrechnung beim Gemeindeamt schriftlich Einwendungen erheben.

(2) Nach Ablauf der Auflagefrist ist die Abschlußrechnung vom Bürgermeister der Gemeindevertretung zur Genehmigung vorzulegen, die bei der diesbezüglichen Beratung die vorgebrachten Einwendungen zu prüfen hat.

Beitrag

§ 4

(1) Der Beitrag ist in jenem Ausmaß zu leisten, das sich durch die Vervielfachung der den Interessenten treffenden Anzahl der Bewertungspunkte (§ 2) mit der Berechnungszahl und einer allfälligen Steigerung nach Abs. 4 bestimmt.

(2) Berechnungszahl ist jene Zahl, die sich aus der Teilung des auf der Grundlage der genehmigten Abschlußrechnung (§ 3) nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teiles der Herstellungskosten durch jene Anzahl der Bewertungspunkte ergibt, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der Anlage entspricht.

(3) Insoweit ein Interessent zu den Herstellungskosten einer im § 1 Abs. 6 angeführten Abwasseranlage ebenfalls anteilig beizutragen hat, ist er von der Beitragsleistung an die Gemeinde befreit.

(4) Gemäß Abs. 3 ungedeckte Beitragsteile sind so lange weiter aufzuteilen, bis der volle durch Beiträge zu deckende Teil des Herstellungskostenanteils der Gemeinde erreicht ist. Hiebei findet Abs. 2 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß vom jeweils ungedeckten Rest die Gemeinde die Hälfte zu tragen hat.

(5) Für Interessenten, die nach Wiedererrichtung von nicht mehr funktionsfähigen größeren Teilen einer Anlage an diese anschließen, ist für die Bestimmung des Beitrages zu den Herstellungskosten der bisherigen Anlage eine eigene Berechnungszahl ohne die Kosten für die Herstellung der nicht mehr funktionsfähigen Teile der Anlage zu ermitteln. Dies kann, wenn die ursprünglichen Kosten für diese Teile nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand feststellbar sind, unter Zugrundelegung von Durchschnittssätzen geschehen, die aus den seinerzeitigen Kosten für die Errichtung der Anlage zu berechnen sind.

Beitragsvorschreibung

§ 5

(1) Der Beitrag ist dem Interessenten vom Bürgermeister mit Bescheid vorzuschreiben.

(2) Bei der Anrechnung von Vorauszahlungen (§ 11) sind diese um 4 v.H. jährlich aufzuwerten, wobei das Halbjahr, in dem die Vorauszahlung geleistet worden ist, außer Betracht zu bleiben hat.

Beitragsentrichtung

§ 6

(1) Der Beitrag wird nach Maßgabe der Vorschreibung (§ 5) fällig.

(...)

Verjährung

§ 9

Das Recht, einen fälligen Beitrag einzufordern, verjährt binnen sechs Jahren nach Ablauf des Jahres, in welchem der Beitrag fällig geworden ist. Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Anspruches gegen den Zahlungsschuldner gerichtete Handlung, wie durch Zustellung einer Mahnung, durch Einleitung von Maßnahmen zur zwangsweisen Einbringung oder durch Bewilligung einer Zahlungsfrist (Stundung, Ratenbewilligung) unterbrochen. Nach Ablauf des Jahres, in welchem die letzte Mahnung zugestellt, der letzte Schritt zur zwangsweisen Einbringung vollzogen oder die letzte Zahlungsfrist abgelaufen ist, beginnt eine neue Verjährungsfrist zu laufen.

(...)

Nachträgliche Erweiterungen und Verbesserungen;

Wiedererrichtungen

§ 10a

(1) Bei einer nach Abrechnung der Anlage erfolgenden Erweiterung derselben haben nur die im Bereich der Erweiterung neu erfaßten Interessenten Beiträge zu leisten. Bei der Ermittlung der Berechnungszahl (§ 4 Abs. 2) ist die Summe aus dem seinerzeit nach § 1 Abs. 4 bestimmten Teil der Herstellungskosten der bisherigen Anlage und dem für die Erweiterungsanlage bestimmten Teil der Herstellungskosten durch die Anzahl der Bewertungspunkte zu teilen, die der projektierten Gesamtinanspruchnahme der erweiterten Anlage entspricht; der Bestimmung des Beitrages (§ 4 Abs. 1) ist jedoch mindestens die bisherige Berechnungszahl zugrunde zu legen.

(2) Die Kosten für technische Verbesserungen und für die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage sind wie Herstellungskosten einer neuen Anlage zu behandeln, wozu alle Interessenten beizutragen haben. Als technische Verbesserung gilt insbesondere die Herstellung von Anlagen, zu deren Kosten die Gemeinde anteilig beizutragen hat (§ 1 Abs. 6).

Vorauszahlung

§ 11

(1) Liegt für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vor und wurde diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt, so ist die Gemeinde berechtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung vom Zeitpunkt des Baubeginnes der Anlage an Vorauszahlungen auf den nach § 4 zu leistenden Beitrag zu erheben.

(2) Zur Leistung einer Vorauszahlung sind die Eigentümer (Berechtigten aus einem Baurecht) von Grundstücken verpflichtet, von denen nach dem Projekt Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden sollen, soferne a) das Grundstück bebaut ist oder b) sich auf dem Grundstück ein Gebäude in Bau befindet.

(3) Die Vorauszahlung ist einheitlich in einem Hundertsatz, jedoch nicht mehr als mit 80 v.H. jenes Betrages zu erheben, der unter Zugrundelegung des Projektes der Anlage sowie des Umfanges und Zweckes des bestehenden oder in Bau befindlichen Gebäudes gemäß § 4 als Beitrag zu entrichten wäre. In diesem Rahmen dürfen Vorauszahlungen nur in dem Ausmaß erhoben werden, als dies zur Deckung der bisherigen sowie der im laufenden und im nächstfolgenden Jahr zu erwartenden Baukosten erforderlich ist.

(4) Ändern sich nach Leistung der Vorauszahlung die Verhältnisse derart, daß voraussichtlich die Beitragspflicht (§ 1) nicht mehr entstehen wird, so ist die Vorauszahlung mit 4 v.H. verzinst auf Antrag innerhalb einer Frist von zwei Wochen zurückzuzahlen.

(5) Für die Erhebung der Vorauszahlung gelten die §§ 5 bis 9 sinngemäß."

2.2. Zunächst ist festzuhalten, dass der erstinstanzliche Beitragsbescheid vom 7. Juni 1995 - worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist - einen "Interessentenbeitrag" vorschrieb und keine Vorauszahlung auf den Interessentenbeitrag. Die Berufungsbehörde hat zwar den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insofern abgeändert, als die Berechnung der in Abzug zu bringenden (angerechneten) Vorleistungen geändert und daher auch der vorgeschriebene Betrag ziffernmäßig geändert wurde, hat jedoch im Übrigen keine Änderung des erstinstanzlichen Bescheides vorgenommen. Daraus ergibt sich, dass in Folge der im Übrigen erfolgten Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides ohne Änderung dahingehend, dass es sich um keine Vorauszahlung nach § 11 Sbg IBG handle, auch der von der Berufungsbehörde erlassene Bescheid die Vorschreibung eines Interessentenbeitrages zum Gegenstand hatte (und nicht die Vorschreibung einer Vorauszahlung). Daran ändert auch der Hinweis in der Begründung darauf, dass es sich um eine Vorauszahlung handle, nichts. Eine Auslegung eines Bescheides im Zusammenhalt mit seiner Begründung kommt nur dort in Betracht, wo der Spruch unklar ist. Da die Berufungsbehörde an dem Wortlaut, dass ein Interessentenbeitrag vorgeschrieben werde, nichts geändert hat, hat sie entgegen der Bescheidbegründung keine Vorauszahlung, sondern einen (endgültigen) Interessentenbeitrag vorgeschrieben.

2.3. Auf Grund dieses Widerspruches zwischen Bescheidspruch und Begründung hätte die belangte Gemeindeaufsichtsbehörde den bei ihr bekämpften Bescheid aufzuheben gehabt. Auch auf dem Boden der Annahme der belangten Behörde, dass eine (weitere) Vorschreibung einer Vorauszahlung zulässig gewesen sei, hätte die Berufungsbehörde den normativen Inhalt, dass eine solche (weitere) Vorschreibung einer Vorauszahlung erfolge, spruchmäßig zum Ausdruck bringen müssen.

Schon dadurch, dass die belangte Behörde diesen Mangel nicht wahrgenommen hat, hat sie den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.

2.4. Ungeachtet dessen ist für das fortgesetzte Verfahren zur Rechtsauffassung der belangten Behörde Folgendes auszuführen:

2.4.1. Aus den Feststellungen der belangten Behörde ergibt sich zunächst, dass in den Jahren 1977 bis 1980 in der mitbeteiligten Gemeinde eine Kanalanlage unter Integrierung eines bereits bestehenden Ortsnetzes vom Reinhalteverband Zentralraum Lungau errichtet wurde, wobei die mitbeteiligte Gemeinde anteilig die Herstellungskosten trug.

Im Laufe der 90-er Jahre stellte sich heraus, dass die bestehende Kanalanlage sanierungsbedürftig war, und es wurde daher sowohl ihre technische Verbesserung beziehungsweise Instandsetzung als auch ihre teilweise Erweiterung in Angriff genommen.

Die belangte Behörde ging davon aus, dass es sich bei den Verbesserungs- und Errichtungsarbeiten um eine Fortsetzung der Arbeiten aus den Jahren 1977 bis 1980 handelte und daher auch die Vorschreibung der Vorauszahlungen von Interessentenbeiträgen dieses (Gesamt‑)Projekt, dessen Verwirklichung sich auf einen Zeitraum von 1977 bis 1996 erstreckt hätte, betroffen habe.

Dieser Annahme tritt der Beschwerdeführer jedoch zu Recht entgegen.

Gemäß § 11 Abs. 1 Sbg IBG können Vorauszahlungen vorgeschrieben werden, wenn für eine Anlage ein nach den in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften bewilligtes und mit einem Kostenvoranschlag belegtes Projekt vorliegt und diesem von der Gemeindevertretung zugestimmt wurde. Voraussetzung für die Einhebung der Vorauszahlung ist somit, dass ein entsprechend konkretisiertes Projekt vorliegt und überdies ein Beschluss der Gemeindevertretung darüber vorhanden ist. Spätere Erweiterungen oder Sanierungen einer Anlage sind rechtlich nicht zu deren (erstmaliger) Errichtung zu zählen und stellen sich als eigenes (neues) Projekt dar, welches gemäß § 10a Sbg IBG zur Vorschreibung von Interessentenbeiträgen führen kann (insofern hat die Behörde erster Instanz zutreffend erkannt, dass eine Vorschreibung für Sanierungsmaßnahmen und Erweiterungen allenfalls auf § 10a IBG zu stützen wäre). Vorschreibungen für die seinerzeit geplante und im Wesentlichen auch errichtete Anlage können nur in dem Umfang erfolgen, in dem die Anlage nach den Planunterlagen konzipiert war; nur auf diese Anlage erstreckt sich auch der seinerzeitige Beschluss der Gemeindevertretung. Vom Vorliegen eines einheitlichen Projektes könnte nur ausgegangen werden, wenn bereits zu Beginn der Arbeiten am 1. Jänner 1977 die in den 90er-Jahren ausgeführten Baumaßnahmen vom Projekt erfasst gewesen wären und ein Gemeindevertretungsbeschluss, welcher auch die in den Neunzigerjahren in Angriff genommenen Arbeiten in ihrer Art und im ungefähren Ausmaß umfasste, vorhanden gewesen wäre. Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Beschwerdefall gibt es keine Anhaltspunkte. Im Gegenteil, die belangte Behörde spricht selbst von einer Änderung des Sachverhalts, sodass die Annahme, dass die Instandsetzungsmaßnahmen, die auf Grund dieses geänderten Sachverhalts durchzuführen waren, bereits vom ursprünglichen Entwurf umfasst gewesen seien, widerlegt erscheint. Den Feststellungen der Verwaltungsbehörden ist vielmehr zu entnehmen, dass in den 90er-Jahren ein neues Projekt geplant, beschlossen und größtenteils umgesetzt wurde.

2.4.2. Die Vorschreibung von Vorauszahlungen für das neue Verbesserungs- und Wiedererrichtungsprojekt wäre grundsätzlich nach den Bestimmungen des § 10a Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Sbg IBG in Betracht gekommen.

Entgegen der Ansicht der belangten Behörde setzt nämlich die Anwendung des § 10a Abs. 2 leg. cit. betreffend technische Verbesserungen und die Wiedererrichtung nicht mehr funktionsfähiger größerer Teile der Anlage nicht die bereits erfolgte Abrechnung dieser "alten" Anlage voraus (wie dies nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes für den Fall der Erweiterung einer Anlage nach § 10a Abs. 1 leg. cit. der Fall ist), sondern lediglich die Erfüllung der in § 10a Abs. 2 leg. cit. genannten Tatbestandsvoraussetzungen. Letztere lagen unter Zugrundelegung des im Verwaltungsverfahren ermittelten Sachverhaltes im Beschwerdefall vor.

Ebenso wenig wäre einer Vorschreibung für ein Projekt zur Verbesserung oder Sanierung der Anlage die Rechtskraft des Bescheides vom 22. Oktober 1980 entgegengestanden. Für eine derartige Vorschreibung entfaltete dieser Bescheid keine wie immer geartete Bindungswirkung.

2.4.3. Was die Herstellungskosten für Erweiterungsmaßnahmen (siehe Punkt 1d der Herstellungskostenberechnung des Gemeindevorstehung) betrifft, wäre der in § 10a Abs. 1 leg. cit. zum Ausdruck kommende Grundgedanke, wonach nur die durch die Erweiterung erfassten Interessenten Beiträge zu leisten haben, zu beachten gewesen. Eine Einbeziehung der Kosten der Erweiterungsmaßnahmen in Vorschreibungen gegenüber allen Interessenten und insbesondere gegenüber dem Beschwerdeführer unter dem Titel der ursprünglich geplanten und genehmigten Anlage durfte daher nicht erfolgen. Insofern verkannte die belangte Behörde die Rechtslage. Soweit den Gemeindebescheiden bei der Ermittlung der Berechnungszahl auch Erweiterungskosten zu Grunde lagen, erweist sich der angefochtene Bescheid sohin auch aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig.

2.4.4. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich insbesondere, dass bei der Vorschreibung der Vorauszahlungen nach § 11 Sbg IBG ebenso wie bei der Berechnung des Interessentenbeitrages darauf zu achten ist, dass nur die für das jeweilige Projekt auflaufenden Kosten für die Berechnung herangezogen werden können.

Dabei sind die Kosten für die seinerzeit projektierte Anlage (1977 und in den Folgejahren) entsprechend dem Gemeindevertretungsbeschluss vom 2. November 1978 nur zur Hälfte anzusetzen. Der seinerzeitige Gemeindevertretungsbeschluss betreffend die Vorschreibung (nur) der Hälfte kann freilich nicht auf die später in den 90er-Jahren durchgeführten Sanierungsmaßnahmen bezogen werden, so dass für diese Sanierungsmaßnahmen die volle Vorschreibung der Kosten dieser Verbesserungen und Sanierungen auch gegenüber jenen Interessenten erfolgen kann, die hinsichtlich des ursprünglichen Projektes aus dem Jahr 1977 unter die Begünstigung des besagten Gemeinderatsbeschlusses vom 2. November 1978 gefallen sind. Unzulässig wäre es, diesen Interessenten aus Anlass dieser Vorschreibung bzw. Vorauszahlungsvorschreibung nunmehr nachträglich die seinerzeit erlassene Hälfte der Errichtungskosten der in den Jahren 1977 ff errichteten Anlage anzulasten.

2.5. Die belangte Behörde belastete sohin schon aus den in Punkt 2.3. dargelegten Gründen den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

2.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die vom Beschwerdeführer entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen. Wien, am 4. September 2003

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