VwGH 99/16/0162

VwGH99/16/01625.7.1999

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden

 

Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner,

 

Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein des

 

Schriftführers Dr. Repa, über die Beschwerde der T in I, vertreten

 

durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck,

 

Meinhardstraße 6/III, gegen den Bescheid des Präsidenten des

 

Landesgerichtes Innsbruck vom 30. März 1999, Jv 1786-33/99,

 

betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

BudgetbegleitG 02te 1997 Art1 Z4
GGG 1984 TP1 Anm3
GGG 1984 TP3 Anm1
GGG 1984 TP3 Anm2
GGG 1984 §2 Z1 litc
GGG 1984 §30 Abs2 Z2
WGNov 1997 Art7 Z41
ZPO §500 Abs2 Z3
ZPO §502 Abs1
ZPO §508 idF 1997/I/140

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1999:1999160162.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen

 

Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

In einem zivilgerichtlichen Verfahren wurde der von der

 

Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gegen ein Urteil des

 

Landesgerichtes Innsbruck mit Urteil des Oberlandesgerichtes

 

Innsbruck vom 23. Oktober 1998, 4 R 227/98h, teilweise Folge

 

gegeben, die Revision gegen dieses Urteil aber für unzulässig

 

erklärt.

 

Die Beschwerdeführerin stellte daraufhin gemäß § 508 Abs 1

ZPO

den Antrag auf Abänderung des Ausspruches des Berufungsgerichtes

 

dahingehend, dass die Revision zugelassen erklärt werde; für den

 

Fall der Zulassung wurde die Revision an den Obersten Gerichtshof

 

ausgeführt.

 

Mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom

 

7. Jänner 1999 wurden der Antrag auf Zulassung der Revision sowie

 

die Revision selbst als verspätet zurückgewiesen.

 

Am 16. März 1999 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag,

 

die auf Grund der erteilten Einzugsermächtigung abgebuchte

 

Pauschalgebühr im Sinne der TP 3 GGG zurückzuzahlen.

 

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Rückzahlungsantrag

 

keine Folge gegeben. Die Gebührenpflicht werde hinsichtlich der

 

Pauschalgebühr für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und

 

dritter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift

 

begründet. Der Umstand, dass ein Rechtsmittel nicht der angerufenen

Instanz vorgelegt werde, vermöge an der bereits durch die

 

Überreichung entstandenen Gebührenpflicht nichts zu ändern.

 

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen

 

inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Die

 

Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Rückerstattung

 

der Pauschalgebühr für das Verfahren dritter Instanz verletzt.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

 

Der Anspruch des Bundes auf die Gebühr wird gemäß § 2 Z 1

 

lit c GGG für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter und dritter

 

Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift begründet.

 

In der TP 3 GGG sind die Pauschalgebühren für das

 

Rechtsmittelverfahren dritter Instanz nach dem Revisionsinteresse

 

geregelt. Die - im Gesetzesrang stehenden (vgl Tschugguel/Pötscher,

Die Gerichtsgebühren5 , § 1, E 6) - Anmerkungen zu dieser Tarifpost

lauten idF des Art 1 Z 4 2. Budgetbegleitgesetz 1997, BGBl I

 

130/1997, auszugsweise:

 

"1. Der Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 unterliegen

 

Revisionsverfahren und Verfahren über Rekurse nach § 519 Abs 1

ZPO.

2. Die Pauschalgebühr nach Tarifpost 3 ist ohne Rücksicht

 

darauf zu entrichten, ob es sich um ein ordentliches oder

 

außerordentliches Rechtsmittel handelt. Die Gebührenpflicht wird

 

vom Ausgang des Verfahrens nicht berührt; dies gilt auch dann, wenn

über das Rechtsmittel nicht entschieden wird.

 

..."

 

Nach § 30 Abs 2 Z 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie

ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge

 

ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet

wurde. Nach Z 2 dieser Gesetzesstelle sind Gebühren zurückzuzahlen,

wenn die Gebühr vor Vornahme der Amtshandlung zu entrichten war,

 

ihre Vornahme jedoch unterbleibt.

 

Im Beschwerdefall hat die Beschwerdeführerin einen Antrag nach

§ 508 Abs 1 ZPO idF der erweiterten Wertgrenzennovelle 1997, BGBl I

140/1997, gestellt. Wird in den dort näher bezeichneten

 

Streitigkeiten im Berufungsurteil nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO

 

ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO

 

nicht zulässig ist, so kann eine Partei nach § 508 Abs 1 ZPO einen

 

Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch

 

dahingehend abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für

 

zulässig erklärt werde. Mit demselben Schriftsatz ist die

 

ordentliche Revision auszuführen. Der Antrag ist nach Abs 2 des

 

§ 508 ZPO verbunden mit der ordentlichen Revision beim

 

Prozessgericht erster Instanz einzubringen.

 

Das in § 508 ZPO der angeführten Fassung geregelte

 

Zulassungsverfahren ist im zweiten Abschnitt ("Revision") des

 

vierten Teils ("Rechtsmittel") der Zivilprozessordnung enthalten.

 

Daraus ergibt sich aber für den Beschwerdefall, dass es sich bei

 

diesem Zulassungsverfahren um ein Revisionsverfahren im Sinne der

 

Anmerkung 1 zu TP 3 GGG handelt. Damit ist aber für den

 

Beschwerdefall bereits klargestellt, dass der streitgegenständliche

Antrag um Abänderung der Zulassungsentscheidung als Antrag in einem

Revisionsverfahren der Pauschalgebühr nach TP 3 GGG unterliegt.

 

Diese Folge wird noch durch den Inhalt der Anmerkung 2 zu TP 3 GGG

 

bestärkt: Nach dem ersten Satz dieser Gesetzesstelle sind die

 

Pauschalgebühren ohne Rücksicht darauf zu entrichten, ob es sich um

ein ordentliches oder außerordentliches Rechtsmittel handelt.

 

Weiters wird die Gebührenpflicht vom Ausgang des Verfahrens nicht

 

berührt, wobei selbst der Umstand, dass über das Rechtsmittel gar

 

nicht entschieden wird, an der Gebührenpflicht nichts ändert.

Kommt

es somit weder auf die Art der Entscheidung über das Rechtsmittel

 

noch darauf an, ob über das Rechtsmittel überhaupt entschieden

 

wird, so ist es im Beschwerdefall entgegen der Auffassung der

 

Beschwerdeführerin auch nicht von Bedeutung, dass über den Antrag

 

nicht vom Obersten Gerichtshof entschieden sondern der Antrag

 

vielmehr vom Berufungsgericht als verspätet zurückgewiesen wurde.

 

Im gegebenen Zusammenhang ist dabei darauf zu verweisen, dass der

 

Gesetzgeber für den Fall der Zurückweisung einer Revision als

 

verspätet auch keine Ermäßigung der Pauschalgebühr vorgesehen hat,

 

anders als er dies im erstinstanzlichen Verfahren für die

 

Zurückweisung einer Klage (vgl Anmerkung 3 zu TP 1 GGG) getan hat.

 

Selbst die in der Stammfassung der Anmerkung 2 der TP 3 GGG

 

enthaltene Ermäßigung der Gebühr für den (im Beschwerdefall nicht

 

gegebenen) Fall der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision

 

aus bestimmt aufgezählten Gründen wurde vom Gesetzgeber des

 

2. Budgetbegleitgesetzes 1997 als "nicht mehr zeitgemäß" (vgl 887

BlgNR 20. GP) aufgehoben.

 

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf § 30 Abs 2 Z 2 GGG

 

beruft, ist ihr schließlich entgegenzuhalten, dass der

 

Pauschalgebühr nach TP 3 GGG nicht eine Amtshandlung, sondern die

 

Rechtsmittelschrift unterliegt, wie aus § 2 Z 1 lit c GGG, aber

 

auch aus Anmerkung 2 zu TP 3 GGG ersichtlich ist. Im Hinblick auf

 

die angeführten Spezialbestimmungen kommt eine Anwendung des § 30

 

Abs 2 Z 2 GGG auf den Beschwerdefall somit von vornherein nicht in

 

Betracht.

 

Der Inhalt der Beschwerde lässt daher erkennen, dass die von

 

der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt,

 

sodass sie gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in

 

nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

 

Wien, am 5. Juli 1999

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