VwGH 94/02/0428

VwGH94/02/042825.11.1994

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache des Mag. S in W, gegen die Wiener Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Aufhebung von Vollstreckbarkeitsbestätigungen, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132;
VVG §3 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art132;
VVG §3 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers wurden gegen ihn von der Bundespolizeidirektion Wien zwei Strafverfügungen wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 gerichtet. Da ihm diese nicht rechtswirksam zugestellt worden seien, habe er am 21. Oktober 1993 einen Antrag auf Aufhebung der (jeweiligen) Vollstreckbarkeitsbestätigung gestellt. Infolge Säumigkeit dieser Behörde habe der Beschwerdeführer am 22. April 1994 einen Devolutionsantrag an die Wiener Landesregierung gestellt, welche jedoch gleichfalls bisher keine Entscheidung getroffen habe.

Die nunmehr an den Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Wiener Landesregierung erweist sich aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig (die von dieser Regelung ausgenommenen Fälle der Privatanklage- und Finanzstrafsachen kommen im Beschwerdefall nicht zum Tragen.) Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluß vom 25. Februar 1985, Slg. Nr. 11 682/A, ausgesprochen hat, ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art. 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich somit auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen".

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 20. September 1989, Slg. Nr. 12 999/A, dargelegt, daß eine Angelegenheit, die einen Antrag zum Gegenstand hat, der mit einem Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden ist, eine "Verwaltungsstrafsache" im Sinne des Art. 132 zweiter Satz B-VG darstellt und daher eine Beschwerdeführung nach dieser Gesetzesstelle ausgeschlossen ist.

Bezogen auf den vorliegenden Beschwerdefall - das Begehren auf Aufhebung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung ist mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren untrennbar verbunden - ergibt sich aus den obigen Darlegungen, daß der Beschwerde die offenbare Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes entgegensteht; sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 11 Abs. 1 gebildeten Strafsenat gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

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