VwGH 93/04/0219

VwGH93/04/021923.11.1993

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissärin Mag. Paliege, in der Beschwerdesache des M in E, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in K, gegen den Landeshauptmann von Steiermark wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit wegen § 360 Abs. 2 GewO 1973, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §73 Abs1;
GewO 1973 §360;
GewO 1973 §381 Abs3;
VwGG §27;
AVG §73 Abs1;
GewO 1973 §360;
GewO 1973 §381 Abs3;
VwGG §27;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck/Mur vom 2. April 1992 die Stillegung einer gewerblichen Betriebsanlage des Beschwerdeführers nach § 360 Abs. 2 GewO 1973 verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 15. April 1992 das Rechtsmittel der Berufung an "das Amt der Steiermärkischen Landesregierung" (richtig: den Landeshauptmann von Steiermark). Über diese Berufung wurde bisher keine Entscheidung getroffen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monate in der Sache entschieden hat.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist u. a. sachlich in Betracht kommende Oberbehörde jene, die - bei Ausschluß eines ordentlichen Rechtsmittels - durch Ausübung des Weisungs- oder Aufsichtsrechtes den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung hätte bestimmen können (vgl. z.B. den hg. Beschluß eines verstärkten Senates vom 24. April 1986, Slg. N. F. Nr. 12.123/A). Die Möglichkeit, den Verwaltungsgerichtshof mit einer Säumnisbeschwerde anzurufen, setzt voraus, daß die oberste Verwaltungsbehörde, die nach den in Frage kommenden Vorschriften das Recht hat, den Inhalt der unterbliebenen Entscheidung zu bestimmen, angerufen wurde und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.

Mit der Vollziehung des § 360 GewO 1973 ist zufolge § 381 Abs. 3 leg. cit. der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betraut. Zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid war daher der Landeshauptmann von Steiermark als Träger der mittelbaren Bundesverwaltung berufen. Als solcher ist er zufolge Art. 20 Abs. 1 B-VG an die Weisungen der Bundesregierung sowie der einzelnen Bundesminister, in concreto des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, gebunden.

Entsprechend der eingangs dargelegten Rechtslage setzt daher eine Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in einer Angelegenheit nach § 360 GewO 1973 die vorherige Anrufung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (im Devolutionsweg) sowie dessen Säumnis im Sinne des § 73 Abs. 1 AVG voraus.

Da dies im vorliegenden Fall nicht geschehen ist, erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde als nicht zulässig. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

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