Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der vorliegende Beschwerdefall ist im wesentlichen gleichgelagert mit jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 92/18/0007, zugrundeliegt. Es. genügt daher, gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen. Es ist lediglich zu bemerken, daß im vorliegenden Beschwerdefall einem Vertreterdes Beschwerdeführers am 11. Jänner 1989 Akteneinsicht gewährt und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt wurde, was eine taugliche Verfolgungshandlung darstellte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 90/03/0111).
W i e n , am 6. April 1992
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