VwGH 92/02/0293

VwGH92/02/029311.11.1992

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Bernard und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Strohmaier, in der Beschwerdesache des P in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 7. Juli 1992, Zl. 1-233/92/E4, betreffend Verweigerung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist, den Beschluß gefaßt:

Normen

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §33a;
AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §33a;

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde erging seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch gegenüber dem Beschwerdeführer am 20. Jänner 1992 ein Straferkenntnis wegen Übertretungen der StVO 1960. Da der Beschwerdeführer von der Zustellung dieses Straferkenntnisses keine Kenntnis erlangt habe, habe er den Antrag gestellt, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist zu bewilligen. Dieser Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch mit Bescheid vom 15. Mai 1992 abgewiesen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 1992 gab der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg der Berufung des Beschwerdeführers gegen diesen Bescheid keine Folge.

Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Der Begriff "Verwaltungsstrafsache" schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. den hg. Beschluß vom 25. Februar 1985, Slg. N.F. Nr. 11.682/A). Die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Frist ist eine derartige verfahrensrechtliche Entscheidung. Es handelt sich daher bei dem angefochtenen Bescheid um einen solchen, der in einer Verwaltungsstrafsache ergangen ist, in welcher weder eine primäre Freiheitsstrafe noch, wie vom Verwaltungsgerichtshof erhoben werden konnte, eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.

Da überdies die Entscheidung über die Beschwerde ausschließlich von Fragen des Sachverhaltes abhinge, mit denen eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht im Zusammenhang steht, sind die Tatbestandsvoraussetzungen einer Ablehnung der Behandlung der Beschwerde nach § 33a VwGG erfüllt.

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