Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der vorliegenden Säumnisbeschwerde und den ihr angeschlossenen Beilagen ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde I. Instanz vom 14. Februar 1989 rechtskräftig wegen der Übertretungen des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bestraft.
Der vom Beschwerdeführer am 2. März 1989 gestellte Antrag auf Wiederaufnahme dieses Strafverfahrens wurde mit Bescheid der Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien als Fernmeldebehörde I. Instanz vom 6. April 1989 zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr - Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung - geltend gemacht, weil die belangte Behörde über die Berufung nicht innerhalb von sechs Monaten entschied.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Gemäß Art. 132 zweiter Satz B-VG ist in Verwaltungsstrafsachen eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht nicht zulässig (die von dieser Regelung ausgenommenen Fälle der Privatanklage- und Finanzstrafsachen kommen im Beschwerdefall nicht zum Tragen). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon im Beschluß vom 25. Februar 1985, Slg. Nr. 11682/A, ausgesprochen hat, ist der Begriff "Verwaltungsstrafsachen" im Art. 132 B-VG umfassend und schließt auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein. Er erstreckt sich auf alle "Verfahren vor den Verwaltungsbehörden wegen Verwaltungsübertretungen" einschließlich der Verfahren über Wiederaufnahme- und Wiedereinsetzungsanträge.
Da somit die Erhebung einer Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Fall unzulässig ist, war die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
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