VwGH 89/17/0085

VwGH89/17/008523.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Wetzel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hadaier, über die Beschwerde des G W in W, vertreten durch Dr. Anton Pokorny, Dr. Franz Withoff und Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwälte in Wien I, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 29. März 1989, Zl. MDR-W 2/89, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Berufung in Angelegenheit der Haftung für eine Getränkesteuerschuld, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §71 Abs1 lita
AVG §71 Abs1 lita implizit
LAO Wr 1962 §240 Abs1
VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989170085.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und aus den ihr angeschlossenen Unterlagen geht der folgende entscheidungswesentliche Sachverhalt hervor:

Mit dem angefochtenen Bescheid bestätigte die belangte Behörde die mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 20. Dezember 1988 u.a. erfolgte Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen einen Bescheid vom 9. August 1988, mit welchem der Beschwerdeführer für Getränkesteuerschuldigkeiten der Firma W Gesellschaft m.b.H. in W in Höhe von S 37.863,-- zur persönlichen Haftung herangezogen worden war. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, die einmonatige Berufungsfrist gegen den am 15. September 1988 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellten Haftungsbescheid vom 9. August 1988 sei im Hinblick darauf versäumt worden, daß die Berufung erst am 4. November 1988 zur Post gegeben worden sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 29. November 1988 ausgeführt, am 13. Oktober 1988 seinen Rechtsfreund beauftragt zu haben, das Rechtsmittel der Berufung innerhalb offener Frist zu erheben. Er habe bei dieser Gelegenheit dem Rechtsfreund neben dem anzufechtenden Bescheid auch das dazugehörige Rückscheinkuvert, aus dem der Beginn der Berufungsfrist zu ersehen sei, übergeben. Auf Grund einer nachträglich nicht mehr nachvollziehbaren Fehlleistung einer namentlich genannten Kanzleiangestellten seines Rechtsfreundes sei als Endtermin der Berufungsfrist anstelle des 16. Oktober 1988 der 4. November 1988 im Fristenbuch seines Rechtsfreundes eingetragen worden. Die in Rede stehende Kanzleiangestellte sei seit langer Zeit sehr gewissenhaft in der Kanzlei des Rechtsfreundes tätig gewesen und sei ihr ein derartiges Versehen vorher noch niemals unterlaufen. Der Irrtum bei der Eintragung des Fristenendes stelle also eine entschuldbare Fehlleistung einer sonst immer gewissenhaft arbeitenden und äußerst verläßlichen Kanzleikraft dar. Zu diesem Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedereinsetzungsantrag führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, daß der Rechtsfreund des Beschwerdeführers nichts vorgebracht habe, was erkennen ließe, er hätte die ihn treffende Überwachungspflicht der Kanzleiangestellten erfüllt, und daß „nur im vorliegenden Fall die an sich ausgeübte Überwachungspflicht nicht zur Entdeckung der Fehlleistung geführt habe“. Der Beschwerdeführer habe selbst nicht behauptet, daß die Kanzleiangestellte seines Rechtsfreundes weisungswidrig einen unrichtigen Termin (das Ende der Berufungsfrist) eingetragen habe; gegen eine solche Annahme spreche auch die in der Berufung gebrauchte Formulierung, sie werde „innerhalb offener Frist erstattet“. Aus den im Verwaltungsverfahren vorgelegten Seiten des Kanzleifristenkalenders ergebe sich ferner, daß die Behauptung des Beschwerdeführers, in der Kanzlei seines Rechtsfreundes würden täglich 50 bis 100 Fristen überwacht, nicht richtig sein könne. Der Umstand, daß der Rechtsfreund des Beschwerdeführers anläßlich der Verfassung der Berufung nicht überprüft habe, ob dieses Rechtsmittel rechtzeitig erhoben werde, stelle eine Verletzung der anwaltlichen Aufsichtspflicht dar. Da das Verschulden des Vertreters dem Vertretenen - dem Beschwerdeführer - zuzurechnen sei, habe die Behörde erster Rechtsstufe zu Recht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens in der Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen den Haftungsbescheid vom 9. August 1988 verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 240 Abs. 1 WAO ist gegen die Versäumung einer Frist (§§ 83 bis 85) auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser bzw. zu ähnlichen Gesetzesstellen ist das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, während jenes eines Kanzleibediensteten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes demjenigen der Partei oder des Rechtsanwaltes nicht schlechterdings gleichgesetzt werden darf. Das Versehen eines solchen Kanzleibediensteten stellt dann ein für die Partei unabwendbares oder unvorhergesehenes Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht jenem Bediensteten gegenüber nachgekommen ist (vgl. hiezu beispielsweise den Beschluß eines verstärkten Senates vom 21. Juni 1988, Zl. 87/07/0049). Hiebei ist zu beachten, daß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit erfüllen muß, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muß gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht. Insbesondere muß der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, daß auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von - mit Präklusion sanktionierten - Prozeßhandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, daß Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im allgemeinen noch im besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Falle des Versagens eines Mitarbeiters eine Fristversäumung auszuschließen geeignet waren. Ein Verschulden trifft den Rechtsanwalt jedoch dann nicht, wenn sich zeigt, daß die Fristversäumung auf einem ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten des betreffenden Kanzleiangestellten beruht hat, ohne daß ein eigenes Verschulden des Rechtsanwaltes hinzugetreten wäre (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 15. Dezember 1988, Zlen. 88/08/0270, 0271, und die dort zitierten Vorbeschlüsse).

Im vorliegenden Fall führte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde aus, die für drei Rechtsanwälte eingerichtete Rechtsanwaltskanzlei seiner Beschwerdevertreter verfüge über ein geschultes und qualifiziertes Personal, welches in der Lage sei, die Rechtsanwälte zu unterstützen, da diese „sicher nicht in der Lage sind, alles zu überwachen.“ Die von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides erwähnte Frage der Aufsichtspflicht des Rechtsfreundes stelle sich „bei Vorliegen des Rechtsmittels für den Rechtsanwalt überhaupt nicht ... Er kann und muß davon ausgehen, daß die eingetragenen Fristen richtig eingetragen wurden.“

Mit diesem Vorbringen leugnet der Beschwerdeführer die Pflicht seines bevollmächtigten Rechtsanwaltes, die Vormerkung von fristgebundenen Prozeßhandlungen durch sein Kanzleipersonal zu überwachen. Diese Rechtsansicht steht mit der vorhin erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von der abzugehen im vorliegenden Fall kein Anlaß besteht, in Widerspruch. Der Beschwerdeführer behauptet auch nichts, was die Annahme rechtfertigen könnte, daß der von ihm im abgabenrechtlichen Haftungsverfahren bevollmächtigte Rechtsanwalt trotz der offenbar auch von diesem vertretenen Rechtsansicht über das Fehlen einer ihn treffenden Überwachungspflicht eine solche Überwachung dennoch vorgenommen hätte. Da der Kanzleiangestellten selbst nach Darstellung der Beschwerde auch keine konkrete Weisung zur Eintragung des richtigen Endes der Berufungsfrist gegen den Haftungsbescheid erteilt worden war - die Beschwerde spricht in diesem Zusammenhang nur ganz allgemein davon, daß „selbstverständlich bei allen Terminen die Weisung“ bestehe, sie richtig einzutragen; in der Beschwerde wird aber die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Bescheid, der Beschwerdeführer habe im Wiedereinsetzungsantrag selbst von einer „irrtümlich eingetragenen falschen Frist“ (anstatt von einer „weisungswidrig eingetragenen Frist“) gesprochen, unwidersprochen gelassen -, ist auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Fristversäumung habe auf einem „ausgesprochen weisungswidrigen Verhalten der Kanzleiangestellten beruht“, unbegründet.

Diese Unterlassung der Ausübung der Überwachungspflicht durch den vom Beschwerdeführer im abgabenrechtlichen Haftungsverfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt stellt sich sohin als Überwachungsverschulden dar, welches nach dem vorhin Gesagten dem Beschwerdeführer zur Last fällt.

Sohin läßt bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde mußte daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden. Die Entscheidung konnte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG im Dreiersenat ergehen.

Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich auch, dem Beschwerdeführer die Beibringung der Vollmachtsurkunde für die Beschwerdevertreter aufzutragen.

Wien, am 23. Juni 1989

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