VwGH 89/05/0033

VwGH89/05/003327.6.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Domittner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Samonig, über die Beschwerde der M S in R, vertreten durch Dr. Walter Kossarz, Rechtsanwalt in Krems/Donau, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1988, Zl. R/1-V-88139, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1) A K und 2) H S in R, beide vertreten durch Dr. Peter Wilhelm und Dr. Christoph Brenner, Rechtsanwälte in Krems/Donau, 3) Marktgemeinde Rossatz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §62 Abs4
BauRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989050033.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie der erst- und der zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 10.470,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren der erst- und zweitmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.

Begründung

Die Erstmitbeteiligte und der Zweitmitbeteiligte hatten im Juli 1986 bei der Gemeinde R um die Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Nr. 1262 KG R angesucht. Nach den beigeschlossenen Bauplänen war Gegenstand des Bauvorhabens die Errichtung eines Einfamilienhauses und unmittelbar daran anschließend in Richtung Westen zur Bundesstraße ein 14,50 m langes Nebengebäude, welches dem Lageplan nach unmittelbar an der Grundgrenze zum Grundstück Nr. 1261/1 errichtet werden sollte und dessen nunmehrige Eigentümerin die beschwerdeführende Nachbarin ist. Die Länge des Nebengebäudes ergibt sich auch aus der Planunterlage „Ansicht Süd“.

Über dieses Bauvorhaben fand am 5. August 1986 eine Bauverhandlung statt, bei welcher u.a. folgendes festgehalten worden ist: „Auf dem im Bauland gelegenen Grundstück Nr. 1262 der KG. R wird ein ebenerdiges unterkellertes Wohnhaus mit ausgebautem Dachgeschoß sowie ein Nebengebäude in Form eines gedeckten Autoabstellplatzes errichtet. Das Gebäude selbst hat ein Ausmaß von ca. 8 x 9 m und wird von der Bundesstraße ca. 20 m abgerückt. Der Firstverlauf entspricht dem Nachbargebäude im Norden. Hakenförmig zum Wohnhaus und entlang der nördlichen Grundstücksgrenze wird der gedeckte Abstellplatz auf eine Länge von 5,40 m errichtet, wobei zur neuen Straßenfluchtlinie ein Abstand von 5 m verbleibt. Da das Grundstück noch unbebaut ist, wird die Straßenfluchtlinie durch Abtretung eines 2 m breiten Streifens festgelegt. Entgegen dem eingereichten Projekt wird das Nebengebäude so weit von der Grundstücksgrenze abgerückt, daß eine Traufe ausgebildet werden kann.“ (Aus welchen Gründen hier von einem gedeckten Abstellplatz in einer Länge von 5,40 m die Rede ist, kann den Aktenunterlagen nicht entnommen werden.) Die Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin hat weder vor noch während der Verhandlung der Aktenlage nach Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Eine Änderung der Baupläne erfolgte nicht.

Mit Bescheid vom 12. August 1986 erteilte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde die Bewilligung zum Neubau des Einfamilienhauses, wobei im Spruch des Bescheides festgehalten wurde, daß das Protokoll über die Bauverhandlung einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides bilde und die Ausführung des Vorhabens nach Maßgabe der Sachverhaltsdarstellung und der Baubeschreibung sowie der mit einer Bezugsklausel versehenen Plan-(und Berechnungs-)unterlagen zu erfolgen habe.

Auf Grund einer Eingabe der Beschwerdeführerin berichtigte der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 18. April 1988 die Verhandlungsschrift dahingehend, daß der hier maßgebliche Satz wie folgt geändert wird: „Hakenförmig zum Wohnhaus und entlang der nördlichen Grundstücksgrenze wird der gedeckte Abstellplatz auf eine Länge von 14,50 m errichtet, wobei zur neuen Straßenfluchtlinie ein Abstand von 5 m verbleibt“. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß im Bauplan der überdachte Abstellplatz mit einer Länge von 14,50 m eingezeichnet und in dieser Größe auch verhandelt worden sei. Durch einen Hörfehler des Schriftführers beim Diktieren der Niederschrift stehe in dieser irrtümlich die Länge des überdachten Abstellplatzes mit 5,40 m. Gemäß § 62 Abs. 4 AVG 1950 könnten auf Versehen beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.

Der dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde mit Bescheid vom 26. Juli 1988 nicht statt. Die Berufungsbehörde verwies u.a. in ihrer Begründung auf das Gutachten eines technischen Amtssachverständigen, der die näher begründete Auffassung vertreten hat, alle Umstände sprächen dafür, daß die Angabe der Länge des Nebengebäudes mit 5,40 m in der Verhandlungsschrift auf einem Irrtum beruhe, sei es ein Hörfehler, Schreibfehler oder eine Unaufmerksamkeit.

Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Vorstellung wies die NÖ. Landesregierung mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 23. Dezember 1988 als unbegründet ab. Auch die Gemeindeaufsichtsbehörde erachtete die Längenangabe von 5,40 m in der Verhandlungsschrift als eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit, die leicht erkennbar gewesen sei; dies wurde im einzelnen näher begründet.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Über diese Beschwerde sowie über die von der belangten Behörde und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei erstatteten Gegenschriften hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

Der Verwaltungsgerichtshof teilt zunächst ganz allgemein die Auffassung der Verwaltungsbehörden, daß auch die irrtümlich angegebene Länge eines Gebäudes in einem Baubewilligungsbescheid unter den Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG 1950 einer Berichtigung zugänglich ist, kann es sich doch auch hiebei um einen Schreib- oder Rechenfehler oder um eine solchen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handeln. Der dem Beschwerdefall zugrundeliegende Sachverhalt läßt nach Auffassung des Gerichtshofes auch eindeutig erkennen, daß die in der Bauverhandlungsschrift festgehaltene Länge von 5,40 m des Nebengebäudes offensichtlich auf einem Irrtum beruht, bestand doch keine Absicht, das eingereichte Projekt in der diesbezüglich beantragten Länge nicht zu bewilligen, wie die Verhandlungsschrift erkennen läßt, wurde doch eine andere, viel geringere Projektsänderung ausdrücklich festgehalten. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann es hiebei im einzelnen dahingestellt bleiben, ob es sich bei diesem Irrtum um einen Schreibfehler, einen Hörfehler oder um eine diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit handelt, ist doch in allen diesen Fällen eine Berichtigung von Amts wegen nach § 62 Abs. 4 AVG 1950 zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof teilt auch die Auffassung der Verwaltungsbehörden, daß es sich hiebei um eine Unrichtigkeit des Baubewilligungsbescheides handelte, die angesichts der Projektsunterlagen und des sonstigen Verhandlungsverlaufes im Sinne des Gesetzes offenbar war. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht der Auffassung der Beschwerdeführerin zu folgen, daß vor Erlassung des Berichtigungsbescheides eine mündliche Verhandlung bzw. eine Befragung der damals anwesend gewesenen Personen hätte erfolgen müssen.

Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde die Behauptung aufstellt, ihr Rechtsvorgänger hätte nur im Hinblick auf die angegebene Länge von 5,40 m in der Verhandlungsschrift keine Einwendungen erhoben, so ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, daß das Bauvorhaben als solches, wie es sich in den Projektsunterlagen darstellte, Gegenstand der Verhandlung war und eine Änderung dieses Projektes nur in einem Punkt von der Amtsabordnung vorgesehen war. Zu Recht haben die mitbeteiligten Parteien in ihrer Gegenschrift auf diesen Umstand nachdrücklich hingewiesen.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht davon ausgegangen werden, daß im Beschwerdefall unter dem Titel einer Berichtigung eine nachträgliche Änderung im Inhalt des Bescheides vorgenommen worden wäre, weshalb es sich auch erübrigte, auf das Beschwerdevorbringen betreffend die Unzulässigkeit einer derartigen Bauführung einzugehen. Die Beschwerde war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG sowie auf die Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

Wien, am 27. Juni 1989

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