Normen
AVG §73 Abs2
EGVG Art2 Abs2
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1989010280.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift, des ergänzenden Schriftsatzes und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich:
Die belangte Behörde wies mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom 15. November 1988, die Zuständigkeit zur Entscheidung über seinen Antrag vom 11. Mai 1988, in welchem er die Einsichtnahme in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes sowie Abschriften hievon begehrte, solle im Devolutionsweg an den Bundesminister für Justiz übergehen, zurück. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, auf das Justizverwaltungsverfahren des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes sei gemäß Art. II Abs. 2 EGVG das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1950 nicht anzuwenden. Das Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht mit Devolutionsantrag nach § 73 Abs. 2 AVG 1950 sei eine durch positiv‑rechtliche Anordnung geschaffene Rechtsschutzeinrichtung, die sich nicht schon aus den allgemeinen, für jedes rechtsstaatliche Verfahren gültige Rechtsgrundsätzen ergebe. Dazu verwies die belangte Behörde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Jänner 1988, Zl. 87/01/0293, und jenes des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 1958, Slg. Nr. 3420.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 12. Juni 1989 , B 307/89, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof brachte der Beschwerdeführer vor, er sei in seinem einfach gesetzlich gewährleisteten Recht auf Sachentscheidung (analoge Anwendung des § 73 AVG 1950) verletzt. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Beim Antrag des Beschwerdeführers vom 11. Mai 1988 an den Präsidenten des Obersten Gerichtshofes, ihm Einsichtnahme in Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu gewähren und ihm Vervielfältigungen zum Selbstkostenpreis zu überlassen, handelt es sich um eine in die Kompetenz des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes fallende Justizverwaltungssache. Angelegenheiten der Justizverwaltung sind in Art. II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen ‑ EGVG 1950 - nicht angeführt. Eigene Verfahrensbestimmungen für die Durchführung eines solchen Verfahrens wurden nicht erlassen. Es handelt sich somit um ein Verwaltungsverfahren, für welches keine Verwaltungsverfahrensvorschriften gelten. In solchen Fällen sind zwar hilfsweise die im AVG 1950 niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung allgemein anzuwenden, nicht von diesem Grundsatz umfaßt ist aber die Einrichtung des Devolutionsantrages nach § 73 AVG 1950. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof mit dem von der belangten Behörde bereits zitierten Erkenntnis vom 20. Jänner 1988, Zl. 87/01/0293, unter Bezugnahme auf Lehre und Rechtsprechung bereits ausgeführt. Der Beschwerdeführer irrt, wenn er vermeint, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis eine andere Rechtsmeinung vertreten.
Die belangte Behörde hat somit ohne Rechtsirrtum die Behandlung des Devolutionsantrages des Beschwerdeführers abgelehnt, sodaß die Beschwerde schon aus diesem Grund in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abgewiesen werden mußte (§ 35 Abs. 1 VwGG).
Wien, am 8. November 1989
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