VwGH 88/17/0170

VwGH88/17/017031.3.1989

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer und Dr. Puck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hollinger, in der Beschwerdesache des Dipl.‑Ing. Dr. AT, Rechtsanwalt in W, gegen den Milchwirtschaftsfonds wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit der Feststellung einer Einzelrichtmenge, den Beschluß gefaßt:

Normen

B-VG Art132
MOG 1967 §57h Abs1
VwGG §27
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1989:1988170170.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles verweist der Verwaltungsgerichtshof auf seine Erkenntnisse vom 19. November 1985, Zlen. 82/07/0189, 84/07/0288, 85/07/0108, und vom 8. Juli 1988, Zl. 86/17/0160.

1.2.1. Dem Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 1983 zufolge habe dieser mit Vertrag vom 16./22. Februar 1983 ein Wiesengrundstück in der KG. Klagenfurt als weitere Futterfläche für seinen Betrieb gekauft, um noch eine zusätzliche Einzelrichtmenge in der Höhe von 80.004 kg Milch zu erwerben. Mit Beschluß vom 22. März 1983 habe der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds die bisher bestehende Durchführungsverordnung vom 6. Oktober 1982 in einer das Vorhaben des Beschwerdeführers berührenden Weise abgeändert. Die darin enthaltene Anordnung mit rückwirkender Kraft widerspreche dem § 50 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 36/1968 (im folgenden: MOG 1967); nach dieser Verordnung ginge der Beschwerdeführer „wohlerworbener Rechte - wie des Erwerbes der Einzelrichtmenge - verlustig“. Nach Erhalt einer formlosen Benachrichtigung des Milchwirtschaftsfonds, daß eine Übertragung der Einzelrichtmenge im Lichte des zitierten Beschlusses vom 22. März 1983 nicht möglich sei, verlange der Beschwerdeführer nunmehr förmlich die Erlassung eines Feststellungsbescheides, „der in förmlicher und zur Rechtskraft fähiger Weise das für meinen Einzelfall geltende Recht feststellt“.

1.2.2. Mit Bescheid vom 28. Juni 1983 wies der Milchwirtschaftsfonds den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 1983, gerichtet auf die Feststellung der Rechtslage hinsichtlich des Kaufes einer Futterfläche im Ausmaß von weniger als 10.000 m2 und des damit verbundenen Erwerbes einer Einzelrichtmenge von 80.004 kg im Zusammenhang mit der allgemein verbindlichen Anordnung des geschäftsführenden Ausschußes des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983 zu § 57 e Abs. 5 Z. 2 MOG 1967 (Beilage 4 zu Heft 7 der österreichischen Milchwirtschaft vom 7. April 1983, Nr. 14), unter Hinweis auf § 57 h Abs. 1 MOG 1967, welcher die Erlassung eines Feststellungsbescheides auf Antrag, der bis 30. Juni 1983 zu stellen sei, ausdrücklich anordne (§ 185 BAO), als unzulässig zurück. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, gemäß § 57 h Abs. 1 MOG habe der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb jedem Milcherzeuger die ihm im nächsten Wirtschaftsjahr zustehende Einzelrichtmenge schriftlich bis 15. Juni mitzuteilen; Personen, die bis zu diesem Termin keine solche Mitteilung erhielten, so wie Milcherzeuger, welche die Mitteilung als unrichtig ansähen, könnten bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen, der über diesen bis 31. Juli zu entscheiden habe. Diese Mitteilung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes stehe noch aus; wenn sie eingetroffen sei, werde der Beschwerdeführer bis 30. Juni 1983 die Möglichkeit haben, sich in der Sache an den Milchwirtschaftsfonds zu wenden, welcher bis 31. Juli 1983 zu entscheiden haben werde. Da der Beschwerdeführer somit das angestrebte Ziel einer Richtmengenerhöhung aus dem Grunde des Kaufes einer Futterfläche auf dem eben aufgezeigten Weg erreichen könne, sei eine außerhalb dieses gesetzlich vorgesehenen Verfahrens liegende Feststellung unzulässig.

1.2.3. Mit Erkenntnis vom 19. November 1985, Zl. 85/07/0108, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit auf. In der Begründung dieses Erkenntnisses heißt es u.a., daß sich das Recht auf Geltendmachung der Unrichtigkeit der Mitteilung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes nach § 57 h Abs. 1 MOG 1967 - entgegen einer Darstellung im Tätigkeitsbericht des Milchwirtschaftsfonds über das Jahr 1980, Band A, S. 77 - nicht bloß auf die rechnerische Richtigkeit beschränken lasse; es sei nicht einzusehen, warum der Gesetzgeber zwar eine Kontrolle der rechnerischen, nicht aber der sonstigen Richtigkeit hätte ermöglichen wollen.

Sodann heißt es:

„Vielmehr erweist sich der Feststellungsantrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 1983 auf jeden Fall als zulässig. Die gesetzliche Regelung des § 57 h Abs. 1 MOG, wonach Milcherzeuger bis 30. Juni einen Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge beim Milchwirtschaftsfonds stellen können, ist nämlich nicht dahin zu verstehen, daß ein vor Ablauf dieser Frist eingebrachter Antrag nur deswegen unzulässig wäre, weil er noch vor Einlangen der Mitteilung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes gestellt wurde. In einem solchen Fall wird der Milchwirtschaftsfonds neben sonst erforderlichen Erhebungen gegebenenfalls den Antragsteller selbst vernehmen müssen, allenfalls die Entscheidung bis zum Einlangen der entsprechenden Mitteilung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes aufschieben können; zu einer Zurückweisung des Antrages berechtigt den Fonds das Gesetz aber nicht.

Mit der Verweigerung der Sachentscheidung wurde der Beschwerdeführer daher durch den Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juni 1983 in seinen Rechten verletzt, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.“

1.3.1. Mit Eingabe vom 30. Juni 1983 stellte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf § 57 h Abs. 1 MOG 1967 den „Antrag auf Feststellung der Einzelrichtmenge“. Um die unrichtige Rechtsauffassung des Milchwirtschaftsfonds, daß er auf Grund einer geänderten Rechtslage das Teilkontingent von 80.004 kg an Einzelrichtmenge nicht erwerben könne, zu bekämpfen, habe er den Feststellungsantrag vom 4. Mai 1983 gestellt. Im Zurückweisungsbescheid vom 28. Juni 1983 vermeine der Milchwirtschaftsfonds aber, daß der Beschwerdeführer sein angestrebtes Ziel nur über die Antragstellung gemäß § 57 h Abs. 1 MOG 1967 erreichen könne, weshalb er nunmehr „aus Sicherheitsgründen innerhalb offener Frist neuerdings den entsprechenden Feststellungsantrag stelle, daß die mir für das Wirtschaftsjahr 1983/84 zustehende Einzelrichtmenge um 80.004 kg höher ist als die vom zustehenden Be- und Verarbeitungsbetrieb (Molkerei W) festgestellt wurde“.

Nachdem auf S. 77 des Tätigkeitsberichtes für 1980 u.a. ausgeführt werde, daß einer Antragstellung gemäß § 57 h Abs. 1 MOG ein Erfolg versagt bleiben müsse, wenn ein Landwirt der Ansicht sein sollte, es hätte ihm aufgrund seiner individuellen Situation eine höhere Einzelrichtmenge mitgeteilt werden sollen, „so erscheint mir diese Antragstellung zwar sinnlos, ich erhebe sie aber sicherheitshalber deshalb, weil der Milchwirtschaftsfonds im erwähnten Bescheid vom 28. Juni 1983 auf S. 3 ausführt, daß ich mein angestrebtes Ziel auf Richtmengenerhöhung infolge Kaufes einer Futterfläche nur auf dem Wege der Antragstellung nach § 57 h Abs. 1 MOG erreichen könne“.

1.3.2. Mit Bescheid vom 20. Juli 1983 sprach der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds aus:

„Über Ihren Antrag vom 30. Juni 1983 wird die Einzelrichtmenge des Betriebes vlg. R für das Wirtschaftsjahr 1983/84 gemäß § 57 h Abs. 1 Marktordnungsgesetz (MOG) 1967, BGBl. Nr. 36/1968 in der geltenden Fassung, mit 99.936 kg festgestellt.“

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, der Beschwerdeführer habe unter Hinweis auf den Fondsbescheid vom 28. Juni 1983 im Zusammenhang mit seinem Antrag vom 4. Mai 1983 neuerlich mit einem Antrag vom 30. Juni 1983 die Feststellung seiner Einzelrichtmenge durch den Milchwirtschaftsfonds gemäß § 57 h Abs. 1 MOG 1967 begehrt, wobei die Rechtzeitigkeit der ihm mitgeteilten Einzelrichtmenge durch den zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Antrag außer Streit gestellt worden sei. Der Milchwirtschaftsfonds habe die rechnerische Richtigkeit der dem Beschwerdeführer mitgeteilten Einzelrichtmenge überprüft. Es folgt eine Aufstellung der Einzelrichtmengen.

Dieser Bescheid vom 20. Juli 1983 erwuchs in Rechtskraft.

1.4.1. Mit Ersatzbescheid vom 1. September 1986 wies der Geschäftsführer des Milchwirtschaftsfonds den Antrag des Beschwerdeführers „vom 4.5.1983 betreffend die Höhe der Ihnen zustehenden Einzelrichtmenge (damals § 57 h Abs. 1 Marktordnungsgesetz 1967, BGBl. Nr. 36/1968 i.d.F. BGBl. Nr. 309/1982) bzw. die für Sie geltende Rechtslage wegen entschiedener Sache zurück.“ Nach der Begründung dieses Bescheides liege im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer mit Antrag vom 30. Juni 1983 eingeleitete Feststellungsverfahren gemäß § 57 h Abs. 1 MOG 1967 und dessen meritorische Erledigung mit Bescheid vom 20. Juli 1983 hinsichtlich des ursprünglichen Antrages vom 4. Mai 1983 entschiedene Sache vor.

1.4.2. Mit hg. Erkenntnis vom 8. Juli 1988, Zl. 86/17/0160, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Ersatzbescheid des Geschäftsführers des Milchwirtschaftsfonds vom 1. September 1986 wegen dessen Unzuständigkeit (die sich im Beschwerdefall aus der besonderen verfahrensrechtlichen Situation ergab) auf.

1.5. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1988, V 139, 140/87, sprach dieser aus, daß die Z. 4 der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 22. März 1983, betreffend den Übergang der Einzelrichtmenge auf einen anderen Betrieb im Falle der Verpachtung oder der Eigentumsübertragung von Futterflächen, kundgemacht im Amtlichen Teil der „Österreichischen Milchwirtschaft“ vom 7. April 1983, Beilage 4 (zu Heft 7), Seite 41f, mit Ausnahme der Worte „und Eigentumsübertragungen“ im ersten und zweiten Absatz der Z. 4, gesetzwidrig war.

Entscheidende Bedeutung für die Frage der Präjudizialität der genannten Verordnungsstelle kam dabei dem Inhalt und damit der Rechtskraft des Abspruches im Bescheid des Geschäftsführers vom 20. Juli 1983 zu. Zwar hätten nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes allgemein Feststellungsbescheide nach § 76 MOG 1985 bindende Wirkung auch für die Zukunft. Dies gelte aber nur für den Fall, daß nach dem erkennbaren Willen der Behörde alle für die Bestimmung der Einzelrichtmenge des betreffenden Wirtschaftsjahres maßgebenden Umstände berücksichtigt und bewertet werden sollten. Der Umfang der Rechtskraft des Bescheides vom 20. Juli 1983 ergebe sich nun nicht nur aus dem Spruch, sondern auch aus dem den Spruch des Bescheides tragenden Teil der Begründung. Dieser Begründung sei nämlich keineswegs zu entnehmen, daß der Milchwirtschaftsfonds nicht nur die rechnerische Richtigkeit der vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mitgeteilten Einzelrichtmenge überprüft, sondern auch über alle Fragen abgesprochen hätte, die sich aus den vom Beschwerdeführer abgeschlossenen Verträgen zur Erlangung einer zusätzlichen Einzelrichtmenge ergeben, wie sie im zugrundeliegenden Antrag dargelegt worden seien. Der Umfang der Rechtskraft dieses Feststellungsbescheides erstrecke sich daher nur auf die rechnerische Richtigkeit der im Spruch festgestellten Höhe der Einzelrichtmenge für das Jahr 1983/84.

1.6. Die vorliegende Säumnisbeschwerde vom 19. August 1988 begründet der Beschwerdeführer damit, es folge aus dem genannten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 1988, daß die belangte Behörde hinsichtlich der über die bloße Absprache über die rechnerische Richtigkeit hinausgehenden Entscheidung über den Antrag vom 30. Juni 1983 säumig sei.

1.7. Mit Bescheid vom 7. Februar 1989 („2. Ersatzbescheid“) stellte der geschäftsführende Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 1983 betreffend die Feststellung des für seinen Fall geltenden Rechtes fest:

„Die mit Bescheid des Milchwirtschaftsfonds Id/Dr.G./j. vom 20. Juli 1983 für Ihren Betrieb vlg. R für das Wirtschaftsjahr 1983/84 gemäß § 57h Abs. 1 MOG festgestellte Einzelrichtmenge von 99.936 kg (39.204 kg und 60.732 kg) erhöht sich nicht auf Grund des Kaufvertrages vom 16. Februar 1983, bzw. 22. Februar 1983, abgeschlossen zwischen Dipl. Ing. AT als Käufer einerseits und KR als Verkäufer andererseits. Die genannte Einzelrichtmenge erhöht sich jedoch mit Wirkung ab 1. Juli 1983 bis 30. Juni 1989 (Art. V Abs. 2 MOG-Novelle 1988, BGBl. Nr. 330) um 80.004 kg, für das Wirtschaftsjahr 1983/84 somit auf 179.940 kg, und zwar auf Grund des Pachtvertrages vom 29. November 1982, abgeschlossen zwischen Dipl. Ing. Dr. AT, R als Pächter einerseits und KR, als Verpächter andererseits.“

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob der Antrag vom 30. Juni 1983 ‑ soweit er über den Antrag auf Feststellung der rechnerischen Richtigkeit hinausgeht - einen auch sonst über den Inhalt des Feststellungsbegehrens vom 4. Mai 1983 hinausgreifenden Inhalt hat.

Der Beschwerdeführer hat die Rechtsauffassung der Behörde, die im Bescheid vom 28. Juni 1983 zur Zurückweisung des Feststellungsantrages vom 4. Mai 1983 wegen Unzulässigkeit infolge verfrühter Stellung geführt hatte, bekämpft und vor dem Verwaltungsgerichtshof obsiegt. Dieser hat mit Erkenntnis vom 19. November 1985 den Antrag vom 4. Mai 1983 als zulässig erkannt. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom 30. Juni 1983 (in Kenntnis des von ihm abgelehnten Bescheides vom 28. Juni 1983) deutlich gemacht, daß er das inhaltsgleiche Feststellungsbegehren nunmehr nur vorsichtshalber, für den Fall der tatsächlichen Unzulässigkeit des Antrages vom 4. Mai 1983 stelle. Objektiv war eine solche Unzulässigkeit jedoch nicht gegeben. Der ausdrücklich als an sich „sinnlos“ und daher nur „sicherheitshalber“, d.h. also unter der Voraussetzung der Unzulässigkeit des Antrages vom 4. Mai 1983 gestellte Antrag vom 30. Juni 1983 hat somit, soweit er nicht bloß die Feststellung der rechnerischen Richtigkeit betrifft, nach dem erkennbaren Willen des Antragstellers keinen selbständigen, neben dem Antrag vom 4. Mai 1983 relevanten Inhalt.

Die wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über eben diesen Teil des Antrages vom 30. Juni 1983 erhobene Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

2.2. Zur Klarstellung wird in diesem Zusammenhang noch bemerkt, daß der Verwaltungsgerichtshof sich der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes nicht verschließt (wenngleich auch die Auffassung des Milchwirtschaftsfonds keineswegs unvertretbar erscheint), daß mit dem Bescheid vom 20. Juli 1983 nur über die rechnerische Richtigkeit, nicht aber über die Feststellung der Einzelrichtmenge (wie am 4. Mai/30. Juni 1983 auch beantragt) abgesprochen worden sei.

Aus der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung ist auch ersichtlich, daß der geschäftsführende Ausschuß über den Antrag des Beschwerdeführers vom 4. Mai 1983 in der Zwischenzeit bereits eine meritorische Erledigung getroffen hat.

Wien, am 31. März 1989

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