VwGH 87/07/0082

VwGH87/07/00823.12.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftsführers Mag. Teissl, über die Beschwerde der Bringungsgemeinschaft "W", vertreten durch den Obmann DO in W, dieser vertreten durch Dr. Franz MÜLLER-STROBL, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Bahnhofstraße 4, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 23. Februar 1987, Zl. Agrar 11-428/6/87, betreffend Einbeziehung von Mitgliedern in eine Bringungsgemeinschaft (mitbeteiligte Parteien: 1.) GD in W und weiteren 17 Mitbeteiligten; die unter

3.) und 11.) genannten Mitbeteiligten vertreten durch Dr. Christian TSCHURTSCHENTHALER, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Karfreitstraße 6), zu Recht erkannt:

Normen

AgrVG §10 Abs2;
AgrVG §10 Abs3;
AVG §43 Abs3 impl;
AVG §43 Abs4 impl;
ForstG 1975 §68 Abs4;
GSGG §11 Abs2 impl;
GSGG §2 Abs1 impl;
GSGG §5 Abs2 impl;
GSLG Krnt 1969 §10;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;
AgrVG §10 Abs2;
AgrVG §10 Abs3;
AVG §43 Abs3 impl;
AVG §43 Abs4 impl;
ForstG 1975 §68 Abs4;
GSGG §11 Abs2 impl;
GSGG §2 Abs1 impl;
GSGG §5 Abs2 impl;
GSLG Krnt 1969 §10;
GSLG Krnt 1969 §14 Abs2;
GSLG Krnt 1969 §16 Abs3;
GSLG Krnt 1969 §2 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den dritt- und elftmitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft wurde mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt (ABB) vom 7. August 1957 gebildet. Die von der Beschwerdeführerin errichtete Bringungsanlage "W" hat eine Gesamtlänge von 4,3 km, wovon die unteren 1,3 km inzwischen ins öffentliche Gut übernommen worden sind. Diese Bringungsanlage führt von der Gemeindestraße W bis zur Liegenschaft J.

Die Mitbeteiligten (MB) sind Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft "B", deren forstliche Bringungsanlage etwa 120 m südwestlich der Liegenschaft J beginnt und in zwei Ästen südöstlich davon gelegene Waldgrundstücke der MB erschließt.

Mit Spruchpunkt 1.) ihres Bescheides vom 14. Februar 1986 hat die ABB die siebzehn MB über deren Antrag gemäß § 14 Abs. 2 des Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetzes 1969, LGBl. Nr. 46/1969 (in der Folge kurz: GSLG), unter Festsetzung bestimmter Anteile für die Kosten der zukünftigen Erhaltung der Bringungsanlage "W" in die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft als Mitglieder einbezogen. Mit Spruchpunkt

2.) dieses Bescheides setzte die ABB unter Bezugnahme auf die §§ 7 und 10 GSLG einen von den MB an die Beschwerdeführerin zu leistenden "Beitrag zum Aufwand für die Errichtung und Ausgestaltung dieser Bringungsanlage bzw. eine einmalige Geldentschädigung für die Grundinanspruchnahme" in der Gesamthöhe von S 58.788,-- fest.

Begründend führte die ABB unter Hinweis auf die durchgeführten Ermittlungen, insbesondere auch auf ein eingeholtes Gutachten, im wesentlichen aus, die MB befänden sich hinsichtlich ihrer Waldgrundstücke in einem Bringungsnotstand. Die Bringungsanlage der Beschwerdeführerin stelle für die MB zwar die kürzeste und günstigste Verbindung von der Ortschaft K zu ihren Waldgrundstücken dar, doch fehle es ihnen an einem Recht zur Benützung dieser Bringungsanlage. Eine direkte Verbindung von K über D zur Forststraße "B" scheitere an Grundabtretungsschwierigkeiten, an den äußerst schwierigen Geländeverhältnissen und den daraus resultierenden überdurchschnittlich hohen Wegbaukosten. Ein Anschluß dieser Forststraße an eine bestehende Forsterschließung "A" wiederum scheitere an den hohen Einkaufssummen, die sich auf Grund der längeren Wegstrecke und der geringeren Flächenaufschließung ergäben, sowie an einem bei dieser Variante sich ergebenden beträchtlichen Umweg. Es sei daher die Einbeziehung der MB in die Beschwerdeführerin sowohl vom Standpunkt der Beseitigung eines Bringungsnotstandes als auch aus der damit verbundenen Kostenabwägung gerechtfertigt. Abschließend erläuterte die ABB in ihrem Bescheid die Ermittlung der den einzelnen MB zugewiesenen Anteile und des an die Beschwerdeführerin zu leistenden Entschädigungsbetrages.

Im Verfahren über die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung ergänzte die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren insbesondere durch Einholung weiterer Gutachten ihres agrartechnischen Mitgliedes sowie von Amtssachverständigen für den ländlichen Wegebau und für das Forstwesen. In einer Stellungnahme zu diesen Gutachten hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Auffassung fest, daß andere Bringungsmöglichkeiten für die MB gegeben seien und eine Einbeziehung der MB in die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft keinesfalls als die günstigste Lösung anzusehen wäre.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23. Februar 1987 änderte die belangte Behörde den Gesamtbetrag der von den MB an die Beschwerdeführerin zu leistenden "Einkaufskosten" von S 58.788,-- auf nunmehr S 53.738,80 ab; im übrigen, also sowohl hinsichtlich der Einbeziehung der MB in die Beschwerdeführerin als auch hinsichtlich der Anteilsfestsetzung, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides ging die belangte Behörde vom Ergebnis der eingeholten Gutachten aus, wonach die Grundstücke, zu deren Gunsten das strittige Bringungsrecht eingeräumt bzw. die Einbeziehung der MB in die Beschwerdeführerin verfügt worden sei, bisher nicht ausreichend erschlossen gewesen seien. Zwar sei durch den Bau des Güterweges "B" die innere Erschließung der betreffenden Waldflächen erfolgt, doch könne das geschlägerte Holz jeweils nur mit Zustimmung der Beschwerdeführerin über deren Bringungsanlage abgeführt werden.

Grundsätzlich böten sich als Abfuhrmöglichkeiten der Weg der Beschwerdeführerin und der Forstaufschließungsweg "A" an. Eine dritte Möglichkeit der Abfuhr über einen Richtung D führenden Karrenweg komme derzeit nicht in Frage, da dieser Weg erst ausgebaut werden müßte, was aber wegen des rutschgefährdeten Geländes sowie der dort befindlichen Quellschutzgebiete nicht möglich sei; auch seien die dortigen Grundeigentümer nicht zur Abtretung der erforderlichen Grundflächen bereit. Eine Abwägung der den MB entstehenden Kosten im Falle ihrer Einbeziehung in die Beschwerdeführerin einerseits und für die Alternative "A" andererseits ergebe erheblich höhere Gesamtkosten der zuletzt genannten Variante.

Im Beschwerdefall könne eindeutig festgestellt werden, daß die Grundstücke der MB einen Bringungsnotstand aufwiesen und dieser Notstand am besten und wirtschaftlichsten durch die Einbeziehung der MB in die beschwerdeführende Gemeinschaft beseitigt werden könne. Einem Kostenvergleich aller untersuchter Varianten könne nur diese Einbeziehung standhalten, durch welche sowohl die Einkaufskosten als auch die relative Belastung des Güterweges geringer ausfallen würde als im Falle der Variante "A".

In der Frage der Entschädigungsberechnung ging die

belangte Behörde mit Rücksicht auf die teilweise Erklärung des Bringungsweges der Beschwerdeführerin zum öffentlichen Gut von einer Weglänge von 3 km, ferner von mit S 300,--/lfm ermittelten Errichtungskosten sowie davon aus, daß mit der Einbeziehung der MB weder eine Neuerrichtung einer Bringungsanlage noch eine zusätzliche Grundinanspruchnahme verbunden sei. Damit trete im Hinblick auf die Belastung der Grundstücke, für die schon anläßlich der Gründung der Beschwerdeführerin keine Entschädigungen bezahlt worden seien, keine Veränderung ein, weshalb der Zuspruch eines Entschädigungsbetrages gemäß § 7 GSLG der Rechtsgrundlage entbehren würde. Die Wegerrichtungs- und Erhaltungskosten seien durch die ausgesprochene Verpflichtung gemäß § 10 GSLG berücksichtigt worden. Weitere Nachteile würden für die Beschwerdeführerin nicht eintreten, da die Bringungsanlage bereits seit Jahren fertiggestellt sei und die neu einbezogenen Mitglieder ohnehin nach ihren Anteilen für die künftigen Erhaltungskosten aufzukommen hätten. Die Einbeziehung der MB in die Beschwerdeführerin erfolge mit allen Rechten und Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft zu dieser Bringungsgemeinschaft ergäben, also inbesondere mit dem Recht zur Benützung der Bringungsanlage und mit der Verpflichtung zur Beitragsleistung.

Gegen diesen Bescheid, und zwar sowohl hinsichtlich der Einbeziehung der MB in die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft als auch in eventu hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der Anteile und der Einkaufskosten, richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Auch die Dritt- und Elftmitbeteilgten beantragen in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet. Die übrigen MB haben sich am verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften macht die Beschwerdeführerin geltend, die belangte Behörde habe es in der Berufungsverhandlung unterlassen, die von der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren erstatteten Schriftsätze zur Verlesung zu bringen, was "für alle Verhandlungsteilnehmer ein übersichtliches und deutlicheres Bild des wesentlichen Sachverhaltes erbracht" hätte.

Gemäß § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 ist der Gang der Verhandlung im Agrarverfahren so geregelt, daß zunächst der Berichterstatter einen Vortrag zu erstatten hat. Danach ist der Gegenstand durch Entgegennahme der Parteienerklärungen, Einvernahme der Zeugen und eingehende Erörterung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse klarzustellen. Gemäß § 10 Abs. 3 AgrVG 1950 hat der Vorsitzende die Verhandlung zu schließen, sobald er den Gegenstand für genügend geklärt hält.

Eine Vorschrift, wonach Schriftsätze der Parteien in der Verhandlung zu verlesen wären, enthält das Gesetz nicht. Aus der Niederschrift über die von der belangten Behörde abgehaltene Berufungsverhandlung ergibt sich auch nicht, daß die Beschwerdeführerin einen auf eine solche Verlesung abzielenden Antrag gestellt hätte; hingegen ist dieser Niederschrift zu entnehmen, daß die Verhandlung ganz im Sinne des § 10 AgrVG 1950 abgewickelt wurde. Die Beschwerdeführerin hatte ausreichend Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes, und es wurden die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Verhandlung eingehend erörtert. Wenn die belangte Behörde dennoch zu einem anderen als zu dem von der Beschwerdeführerin gewünschten Ergebnis gelangt ist, geht dies somit keinesfalls auf eine mangelhafte Gestaltung des Verfahrens zurück.

Gemäß § 2 Abs. 1 GSLG sind Bringungsrechte auf Antrag einzuräumen, wenn 1.) die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch erheblich beeinträchtigt wird, daß für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht, und 2.) dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen nicht verletzt und den im § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.

Gemäß dem ersten Satz des § 14 Abs. 1 GSLG bilden dann, wenn ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 1) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 Z. 2) umfaßt, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern gemeinsam eingeräumt wird, die Eigentümer dieser Grundstücke eine Bringungsgemeinschaft. Gemäß § 14 Abs. 2 GSLG sind auf Antrag die Eigentümer auch anderer als der im Abs. 1 genannten Grundstücke als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen Grundstücken zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.

Nach der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung entspricht die von der belangten Behörde bestätigte Einbeziehung der MB in die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft insbesondere deshalb nicht dem Gesetz, weil dafür mangels eines Bringungsnotstandes der MB kein Anlaß bestehe. Die belangte Behörde habe in diesem Zusammenhang festgehalten, daß die Bringungsanlage der Beschwerdeführerin schon bisher fallweise von der Bringungsgemeinschaft "B" benützt worden sei, was die Behauptung eines Bringungsnotstandes als nicht begründet erscheinen lasse. Die Beschwerdeführerin sei stets bereit gewesen und auch in Zukunft bereit, "den Mitgliedern der Güterweggenossenschaft B in besonderen und dringlichen Fällen der Holzabfuhr gegen ein angemessenes Entgelt behilflich zu sein". Außerdem sei die belangte Behörde auf die von der Beschwerdeführerin dargelegten Möglichkeiten der Holzabfuhr "über

1. den Forstweg A, 2. über einen eigenen Weg nach D ... (und) 3.

über den Güterweg W gegen Entrichtung eines angemessenen Abfuhrzinses in jedem einzelnen Fall" im angefochtenen Bescheid nicht eingegangen.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen. Einerseits hat die Beschwerdeführerin damit nicht widerlegt, daß die MB bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides über keine rechtlich abgesicherte Möglichkeit zur Bringung von ihren Waldgrundstücken verfügt haben, andererseits steht die Behauptung, die belangte Behörde habe sich mit anderen Varianten nicht ausreichend befaßt, mit dem Inhalt der vorgelegten Akten ebenso im Widerspruch wie mit der Begründung des angefochtenen Bescheides, in welcher die belangte Behörde diesbezüglich weitgehend auf die eingeholten, nicht auf der gleichen fachlichen Ebene widerlegten Gutachten Bezug genommen hat.

Die belangte Behörde hat aber auch zutreffend darauf verwiesen, daß der durch die Einbeziehung der MB herbeigeführten Mehrbelastung des Bringungsweges der Beschwerdeführerin ausgleichend die Verpflichtung der MB gegenübersteht, künftig die Kosten für die Erhaltung dieser Bringungsanlage anteilig mitzutragen. Die belangte Behörde hat die Erhöhung der Belastung dieses Weges auch nicht als unwesentlich, sondern nur als gegenüber den anderen Varianten relativ geringer beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag ferner nicht zu erkennen, daß die belangte Behörde im Falle einer Feststellung über die Zahl der von der Gemeinde aufgestellten Halteverbotstafeln im unteren Teil des Güterweges zu einem hinsichtlich der strittigen Einbeziehung der MB in die beschwerdeführende Bringungsgemeinschaft anders lautenden Ergebnis hätte kommen können.

Auch hinsichtlich des Kostenvergleiches hat sich die belangte Behörde auf die eingeholten Gutachten gestützt, welche von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren zwar bekämpft, aber nicht stichhältig widerlegt worden sind.

Der angefochtene Bescheid erweist sich daher weder durch die Annahme eines Bringungsnotstandes der MB noch durch die von der belangten Behörde gewählte Variante für dessen Behebung, durch welche überdies infolge der Ausnützung bereits vorhandener die Errichtung neuer Anlagen vermieden wird, als inhaltlich rechtswidrig.

Die Beschwerdeführerin bekämpft den angefochtenen Bescheid auch hinsichtlich der darin enthaltenen Entscheidung "über die Höhe der Anteile und Einkaufskosten".

Das Anteilsverhältnis, das ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben einer Bringungsgemeinschaft teilnimmt, ist, sofern kein Übereinkommen zustandekommt, gemäß § 16 Abs. 3 GSLG von Amts wegen festzulegen. Diese Anteilsfestlegung hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hinsichtlich der MB in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Bescheid vorgenommen. Die Beschwerdeführerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch in ihrer Beschwerde dargetan, daß und aus welchen Gründen diese Festlegung der Anteile der MB an der beschwerdeführenden Bringungsgemeinschaft gesetzwidrig erfolgt wäre. Da sich auch den vorgelegten Akten kein dahin gehender Hinweis entnehmen läßt, vermag der Verwaltungsgerichtshof diese Anteilsfestsetzung nicht als rechtswidrig zu erkennen.

Was schließlich die Ausführungen der Beschwerdeführerin gegen die von der belangten Behörde - insoweit in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides - vorgenommene Festsetzung der von den MB zu leistenden "Einkaufskosten" betrifft, ist rechtlich davon auszugehen, daß den MB nicht die Benützung einer "fremden" Bringungsanlage gestattet worden ist, sondern daß sie vielmehr gemäß § 14 Abs. 2 GSLG in eine bestehende Bringungsgemeinschaft einbezogen worden sind, und daß sich ihre Rechte und Pflichten daher ausschließlich nach den für Bringungsgemeinschaften geltenden Bestimmungen zu richten haben, zu denen jedoch § 10 GSLG nicht zählt (vgl. dazu und zum folgenden das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 1987, Zl. 87/07/0006, zu dessen näherer Begründung unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes auf § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird). Eine Bestimmung, wonach ein gemäß § 14 Abs. 2 GSLG einbezogenes Mitglied der Bringungsgemeinschaft für von ihren übrigen Mitgliedern bereits vor diesem Zeitpunkt erbrachte Leistungen im Zeitpunkt der Einbeziehung eine "Entschädigung" zu leisten hätte, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Da dem Zuspruch von "Einkaufskosten" an die Beschwerdeführerin somit eine gesetzliche Grundlage fehlt, erweist sich der angefochtene Bescheid insoweit als objektiv rechtswidrig, doch ist diese Rechtswidrigkeit vom Verwaltungsgerichtshof mangels einer daraus resultierenden Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin nicht aufzugreifen. Es erübrigt sich daher eine nähere Auseinandersetzung mit der in der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob diese "Einkaufskosten" im angefochtenen Bescheid der Höhe nach richtig berechnet worden sind.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 und Abs. 3 Z. 1 und 2 sowie 49 Abs. 3 VwGG in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 sowie C Z. 7 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Wien, am 3. Dezember 1987

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