European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1987020111.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat X, vom 26. April 1986 wurde die Beschwerdeführerin einer Übertretung 1. nach § 4 Abs. 4 KDV und 2. nach § 57a KFG 1967 für schuldig befunden und über sie jeweils Geldstrafen und zwar zu 1. von S 1.200,-- (zwei Tage Ersatzarrest) sowie zu 2. von S 800,-- (48 Stunden Ersatzarrest) verhängt. Die Beschwerdeführerin erhob gegen diese Strafverfügung ausdrücklich nur „Berufung hinsichtlich der Strafhöhe“. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 5. März 1987 gab der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) dieser Berufung keine Folge.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Bescheid lasse nicht erkennen, ob sie in den beiden ihr zur Last gelegten Fällen als Lenker oder als Zulassungsbesitzer bestraft worden sei, die Tatumschreibung des unter Punkt 1. angeführten Deliktes sei unvollständig und es sei bezüglich der unter Punkt 2. angeführten Übertretung nicht zu entnehmen, welche Bestimmung des § 57a KFG 1967 von der Behörde als Deliktsnorm herangezogen worden sei. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch bereits wiederholt (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 247 zitierte Vorjudikatur) zum Ausdruck gebracht, daß der Ausspruch über die Tat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Beschwerdepunkt mehr bilden kann, wenn der Beschwerdeführer im vorangegangenen Verfahren Berufung nur hinsichtlich der Strafhöhe erhoben hat. Die Berufungsbehörde hat sich zu Recht nicht mehr in die Schuldfrage eingelassen, die von der bloß auf die Straffrage eingeschränkten Berufung gar nicht aufzugreifen war. Die Beschwerdeführerin hatte keinen Anspruch auf Fällung einer Sachentscheidung in der Schuldfrage, da über diese bereits rechtskräftig entschieden worden war. Durch diesen Vorgang wurden sohin Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt (vgl. Erkenntnisse vom 13. Mai 1987, Zl. 87/18/0015, und vom 4. Juni 1987, Zl. 87/02/0016).
Eine Rüge in der Straffrage läßt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Somit war die Beschwerde, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 9. Juli 1987
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