VwGH 86/05/0167

VwGH86/05/016727.1.1987

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte DDr. Hauer und Dr. Würth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Mottl, über die Beschwerde der G-Wohnungsgesellschaft m.b.H. in L, vertreten durch Dr. Axel Friedberg Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 3, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 17. Oktober 1986, Zl. MDR-B VII-7/86, betreffend einen Abtragungsauftrag, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1987:1986050167.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt sich im Zusammenhalt mit dem vorgelegten angefochtenen Bescheid nachstehender relevanter Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft Lstraße 121. Auf dieser Liegenschaft wurde ein Kiosk auf einem Lkw angeliefert und mittels Kranwagen ab- bzw. aufgestellt. Irgendwelche Anschlüsse an Ver- oder Entsorgungsleitungen bestanden und bestehen nicht, auch keine weiteren Verbindungen mit dem Untergrund (Verankerung etc.), auch keine Fundamente. Der Kiosk ist jederzeit mit einem Kran aufzuheben und abzutransportieren.

Mit Bescheid vom 15. Mai 1986 erteilte der Magistrat der Stadt Wien Abteilung 37-Außenstelle für den 7. Bezirk der Beschwerdeführerin den Auftrag, den ohne Baubewilligung errichteten Verkaufsstand an der vorderen Grundgrenze der Liegenschaft L-straße 121, EZ nn1, KG N, im Ausmaß von zirka 4 m Länge und 3 m Breite abtragen zu lassen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen. Begründend wies die belangte Behörde darauf hin, daß der gegenständliche Kiosk ein WSM-Mehrzweckhaus Modell R 10, 3,28 m lang, 2,22 m breit und 2,75 m hoch, sei. Dieses Mehrzweckhaus sei somit eine raumbildende bauliche Anlage, die in ihrer Bausubstanz eine körperliche Einheit bilde und nicht durch Grenzen eines Bauplatzes oder Bauloses oder durch Eigentumsgrenzen geteilt sei. Auch derartige Fertigteilgebäude unterlägen der Bewilligungspflicht gemäß § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien. Da eine Baubewilligung nicht erteilt worden sei, sei der auf § 129 Abs. 10 der Wiener Bauordnung gestützte Beseitigungsauftrag zu Recht ergangen.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Aus den Ausführungen ergibt sich, daß sich die Beschwerdeführerin lediglich im Recht verletzt erachtet, daß der vorliegende Container ohne Baubewilligung aufgestellt werden dürfe.

Im Rahmen dieses Beschwerdepunktes ist die Beschwerde nicht berechtigt.

Gemäß § 60 Abs. 1 lit. a der Bauordnung für Wien (BO) ist vor Beginn eines Neubaues die Bewilligung der Behörde zu erwirken. Unter Neubau ist darnach die Errichtung neuer Gebäude zu verstehen. Ein "Gebäude" ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 28. Jänner 1963, Slg. N. F. Nr. 5951/A und zuletzt etwa vom 19. Jänner 1984, Zl. 83/06/0248, 0249, 0250, BaurechtsSlg. Nr. 174), ein nach den Regeln der Baukunst allseits umschlossener Raum, wie er hier zweifellos vorliegt. Bereits im hg. Erkenntnis vom 8. September 1984, Zl. 84/05/0105, BaurechtsSlg. Nr. 300, hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, daß es auf die Konstruktion des Objektes, wenn es Gebäudecharakter hat, überhaupt nicht ankommt. Auch auf die Voraussetzung des § 60 Abs. 1 lit. b der Bauordnung für Wien, aus dem im wesentlichen die von der Beschwerde angeführten Voraussetzungen entnommen wurden, kommt es nicht an.

Nur der Vollständigkeit halber sei etwa auf die hg. Erkenntnisse vom 21. Mai 1981, Zl. 06/3121, 3122/80, sowie vom 26. Jänner 1984, Zl. 83/06/0176, 0177, BaurechtsSlg. Nr. 181, zu dem diesbezüglich ähnlichen § 4 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung verwiesen, wonach selbst ein fahrbarer Verkaufskiosk nur dann nicht als bewilligungspflichtiges Gebäude anzusehen wäre, wenn er zum entsprechenden Transport auf Straßen, wie er für Fahrzeuge typisch ist, geeignet wäre. Daß der vorliegende Baucontainer also von einem Lkw angeliefert und mittels Kranwagens abbzw. aufgestellt wurde, spricht daher keineswegs gegen den Charakter als Gebäude.

Da sich bereits aus den Ausführungen der Beschwerde ergab, daß im Rahmen des Beschwerdepunktes Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt wurden, war die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG zusammengesetzten Senat ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 27. Jänner 1987

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