Normen
WWSLG Tir 1952 §26 Abs1 litb;
WWSLG Tir 1952 §26 Abs1 litb;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der vorliegenden Beschwerde ergibt sich in Verbindung mit dem angefochtenen Bescheid folgender Sachverhalt:
Mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz vom 23. März 1983 wurde gemäß § 38 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4, 18, 26 und 38 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (WSG), über Antrag der am Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof mitbeteiligten Partei als Eigentümerin der belasteten Grundstücke, lautend auf Ablösung des zugunsten des im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Hofes "X" auf Teilen dieser Grundstücke bestehenden Holz- und Streunutzungsrechtes, die Ablösung dieser Rechte in Geld verfügt und der Ablösungsbetrag mit S 12.750,-- festgelegt.
Mit Erkenntnis vom 21. Juli 1983 wies sodann der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung die Berufung des Beschwerdeführers - in der dieser behauptet hatte, die Ablösung stelle eine Enteignung dar, die nur zulässig wäre, wenn sie dem allgemeinen Besten entspräche, während der Antrag der Mitbeteiligten lediglich in ihrem privaten Interesse liege - gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 4, 18, 26 und 27 WWSG ab. Begründend wurde ausgeführt, mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Landesagrarsenates vom 27. Jänner 1983 sei das Servitutenverfahren in der Sache rechtskräftig eingeleitet worden. Den Bestand des betroffenen Rechtes im Sinne des § 1 Abs. 1 lit. a WWSG habe die Agrarbehörde erster Instanz auf Antrag des Beschwerdeführers schon mit Bescheid vom 3. Jänner 1978 gemäß § 39 Abs. 4 TFLG 1969 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 92/1976 und § 38 Abs. 2 WWSG festgestellt. Der nun bekämpfte erstinstanzliche Bescheid baue im wesentlichen auf gutachtlichen Aussagen der Bezirksforstinspektion Telfs auf, wonach die Ablösefläche 2.196 m2 betrage, mit der berechtigten Liegenschaft des Beschwerdeführers insgesamt 39 Holz- und Streunutzungsrechte im Ausmaß von 38,4275 ha verbunden seien, durch die beantragte Ablösung in Geld keine Interessen der Landeskultur oder andere volkswirtschaftliche Interessen verletzt würden und in Anbetracht der verhältnismäßig kleinen Ablösefläche der Wirtschaftsbetrieb des berechtigten Gutes nicht gefährdet werde. Die Ablösung sei daher gemäß § 18 Abs. 2 WWSG zulässig. Auf Grund der sachverständigen Äußerungen teile der Landesagrarsenat auch die Auffassung der Agrarbehörde erster Instanz, daß das in Rede stehende Holz- und Streunutzungsrecht als dauernd entbehrlich anzusehen sei - was der Beschwerdeführer nicht in Frage stelle -, wodurch die Voraussetzung des § 26 Abs. 1 lit. b WWSG für eine Ablösung der Rechte in Geld erfüllt werde. Ein Übereinkommen über den Ablösungsbetrag gemäß § 27 Abs. 1 WWSG sei nicht zustande gekommen, weshalb die Behörde erster Instanz diesen zu Recht nach § 37 (richtig: 27) Abs. 2 WWSG, gestützt auf das schon erwähnte Gutachten, festgesetzt habe. Der Landesagrarsenat sehe keinen Grund, an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der getroffenen Feststellungen und damit an der Festsetzung des Ablösungsbetrages zu zweifeln; auch das Berufungsvorbringen richte sich nicht gegen die Höhe des Ablösungsbetrages. Abschließend wird in der Begründung unter Erörterung der Rechtsnatur der Einforstungsrechte der Ansicht des Beschwerdeführers widersprochen, durch die Ablösung sei es zu einem Eingriff in sein Eigentum gekommen.
Dieses Erkenntnis bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom 26. September 1985, B 621/83, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
Vor diesem Gerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Er erachtet sich in dem "Recht auf Nichtablösung seiner Holz- und Streunutzungsrechte" nach dem WWSG, "Insbesondere in Form eines Ablösungskapitales im Sinne des § 18 WWSG", verletzt und wirft den Agrarbehörden vor, keine Ermittlungen hinsichtlich der Form der Ablösung durchgeführt und nicht begründet zu haben, weshalb die Ablösung der Rechte nicht durch Abtretung von Grund oder Anteilsrechten der Mitbeteiligten, sondern in Geld zu erfolgen habe, obwohl richtigerweise primär Grundflächen im Wert des abgelösten Rechtes zuzusprechen seien.
Über die Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Ob eine Ablösung von Nutzungsrechten nach dem WWSG zulässig ist, bestimmt sich nach Einleitung des Verfahrens - von hier nicht in Betracht kommenden sonstigen Bestimmungen abgesehen - nach § 18 WWSG. Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen hiefür als gegeben erachtet und der Beschwerdeführer hat diese Annahme nicht in Frage gestellt, insbesondere auch nicht behauptet, es hätte richtigerweise etwa eine Regulierung und nicht eine Ablösung erfolgen müssen. Wohl wird in der Beschwerde in diesem Zusammenhang auf das Vorbringen in der - mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 1986, Zl. 85/07/0313, erledigten - Beschwerde gegen den Einleitungsbescheid verwiesen, doch war in jener nur (zu Unrecht) die Unterlassung der behördlichen Prüfung der Voraussetzungen des § 18 WWSG bereits vor Erlassung des Einleitungsbescheides gerügt worden; eine gegen die Begründung des im vorliegenden Beschwerdefall angefochtenen Bescheides gerichtete, dahin gehende Behauptung, im Servitutenverfahren selbst wäre eine Prüfung der Voraussetzungen des § 18 WWSG unterlassen worden, hat der Beschwerdeführer nicht aufgestellt.
Die Ablösung erfolgt nach § 18 Abs. 1 WWSG entweder durch Abtretung von Grund oder Anteilsrechten des Verpflichteten an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch Zahlung eines Ablösungskapitales. Für den Fall der weiteren Deckung von Nutzungsansprüchen des Berechtigten sieht § 19 WWSG die Ablösung durch Abtretung von Grund oder Anteilsrechten vor; treffen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 WWSG zu, hat die Ablösung in Geld zu erfolgen. Es ist keineswegs so, wie der Beschwerdeführer annimmt, daß etwa bei dauernder Entbehrlichkeit der Rechte für das berechtigte Gut (§ 26 Abs. 1 lit. b WWSG), in einem Fall also, in welchem nach dem Gesetz die Ablösung in Geld vorgesehen ist, der Berechtigte - der keine weitere Nutzung benötigt - die Abtretung von Grund oder Anteilsrechten verlangen könnte und die Agrarbehörde irgendeine - dem Beschwerdeführer offenbar vorschwebende - besondere Interessenabwägung (für die das Gesetz keine Maßstäbe enthält) vorzunehmen hätte, ob trotz Vorliegens der Merkmale des § 26 Abs. 1 WWSG die Ablösung allenfalls dennoch nicht in Geld, sondern in Grund und Boden oder in Anteilsrechten vorzunehmen wäre.
Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 lit. b WWSG hat der Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt.
Die Ablösung seiner Nutzungsrechte war daher nicht rechtswidrig. Die Höhe des Ablösungsbetrages wurde nicht bekämpft.
Die behauptete Rechtsverletzung liegt somit nicht vor, was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, weshalb diese gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen war. Damit ist zugleich dem Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der Boden entzogen.
Wien, am 18. Februar 1986
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)