VwGH 85/07/0154

VwGH85/07/015411.3.1986

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Fürnsinn und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Pinter , über die Beschwerde 1) des AT und 2) des NT, beide in P, beide vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, Südtiroler Platz 8/IV, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. April 1985, Zl. LAS-441/2, betreffend Nichtanerkennung eines Rechtsgeschäftes als Flurbereinigungsvertrag zu Recht erkannt:

Normen

FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfLG Tir 1978 §1 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §1 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §30 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §32 Abs1;
FlVfGG §1 Abs2 Z1;
FlVfLG Tir 1978 §1 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §1 Abs2;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §20 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §30 Abs1;
FlVfLG Tir 1978 §32 Abs1;

 

Spruch:

  1. 1) Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird zurückgewiesen.
  2. 2) Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

    Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Der Erstbeschwerdeführer war zu 3/8, der Zweitbeschwerdeführer zu 5/8 Anteilen Eigentümer der Liegenschaft (geschlossener Hof) EZ. 19 I KG X. Auf Grund des zwischen den beiden Beschwerdeführern am 28. Juni 1984 abgeschlossenen Realteilungsvertrages wurde das gemeinschaftliche Eigentum in der Weise aufgeteilt, daß der Erstbeschwerdeführer die Grundstücke 3068, 3069 und 3075 im Ausmaß von 1,1420 ha in das Alleineigentum übernimmt, während das restliche Liegenschaftseigentum im Ausmaß von 9,4179 ha der Zweitbeschwerdeführer in das Alleineigentum übernimmt. Hinsicht der mit der Liegenschaft EZ. 19 I KG X verbundenen Rechte (Miteigentumsrechte, Mitgliedschaften an Agrargemeinschaften, Weiderechte, Brenn- und Bauholzbezugsrechte) wurde deren Verbleiben bei dem vom Zweitbeschwerdeführer in das Alleineigentum übernommenen Gutsbestand vereinbart; dementsprechend wurden die vom Erstbeschwerdeführer übernommenen drei Grundstücke ohne jede Rechte vom Gutsbestand der Liegenschaft EZ. 19 I KG X abgeschrieben.

Mit Eingabe vom 5. Juli 1984 beantragte der Zweitbeschwerdeführer unter Hinweis darauf, daß die Beseitigung ideell geteilten Eigentums eine Flurbereinigungsmaßnahme darstelle, welche durch die Errichtung einer neuen Hofstelle und die Aussiedlung notwendig geworden sei, beim Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) die Feststellung, "daß der vorliegende Realteilungsvertrag vom 28. Juni 1984 zur Durchführung einer Flurbereinigung erforderlich ist".

2. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, im Zuge dessen der AB eine Stellungnahme der Bezirkslandwirtschaftskammer Landeck - diese erhob gegen die in Rede stehende Bereinigung der Eigentumsverhältnisse keinen Einwand - vorgelegt und dem Vertreter der Beschwerdeführer Gelegenheit geboten wurde, sich zur ablehnenden Haltung der AB zu äußern, erließ diese Behörde unter dem Datum 14. Jänner 1985 einen Bescheid, mit dem sie gemäß § 32 Abs. 1 Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1978 (Wiederverlautbarungs-Kundmachung LGBl. Nr. 54; in der Folge: TFLG) feststellte, daß der Realteilungsvertrag vom 28. Juni 1984 zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich sei. Die AB begründete ihren Bescheid im wesentlichen damit, daß durch die lediglich rechtliche Bereinigung der Miteigentumsverhältnisse - aus Miteigentum entstehe Alleineigentum - keine wirtschaftliche Verbesserungsmaßnahme gesetzt werde. Vorteilhaftere und besser zu bewirtschaftende Flächen entstünden durch diesen Vorgang nicht. Es werde weder eine Arrondierung, Grenzbegradigung, bessere Form der Grundstücke oder Beendigung eines Enklavenbesitzes erreicht. Zur Durchführung einer "Flurbereinigung" sei der besagte Vertrag daher nicht erforderlich.

3. Die dagegen vom Zweitbeschwerdeführer rechtzeitig erhobene Berufung wies der Landesagrarsenat beim Amt der Tiroler Landesregierung (die belangte Behörde) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Bescheid vom 11. April 1985 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 in Verbindung mit den §§ 1, 20, 30 und 32 TFLG als unbegründet ab.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlaufes und Wiedergabe der von ihr angewendeten gesetzlichen Bestimmungen unter Bezugnahme auf § 1 Abs. 2 lit. a TFLG aus, daß es - kurz ausgedrückt - Aufgabe eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sei, arrondierte und besser bewirtschaftbare Grundstücke zu schaffen. Dies sei jedoch beim gegenständlichen Realteilungsvertrag nicht der Fall. Mit diesem sollten lediglich drei Grundstücke im Gesamtausmaß von 1,14 ha, die im Miteigentum von zwei Personen stünden, aus dem Verband eines geschlossenen Hofes herausgelöst und in das Alleineigentum des Erstbeschwerdeführers übertragen werden; gleichzeitig würde der Zweitbeschwerdeführer Alleineigentümer des Restgutsbestandes des geschlossenen Hofes. Es würden also durch dieses Rechtsgeschäft nicht besser bewirtschaftbare Flächen im Sinne des § 1 TFLG geschaffen. Wenn auch § 1 leg. cit. davon spreche, daß zu den Mängeln der Agrarstruktur, die beseitigt werden sollten, die Bereinigung von ideellem Miteigentum gehöre, so könne nach Ansicht der belangten Behörde nicht bei jeder Bereinigung von Miteigentum schlechthin von einer Flurbereinigungsmaßnahme gesprochen werden. Dies ergebe sich insbesondere auch aus § 20 TFLG.

Gemäß Abs. 5 dieses Paragraphen sei der Abfindungsanspruch von Miteigentümern im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens diene. Zweck des Verfahrens sei jedoch nicht die Aufteilung von Miteigentum schlechthin, sondern eben die Schaffung besser bewirtschaftbarer Flächen. Wie aber schon aus den im Akt erliegenden Lageplänen ersichtlich sei, würden durch den vorliegenden Vertrag nicht besser bewirtschaftbare Flächen geschaffen. Sämtliche vom Vertrag betroffenen Grundstücke behielten ihre zum Teil sehr ungünstige Form bei. § 20 Abs. 1 TFLG bestimme, daß Miteigentümern ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zustehe. Daraus sei ersichtlich, daß eine Auflösung von Miteigentum im Rahmen eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens nicht unbedingt erfolgen müsse und nur dann vorzunehmen sei, wenn damit gleichzeitig auch der "Grundzweck" des Verfahrens, nämlich die bessere Gestaltung von Grundstücken zu deren besserer Bewirtschaftung erreicht werde (Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1980, Zl. 976/80). Da vorliegend lediglich das Miteigentum an der Liegenschaft EZ. 19 I KG X aufgelöst werde, ohne daß Flächen besser oder wirtschaftlicher gestaltet würden, könne der gegenständliche Realteilungsvertrag auch nicht einem Flurbereinigungsverfahren zugrunde gelegt werden.

4. Die Beschwerdeführer erachten sich durch diesen Bescheid in dem Recht darauf, daß die im Realteilungsvertrag vom 28. Juni 1984 zwischen ihnen vereinbarte Realteilung von der Agrarbehörde bescheidmäßig als zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich festgestellt werde, verletzt. Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehren deshalb die Aufhebung des Bescheides.

5. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zur Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Gegen den Bescheid der Behörde erster Instanz hat allein der Zweitbeschwerdeführer, nicht jedoch auch der Erstbeschwerdeführer Berufung erhoben. Dem Erstbeschwerdeführer fehlt damit mangels Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl. Art 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Legitimation, gegen den den erstinstanzlichen Bescheid bestätigenden (und diesen somit nicht zum Nachteil des Erstbeschwerdeführers ändernden) Bescheid des Landesagrarsenates Beschwerde zu erheben (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Mai 1966, Slg. Nr. 6929/A). Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war demnach gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen. Das Beschwerdevorbringen, wonach es der Erstbeschwerdeführer "selbstverständlich" unterlasse, Beschwerde zu erheben, wenn es für die Berechtigung dazu erforderlich gewesen wäre, gegen die erstinstanzliche Entscheidung zu berufen, vermag an diesem Ergebnis im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Einbringung einer Beschwerde unter einer Bedingung (vgl. dazu den Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. Nr. 9458/A) nichts zu ändern.

Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers:

1. Gemäß § 30 Abs. 1 TFLG kann anstelle eines Zusammenlegungsverfahrens ein Flurbereinigungsverfahren durchgeführt werden, wenn im Sinne des § 1 dieses Gesetzes die Besitz-, Benützungs- oder Bewirtschaftungsverhältnisse in einem kleineren Gebiet oder bei einer kleineren Anzahl land- oder forstwirtschaftlicher Betriebe oder lediglich durch einzelne Maßnahmen verbessert oder neu gestaltet werden. Nach dem mit "Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung" überschriebenen § 1 TFLG können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden (Abs. 1). Zufolge des § 1 Abs. 2 TFLG sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch (lit. a) Mängel der Agrarstruktur (hiezu zählt u.a. auch ideell oder materiell geteiltes Eigentum) oder (lit. b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse.

Nach § 32 Abs. 1 TFLG sind dem Flurbereinigungsverfahren u. a. Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbereinigungsverträge) zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde - nach Anhörung der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer - mit Bescheid feststellt, daß sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind.

§ 20 Abs. 1 TFLG normiert in seinem zweiten Satz, daß Miteigentümern ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zusteht. Nach Abs. 5 dieses Paragraphen ist der Abfindungsanspruch von Miteigentümern im Verhältnis der Eigentumsanteile ganz oder teilweise aufzuteilen, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient und von mindestens einem Miteigentümer beantragt wird.

2.1. Die in der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt inhaltlicher Rechtswidrigkeit zunächst vorgetragenen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid lassen sich dahingehend zusammenfassen, daß ein Flurbereinigungsverfahren im Sinne des § 30 Abs. 1 TFLG schon dann durchzuführen sei, wenn ideell geteiltes Eigentum an land- und forstwirtschaftlichem Grund und Boden beseitigt und damit ein wesentlicher Mangel der Agrarstruktur gemäß § 1 leg. cit. behoben werde. Diesfalls brauche nicht mehr geprüft zu werden, ob die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft zum Zweck des Verfahrens, nämlich der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft, diene. Da ideell (oder materiell) geteiltes Eigentum einen Mangel der Agrarstruktur darstelle (§ 1 Abs. 2 lit. a TFLG) sei es denkbar, ein Zusammenlegungs- bzw. Flurbereinigungsverfahren durchzuführen, dessen Zweck allein die Beseitigung von Miteigentum sei. § 20 Abs. 5 TFLG sei - anders als dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. September 1980, Zl. 976/80, getan habe - dahin auszulegen, daß der einzelne Miteigentümer, da die Behebung des im ideellen Miteigentum gelegenen Mangels der Agrarstruktur zu den vorrangigsten Zielen des Zusammenlegungsverfahrens (Flurbereinigungsverfahrens) zähle, einen Rechtsanspruch auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft und auf Zuweisung eines Abfindungsanspruches in das Alleineigentum habe. Es sei jedenfalls unrichtig, daß - wie der Gerichtshof gemeint habe - die Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nur die Beseitigung der in einer solchen notwendigerweise gelegenen Erschwerung der Verwaltung (und nicht auch der Bewirtschaftung) der gemeinsamen Sache bedeute.

2.2. Mit seiner Kritik am hg. Erkenntnis vom 22. September 1980, Zl. 976/80, übersieht der Zweitbeschwerdeführer (in der Folge: Beschwerdeführer), daß diese Entscheidung zum NÖ Flurverfassungs-Landesgesetz 1975, LBGl. 6650- 2, nicht zu dessen § 17 Abs. 5 (den der Beschwerdeführer dem § 20 Abs. 5 TFLG gleichhält) ergangen ist und folglich keine Aussage darüber enthält, ob ein Miteigentümer nach dieser Gesetzesstelle ein Recht auf Zuteilung des Abfindungsanspruches in das Alleineigentum (im Verhältnis seines Eigentumsanteiles) hat. Schon allein aus diesem Grund ist die Behauptung des Beschwerdeführers unzutreffend, der Gerichtshof habe seinerzeit insoweit eine von der in der vorliegenden Beschwerde vertretenen Meinung abweichende Ansicht geäußert. So wie damals in Ansehung des § 17 Abs. 5 NÖ FLG hält es allerdings der Gerichtshof aus Anlaß des nunmehrigen Beschwerdefalles für angezeigt, die mit jener Norm inhaltlich übereinstimmende Vorschrift des § 20 Abs. 5 TFLG als Interpretationshilfe heranzuziehen. In gleicher Weise wie damals die erstzitierte Bestimmung für die Rechtslage nach dem NÖ FLG wird hier die zweitgenannte für den Geltungsbereich des TFLG wesentlich dazu beitragen, darzulegen, daß der Zweck eines Flurbereinigungsverfahrens nicht allein in der Beseitigung von ideellem Miteigentum liegt, sohin der ausschließlich diese Maßnahme zum Inhalt habende Realteilungsvertrag vom 28. Juni 1984 zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich ist.

Während § 1 Abs. 2 lit. a TFLG - anders als § 1 Abs. 2 Z. 1 NÖ FLG - als Mangel der Agrarstruktur (beispielsweise) auch "ideell oder materiell geteiltes Eigentum" anführt, geht § 20 Abs. 5 TFLG (die gegen diese Bestimmung in der Beschwerde vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken werden vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilt), der zufolge des § 31 leg. cit. im Flurbereinigungsverfahren Anwendung findet, davon aus, daß Miteigentümern der Abfindungsanspruch grundsätzlich gemeinsam zusteht (so auch § 20 Abs. 1 zweiter Satz leg. cit.) und eine anteilsmäßige Aufteilung desselben, sofern von einem Miteigentümer begehrt, nur dann vorzunehmen ist, wenn dies dem Zweck des Verfahrens dient. Sieht demnach § 20 Abs. 5 TFLG als Regel die Aufrechterhaltung ideellen Miteigentums, sohin eines Agrarstrukturmangels im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. vor, so kann, um einerseits einen Widerspruch zwischen diesen beiden Normen und anderseits das offensichtlich sinnwidrige Ergebnis strikter Wortinterpretation des § 20 Abs. 5 TFLG zu vermeiden, diese Bestimmung nur dahin verstanden werden, daß vom Grundsatz der Aufrechterhaltung ideellen Miteigentums ausschließlich unter der Voraussetzung abzugehen ist, daß dies zur Behebung eines oder mehrerer anderer (vom Bestehen ideell geteilten Eigentums verschiedener) durch das Gesetz zu Mängeln der Agrarstruktur erklärter Nachteile führt.

Damit erweist sich auch der Vorwurf des Beschwerdeführers gegenüber dem Gerichtshof, er habe in seinem Erkenntnis Zl. 976/80 nicht berücksichtigt, daß die Auflösung einer Miteigentumsgemeinschaft auch die Beseitigung der Erschwerung der Bewirtschaftung (und nicht nur der Verwaltung) bedeute, als verfehlt. Auch aus den im § 1 Abs. 2 Z. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 idF des Art. I Z. 1 BGBl. Nr. 78/1967 - den § 1 Abs. 2 lit. a TFLG ausführt - genannten Beispielen läßt sich ersehen, daß die vom Gesetzgeber als Agrarstrukturmängel anerkannten Nachteile Schwierigkeiten in der Bewirtschaftung von Grundflächen, die nur aus der Uneinigkeit der Miteigentümer resultieren, nicht umfassen.

3. Die weitere Rechtsrüge, die belangte Behörde habe den Abschnitt II des Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetzes 1969 (Wiederverlautbarungs-Kundmachung LGBl. Nr. 49) und die darauf gegründete Verordnung über die Feststellung der entsiedlungsgefährdeten Gebiete (LGBl. Nr. 43/1962), der zufolge auch der verfahrensgegenständliche gemeinschaftliche Grundbesitz (Betrieb) als entsiedlungsgefährdet gelte, außer acht gelassen und sich mithin darüber hinweggesetzt, daß vorliegendenfalls auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 TFLG zur Durchführung eines Flurbereinigungsverfahrens erfüllt seien, versagt schon deshalb, weil die vom Beschwerdeführer damit verknüpfte Ansicht, die Beseitigung des Miteigentumsverhältnisses bewirke eine Linderung der schwierigen Lebens- und Produktionsbedingungen, neuerlich die Forderung zum Ausdruck bringt, die Aufhebung ideell geteilten Eigentums an sich müsse als Flurbereinigungsmaßnahme gewertet werden. Daß dieses Anliegen aber im Gesetz keine Deckung findet, wurde unter II.2.2. dargelegt. Die dort angestellten Erwägungen gelten nicht nur in Ansehung des Flurbereinigungsverfahrens als des vereinfachten Ersatzes für ein Zusammenlegungsverfahren (§ 30 Abs. 1 TFLG), sondern in gleicher Weise für ein nach § 30 Abs. 2 leg. cit. durchzuführendes Flurbereinigungsverfahren, da auch für ein solches im Hinblick auf den Einleitungssatz des § 31 leg. cit. und den darin enthaltenen Verweis auf den ersten Abschnitt dieses Gesetzes die Bestimmung des § 1 Abs. 2 lit. a anzuwenden ist, folgedessen auch insoweit die Beseitigung ideellen Miteigentums allein als Maßnahme der Flurbereinigung nicht in Betracht kommt. Dieses Ergebnis wird auch durch die Hinweise der Beschwerde, es handle sich bei der aufzulassenden Miteigentumsgemeinschaft um einen geschlossenen Hof und in bewertungsrechtlicher Hinsicht um zwei wirtschaftliche Einheiten, nicht erschüttert, bietet doch das Gesetz keinen Anhaltspunkt dafür, daß im gegebenen Zusammenhang auf höferechtliche und bewertungsrechtliche Gesichtspunkte Bedacht zu nehmen wäre.

4. Zu den Verfahrensrügen ist zu bemerken, daß diese, soweit sie der belangten Behörde vorwerfen, nicht erhoben zu haben, "was im gegenständlichen Fall Zweck des Flurbereinigungsverfahrens ist", insofern in Widerspruch zum übrigen, inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend machenden Beschwerdevorbringen stehen, als dort die Meinung vertreten wird, die Beseitigung des ideellen Miteigentums als solche (für sich allein) sei Zweck des Verfahrens und daher als Maßnahme der Flurbereinigung anzuerkennen. Von diesem Standpunkt des Beschwerdeführers aus gesehen, ist der bezeichnete Vorwurf nicht verständlich. Abgesehen davon haben die Abgrarbehörden beider Rechtsstufen - vom Beschwerdeführer sowohl im Verwaltungsverfahren als auch in der Beschwerde unwidersprochen - dargetan, daß mit der Auflösung des ideellen Miteigentums nicht gleichzeitig eine Arrondierung erfolgt, insbesondere nicht die Schaffung besser geformter und besser bewirtschaftbarer Grundstücke verbunden gewesen sei.

Auf dem Boden der vorstehend entwickelten Rechtsauffassung des Gerichtshofes ist somit davon auszugehen, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht vorliegt.

5. Nach dem Gesagten handelte die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn sie - mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen - feststellte, daß der Realteilungsvertrag vom 28. Juni 1984 zur Durchführung einer Flurbereinigung nicht erforderlich ist.

Die Beschwerde war sohin als nach jeder Richtung unbegründet gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

6. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 sowie 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243.

Wien, am 11. März 1986

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