Spruch:
Die Beschwerde wird für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Nach der Aktenlage war die vom Beschwerdeführer beantragte nachträgliche Baubewilligung für das auf der Liegenschaft Wien 10, G-gasse 7, bestehende Gebäude versagt worden. Daraufhin erging ein in Rechtskraft erwachsener Abtragungsbescheid.
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1979 erging ein Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten für die Vollstreckung des Abtragungsbescheides; die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung wurde mit dem beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde als unbegründet abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.
Am 2. Dezember 1985 teilte der Beschwerdeführer mit, daß er das Grundstück samt Gebäude verkauft habe; über Antrag des Käufers sei mit Bescheid vom 11. Oktober 1985 die nachträgliche Baubewilligung erteilt worden; auf Grund dieser könne der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten nicht mehr bestehen.
Die belangte Behörde bestätigte zwar die Richtigkeit dieses Vorbringens, vertrat jedoch die Meinung, daß dieser Umstand für das vorliegende Beschwerdeverfahren unbeachtlich sei.
Nun liegt zwar keine "Klaglosstellung" des Beschwerdeführers im Sinne des § 33 Abs. 1, erster Satz, und des § 56 erster Satz VwGG vor, da eine solche nur durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder eine allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof bewirkt werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, Slg. N.F. Nr. 10.092/A). Andererseits weist der Beschwerdeführer mit Recht darauf hin, daß wegen der Erteilung der nachträglichen Baubewilligung ein Vollzug des angefochtenen Bescheides ausgeschlossen und dieser daher gegenstandslos ist, ist doch die Vollstreckung wegen wesentlicher Änderung der Sachlage unzulässig.
Freilich liegen die Voraussetzungen für den Zuspruch der Kosten nicht vor; vielmehr hat nach § 58 VwGG mangels anderer Vorschriften jede Partei den ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenen Aufwand selbst zu tragen (vgl. die hg. Beschlüsse vom 8. November 1983, Zl. 81/05/0146, und vom 27. März 1984, Zl. 83/05/0071).
Aus all diesen Gründen war das Beschwerdeverfahren in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b VwGG gebildeten Senat als gegenstandslos zu erklären, ohne Kostenersatz zuzusprechen.
Wien, am 27. Mai 1986
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