VwGH 84/08/0043

VwGH84/08/004329.3.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident DDr. Heller und die Hofräte Dr. Liska, Dr. Knell, Dr. Puck und Dr. Waldner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Starlinger, über die Beschwerde des N Pensionistenheim in W, vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien I, Rathausplatz 8, gegen den Bescheid des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz vom 23. Dezember 1983, Zl. IV‑741.026/1‑7/83, betreffend Vergütung von Verdienstentgang gemäß § 32 des Epidemiegesetzes 1950, zu Recht erkannt:

Normen

EpidemieG 1950 §32 Abs3
EpidemieG 1950 §32 Abs3 letzter Satz
FamLAG 1967 §39 Abs4
FamLAG 1967 §41 Abs3
FamLAG 1967 §41 Abs4
FamLAG 1967 §41 Abs5

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984080043.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1.0. Aus der Beschwerde und den mit ihr vorgelegten Bescheiden beider Verfahrensstufen ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

1.1. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 1. September 1983 wurde über den von der beschwerdeführenden Partei geltend gemachten Anspruch auf Vergütung des Verdienstentganges, der gemäß § 32 Abs. 3 des Epidemiegesetzes 1950, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Bundesregierung BGBl. Nr. 186, in der Fassung BGBl. Nr. 702/1974 (im folgenden EpG), auf die beschwerdeführende Partei übergegangen ist, für die Zeit der Absonderung von deren Arbeitnehmerin MH vom 25. Jänner bis einschließlich 15. Februar 1983 eine aus dem Bundesgesetz zu bestreitende Vergütung im Betrag von S 5.340,09 zuerkannt. Das Mehrbegehren von S 223,90 wurde abgewiesen. Nach der Begründung dieses Bescheides setze sich der zuerkannte Betrag aus dem der Arbeitnehmerin MH ausgezahlten Löhn einschließlich Wohnungsbeihilfe in Höhe von S 4.507,75 und dem Dienstgeberbeitrag in der gesetzlichen Sozialversicherung in Höhe von S 832,34 zusammen. Das Mehrbegehren betreffe die Beiträge des Dienstgebers zum Familienbeihilfenausgleichsfonds. Die Abweisung dieses Mehrbegehrens werde damit begründet, daß das EpG für diese Beiträge keine Vergütung vorsehe.

Die beschwerdeführende Partei hat Berufung erhoben und die Zuerkennung des vollen Betrages des Verdienstentganges im Ausmaß von S 5.563,99 beantragt.

1.2. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1983 hat der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz dieser Berufung gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 EpG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 702/1974 keine Folge gegeben.

Nach der Begründung dieses Bescheides habe der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 25. Jänner 1983 Frau MH gemäß § 17 EpG mit Wirkung vom 25. Jänner 1983 bis zur amtlichen Aufhebung dieser Verfügung verboten, dem Beruf als Stationsgehilfin im N Pensionistenheim, nachzugehen. Dieses Verbot sei mit Wirksamkeit vom 15. Februar 1983 aufgehoben worden. Gemäß dem auf das Dienstverhältnis der MH anzuwendenden § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes habe für die Zeit der Absonderung kein Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber bestanden.

Gemäß § 32 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 3 EpG sei der Bruttobezug zu vergüten, weil dem Arbeitnehmer nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz, BGBl. Nr. 399/1974 (im folgenden: EFG) ein Bruttolohn gebühre. Dieser Bruttolohn schließe die auf Grund des gesetzlichen Auftrages vom Arbeitgeber zu überweisenden Aufwendungen für Lohnsteuer und den Dienstnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung ein. Für diese Leistungen bleibe der Arbeitnehmer weiterhin Schuldner. Der zu vergütende Bruttobezug umfasse jedoch nicht die gemäß § 39 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376 in der geltenden Fassung (im folgenden: FLAG 1967), vom Dienstgeber für den Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen aufzubringenden Beiträge, die eine gesetzliche Verpflichtung des Dienstgebers im Sinne des § 41 Abs. 1 FLAG 1967 und nicht eine Schuld des Arbeitnehmers darstellten. Die genannten Beiträge könnten daher auf Grund der zitierten Bestimmungen des EpG nicht als Vergütungsbeträge für Verdienstentgang herangezogen werden.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Diese wird darin erblickt, daß die Behörde den Begriff des Anspruches auf Vergütung des Verdienstentganges im Sinne des § 32 Abs. 3 EpG rechtlich falsch interpretiert habe; im Hinblick darauf, daß der Anspruch auf diese Vergütung durch Zahlung auf die beschwerdeführende Partei übergegangen sei, werde diese in ihrem Recht auf diese Vergütung verletzt.

Gemäß § 32 Abs. 3 EpG sei bei der Vergütung auch der Dienstgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung für die Dauer der Absonderung zu berücksichtigen. Das bedeute, „daß vom Vergütungsanspruch nicht nur der dem Dienstnehmer zukommende Nettolohn, auch nicht nur der reine Bruttolohn sondern auch jene Ansprüche die auf Grund des Dienstverhältnisses vom Dienstgeber selbst an Dritte Personen oder Stellen zu zahlen sind. Dies gilt aber dann auch für den gegenständlichen Beitrag des Familienlastenausgleichsfonds“.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Die §§ 29 bis 31 EpG regeln den Entschädigungsanspruch für die durch behördliche Maßnahmen nach dem Gesetz beschädigten oder vernichteten Gegenstände. § 32 hat die Vergütung für den Verdienstentgang zum Gegenstand.

§ 32 EpG in der Fassung BGBl. Nr. 702/1974 lautet:

„(1) Natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes ist wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstandenen Vermögensnachteile dann eine Vergütung zu leisten, wenn und soweit

1. sie gemäß §§ 7 oder 17 abgesondert worden sind, oder

2. ihnen die Abgabe von Lebensmitteln gemäß § 11 untersagt worden ist, oder

3. ihnen die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäß § 17 untersagt worden ist, oder

4. sie in einem gemäß § 20 im Betrieb beschränkten oder geschlossenen Unternehmen beschäftigt sind, oder

5. sie ein Unternehmen betreiben, das gemäß § 20 in seinem Betrieb beschränkt oder gesperrt worden ist, oder

6. sie in Wohnungen oder Gebäuden wohnen, deren Räumung gemäß § 22 angeordnet worden ist, oder

7. sie in einer Ortschaft wohnen oder berufstätig sind, über welche Verkehrsbeschränkungen gemäß § 24 verhängt worden sind,

und dadurch ein Verdienstentgang eingetreten ist.

(2) Die Vergütung ist für jeden Tag zu leisten, der von der in Abs. 1 genannten behördlichen Verfügung umfaßt ist.

(3) Die Vergütung für Personen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, ist nach dem regelmäßigen Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, BGBl. Nr. 399/1974, zu bemessen. Die Arbeitgeber haben ihnen den gebührenden Vergütungsbetrag an den für die Zahlung des Entgelts im Betrieb üblichen Terminen auszuzahlen. Der Anspruch auf Vergütung gegenüber dem Bund geht mit dem Zeitpunkt der Auszahlung auf den Arbeitgeber über. Der für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtende Dienstgeberanteil an der gesetzlichen Sozialversicherung und der Zuschlag gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, ist vom Bund zu ersetzen.

(4) Für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmungen ist die Entschädigung nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen.

(5) ......“

Gemäß § 39 Abs. 4 FLAG 1967 werden die Mittel des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion A, durch Beiträge der Dienstgeber (Dienstgeberbeitrag) aufgebracht. Nach § 41 Abs. 3 FLAG 1967 in der Fassung BGBl. Nr. 385/1973, ist der Beitrag des Dienstgebers von der Summe der Arbeitslöhne (§ 25 EStG 1972) zu berechnen, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer unterliegen oder nicht (Beitragsgrundlage).

2.2. Unbestritten ist, daß nach den im Gesetz taxativ aufgezählten Vergütungstatbeständen ein eigener primärer Vergütungsanspruch der beschwerdeführenden Partei (etwa nach § 32 Abs. 1 Z. 2 oder Z. 5 EpG) nicht in Betracht kommt. Auch hat die beschwerdeführende Partei die Feststellung der belangten Behörde nicht bestritten, daß der MH gemäß § 8 Abs. 3 des Angestelltengesetzes für die Zeit der Absonderung kein Anspruch auf Entgelt gegenüber dem Arbeitgeber zugestanden ist.

2.2.1. Dem Beschwerdefall liegt vielmehr ein Vergütungsfall einer Arbeitnehmerin der beschwerdeführenden Partei im Sinne des § 32 Abs. 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 1 Z. 3 EpG, der seine Ursachen in einer Verfügung nach § 17 leg. cit. hat, zugrunde. Nach § 32 Abs. 3 zweiter Satz EpG hat der Arbeitgeber kraft Gesetzes die Schuld des Bundes in Form des Vergütungsbetrages der Person gegenüber, die den Verdienstentgang erlitten hat, zu erfüllen; mit dem Zeitpunkt der Auszahlung des gebührenden Vergütungsbetrages an den Arbeitnehmer geht dessen Vergütungsanspruch gegenüber dem Bund auf den Arbeitgeber über. Gegenstand der Bemessung des genannten Vergütungsanspruches ist gemäß § 32 Abs. 3 erster Satz EpG das regelmäßige Entgelt im Sinne des EFG.

Gemäß § 3 Abs. 3 EFG gilt als regelmäßiges Entgelt das Entgelt, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn keine Arbeitsverhinderung eingetreten wäre. Unter das dem Arbeitnehmer gebührende Entgelt im Sinne dieser Bestimmung fallen begrifflich nicht die Dienstgeberbeiträge, die sich auf verschiedene gesetzliche Vorschriften gründen. Dies wird aus der Regelung des § 8 Abs. 1 EFG über den Erstattungsbetrag deutlich, wonach die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung den Arbeitgebern a) das an die in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmer ...... fortgezahlte Entgelt sowie b) einen Pauschalbetrag zu erstatten haben (Erstattungsbetrag). Mit der Leistung des nach der zitierten lit. b (den Kleinunternehmern ‑ vgl. § 8 Abs. 7 EFG) gebührenden Pauschalbetrages sollen nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage 1105 BlgNR XIII. GP , Seite 15, „die von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die Arbeitgeberbeiträge nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 13/1952, die Beiträge nach dem Wohnungsbeihilfengesetz, BGBl. Nr. 229/1951, die Beiträge nach dem Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, die Arbeitgeberbeiträge nach dem Bundesgesetz über die Gewährung einer Schlechtwetterentschädigung, BGBl. Nr. 129/1957, sowie der auf das Entgelt nach diesem Gesetz entfallende Anteil an der Lohnsummensteuer nach dem Gewerbesteuergesetz, BGBl. Nr. 2/1954, abgegolten werden.“

Der durch die Verweisung auf das regelmäßige Entgelt im Sinne des § 3 Abs. 3 EFG bestimmte Vergütungsanspruch nach § 32 Abs. 3 EpG umfaßt daher die nach den eben wiedergegebenen Rechtsnormen dem Arbeitgeber gesetzlich auferlegten Dienstgeberbeiträge nicht. (Nur) in dem so bestimmten Umfang geht aber der Vergütungsanspruch auf den Arbeitgeber nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpG über.

2.2.2. Der ‑ im übrigen dem § 52 b Abs. 3 der Tierseuchengesetznovelle 1974, BGBl. Nr. 141, nachgebildete ‑ § 32 Abs. 3 letzter Satz EpG enthält nun bezüglich des für die Zeit der Erwerbsbehinderung vom Arbeitgeber zu entrichtenden Dienstgeberanteiles in der gesetzlichen Sozialversicherung (vgl. § 11 Abs. 1 lit. c und § 47 lit. b ASVG) und des Zuschlages gemäß § 21 des Bauarbeiterurlaubsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 414, eine weitere Rückersatzverpflichtung des Bundes für diese beiden Dienstgeberleistungen (zusätzlich zu jener nach § 32 Abs. 3 dritter Satz EpG). Diese beiden Rückersatzfälle von Dienstgeberleistungen bilden eine erschöpfende Aufzählung, nichts deutet auf die Zulässigkeit einer Erweiterung im Auslegungswege hin. Schon aus diesem Grund erweist sich die Rechtsauffassung der beschwerdeführenden Partei angesichts des klaren Wortlautes des § 32 Abs. 3 letzter Satz EpG als unbegründet.

Beim Verwaltungsgerichtshof sind aber auch keine Bedenken ob der Sachlichkeit der Regelung entstanden, ergibt sich doch aus dem Regelungszusammenhang, daß es sich bei dem dem Arbeitnehmer ausgezahlten Vergütungsbetrag begrifflich nicht um Entgelt (Arbeitslohn im Sinne des § 41 Abs. 3 FLAG 1967), sondern um eine auf einem öffentlich‑rechtlichen Titel beruhende Entschädigung (Vergütung) des Bundes handelt, für die der Arbeitgeber in Vorlage tritt. Die Prämisse, daß die beschwerdeführende Partei in Form von Dienstgeberbeiträgen nach § 39 Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 3 bis 5 FLAG 1967 Leistungen hätte erbringen müssen ‑ für die dann kein Ersatz vom Bund vorgesehen wäre ‑ trifft somit nicht zu.

2.3. Aus der Sicht des Beschwerdefalles hegt der Verwaltungsgerichtshof somit keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angewendeten Gesetzesstellen. Er gelangt darüber hinaus zum Ergebnis, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht mit der ihr zum Vorwurf gemachten Rechtswidrigkeit des Inhaltes und auch mit keiner von Amts wegen wahrzunehmenden sonstigen Rechtswidrigkeit belastet hat.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die von der beschwerdeführenden Partei behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG 1965 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 29. März 1984

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