Normen
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 idF 6650-2;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs5 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17 idF 6650-2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund zu gleichen Teilen Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der von der Niederösterreichischen Agrarbezirksbehörde (ABB) am 19. Jänner 1970 erlassene Zusammenlegungsplan W wurde auf Grund erfolgreicher Rechtsmittel der Beschwerdeführer mit Bescheid der ABB vom 2. Mai 1975 in zwei - Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer betreffenden - Punkten abgeändert. Die Beschwerdeführer haben in der Folge auch diesen geänderten Zusammenlegungsplan mit Berufung bekämpft, welche jedoch vom Obersten Agrarsenat (der belangten Behörde) unter Anwendung der §§ 1 AgrVG 1950, 66 Abs. 4 und 73 Abs. 2 AVG 1950 sowie 17 des Niederösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 in der Fassung der Novelle LGBl. 6650-2 (in der Folge kurz: FLG) mit Bescheid vom 7. März 1979 als unbegründet abgewiesen wurde. Dieser Bescheid der belangten Behörde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1981, Zl. 07/1855/79, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Zur Vermeidung weitwendiger Wiederholungen kann zur Vorgeschichte des nunmehrigen Beschwerdefalles auf die in diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes enthaltene Sachverhaltsdarstellung verwiesen werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sein aufhebendes Erkenntnis vom 22. Juni 1981 im wesentlichen damit begründet, daß sich durch die rein rechnerisch dem Gesetz entsprechende Zusammenlegung zwar eine Verminderung der Zahl der Besitzkomplexe der Beschwerdeführer ergeben habe und daß die Beschwerdeführer ihre Behauptung eines geminderten Betriebserfolges nicht durch ein entsprechend konkretes Vorbringen belegt hätten, daß damit jedoch die Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer noch nicht gewährleistet sei. Die Beschwerdeführer hätten nämlich zu der Frage, ob die ihnen zugewiesene Gesamtabfindung als gleichwertiger Ersatz für ihren Altbesitz gemäß § 17 Abs. 1 FLG anzusehen sei, bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, daß sie im Ried Y ebene Grundstücke ("Bodenäcker") verloren und dafür eine weiter vom Ort entfernte Abfindung von schlechterer Bodenqualität und in Hanglage zugewiesen erhalten hätten. Diese Lösung im Ried Y hätten sie zwar selbst angestrebt, allerdings nur im Zusammenhang mit einer Erfüllung ihrer bezüglich der "besseren Rieden" (insbesondere X) geäußerten Wünsche. Mit dieser Einwendung der Beschwerdeführer, mit welcher diese geltend gemacht hätten, nicht mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden zu sein, habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt. Sie räume den Beschwerdeführern nur ein, die bestehende Regelung im Ried X entspreche nicht deren wiederholt geäußerten Wünschen, die Beschwerdeführer hätten aber keinen Lageanspruch und hätten in diesem Ried auch früher keine besser geformten Grundstücke besessen. Die belangte Behörde habe bei ihren diesbezüglichen Erwägungen außer acht gelassen, daß die Beschwerdeführer eine für sie ungünstigere Gestaltung ihrer Abfindung im Ried Y nur in der Erwartung in Kauf genommen hätten, dafür an anderen Stellen des Zusammenlegungsgebietes vorteilhafter abgefunden zu werden. Die Frage der Abfindung der Beschwerdeführer mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit wie ihr Altbesitz sei von der belangten Behörde nicht gemäß § 10 Abs. 2 AgrVG 1950 eingehend erörtert worden, sie habe sich mit dem diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer auch in der Begründung ihres Bescheides nicht auseinandergesetzt. Die belangte Behörde gestehe zwar zu, daß die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer "keinen überragenden Zusammenlegungserfolg" aufweise, sie vertrete aber zu Unrecht den Standpunkt, sie hätte eine "von vornherein" mögliche andere Aufteilung nicht mehr zu prüfen gehabt. Sie sei vielmehr gemäß §§ 1 AgrVG 1950, 66 Abs. 4 AVG 1950 als Berufungsbehörde berechtigt gewesen, zur Herstellung der Gesetzmäßigkeit der Abfindung der Beschwerdeführer den bei ihr angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
In der im fortgesetzten Verfahren von der belangten Behörde am 3. März 1982 abgehaltenen mündlichen Verhandlung hielten die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen aufrecht und ergänzten, es fehlten vor allem Äcker zum Rübenbau; dafür seien zwar die alten "Bodenäcker" im Ried Y geeignet gewesen, infolge der Hanglage und des sandigen Bodens aber nicht die dortige Abfindung. Dieses Vorbringen war Anlaß für Erhebungen der belangten Behörde betreffend die Rübenanbaufähigkeit der Grundstücke der Beschwerdeführer im Ried Y, die am 11. Mai 1982 im Beisein der Beschwerdeführer an Ort und Stelle stattfanden, sowie zu einer Anfrage der belangten Behörde an die Tullner Zuckerfabrik über die Höhe des Rübenkontingents der Beschwerdeführer und die tatsächlich von ihnen abgelieferten Rübenmengen in den Jahren 1962 bis 1982. Unter Zugrundelegung der dabei erzielten Ermittlungsergebnisse erstatteten das in agrartechnischen Angelegenheiten erfahrene sowie das landwirtschaftlich sachverständige Mitglied der belangten Behörde eine gemeinsame Stellungnahme, die den Beschwerdeführern zur allfälligen Gegenäußerung zugestellt wurde. In einer weiteren mündlichen Verhandlung am 1. Februar 1984 wiederholten die Beschwerdeführer im wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen, außerdem wurde die Frage der Rübenanbaufähigkeit der Abfindungsgrundstücke der Beschwerdeführer eingehend erörtert.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Februar 1984 hat die belangte Behörde im Spruch gleichlautend, wie in ihrem Bescheid vom 7. März 1979 dahin gehend entschieden, daß sie 1.) die Zuständigkeit gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1950 in Anspruch nahm und
2.) die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der ABB vom 2. Mai 1975 gemäß § 1 AgrVG 1950 und § 66 Abs. 4 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 17 FLG als unbegründet abwies.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage zunächst aus, daß die Abfindung der Beschwerdeführer, was ihren flächen- und wertmäßigen Anspruch sowie das Verhältnis von Fläche und Wert anlange, rechnerisch dem Gesetz gemäß erfolgt sei. Diese Feststellung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestritten worden.
Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer, wenn sich auch keinen überragenden Zusammenlegungserfolg aufweise, zumindest als gleichwertiger Ersatz für den Altbesitz anzusehen. Die Beschwerdeführer hätten gegenüber dem ursprünglichen Zusammenlegungsplan zwei Abfindungen weniger, sodaß nun - abgesehen von den "Zwangsabfindungen" Nr. 141, 142, 62, 63, 64 und 76 - fünf Abfindungsgrundstücke acht Altkomplexen gegenüberstünden. Der Wegfall der beiden Abfindungen wirke sich jedenfalls aufwandvermindernd aus. Positiv könne auch die Zunahme der Fläche im Z gewertet werden, die auch von den Beschwerdeführern begrüßt werde.
Im Ried Y ergebe ein Vergleich der Bonitäten im alten und im neuen Stand einen geringen Flächenverlust in der Klasse 2 (- 3566 m2), dem Zunahmen in den Klassen 3 (1515 m2) und 4 (1521 m2) gegenüberstünden. Die Abnahmen in den schlechten Klassen 7 und Hutweide würden durch Zunahmen in den mittleren Klassen 5 und 6 kompensiert. Dieser Bonitätsvergleich zeige, daß der Flächenverlust in der 2. Klasse durch die Zunahme in den ebenfalls noch zuckerrübenfähigen Klassen 3 und 4 fast ausgeglichen werde (Abnahme 530 m2). In der Mustergrundaufstellung zur rechtskräftigen amtlichen Bonitierung seien die Klassen 1 bis 4 für alle Kulturpflanzen, also auch für Zuckerrübe als anbaufähig festgestellt worden; nur wenn in der Klasse 4 bei der Bodenart der Sand überwiege, sei die Rübenfähigkeit verneint worden. Allerdings sei auch die Klasse 5 dann für rübenfähig erachtet worden, wenn bei einer entsprechenden Tiefgründigkeit die Bodenart Lehm überwiege. Der Behauptung der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 11. Mai 1982, daß nur die Klassen 2 und 3 unbedingt rübenfähig seien, stehe die Tatsache gegenüber, daß die Abfindung 166 damals bis auf einen 3000 m2 großen hängigen südlichen Randstreifen mit Rübe bebaut gewesen sei. Selbst wenn man von der zweiten Abfindung (163) im Ried Y den gesamten hängigen, etwas sandigen nördlichen Teil (ca. 1/3 der Gesamtfläche, rd. 7.700 m2) als nicht rübenfähig ansehe, verbleibe noch immer eine Rübenfläche von rund 2,70 ha und nicht, wie von den Beschwerdeführern behauptet, nur rund 1,85 ha, somit um ca. 7000 m2 mehr als im alten Stand. Tatsache sei augenscheinlich, daß im Ried Y auf allen Abfindungen (ausgenommen in den sandigen und schottrigen Hanglagen der Klassen 6 und 7) Zuckerrübe gebaut werde, da offensichtlich im Durchschnitt der Jahre selbst auf den hängigen Flächen der schlechteren Bonitäten 4 und zum Teil 5 die Rübe einen höheren Deckungsbeitrag liefere als andere Feldfrüchte, sofern eine entsprechend hohe Kontraktfläche seitens der Zuckerfabrik verfügbar sei. Die Beschwerdeführer bauten offensichtlich auf den Abfindungsgrundstücken 163 und 166 zumindest gleich viel Rübe wie auf den Altgrundstücken. Aber selbst wenn man eine um ca. 2000 m2 geringere Rübenbaumöglichkeit gelten ließe, würde dies bei der vorhandenen Betriebsgröße und einem angenommenen Zuckerrübenanbau, nicht unter vier Jahren auf derselben Fläche, nicht wesentlich einkommensmindernd ins Gewicht fallen.
Die Annahme, daß die Rübenbaufläche nicht geringer geworden sei, werde durch das Schreiben der Zuckerfabrik Tulln vom 4. Dezember 1983 gestützt, woraus hervorgehe, daß die Beschwerdeführer vor der Zusammenlegung (1962 bis 1966/67) jährlich nur zwischen 1,7 und 2,4 ha kontraktierte Rübenfläche gehabt hätten, ab 1967/68 aber 3,5 bis 5,5 ha. Die letzte Angabe laute für 1982/83 auf 4,1 ha mit 269,18 t gelieferter Rübe. Sicherlich sei dabei in Betracht zu ziehen, daß die Beschwerdeführer außer der im Zusammenlegungsverfahren abgefundenen Fläche auch an die Abfindung 163 direkt anschließende Grundstücke der KG D und weiter entfernt liegende Flächen in der KG E im Ausmaß von 16 bis 17 ha mitbewirtschafteten. Die Rübenflächen der Beschwerdeführer lägen im Einzugsgebiet der Übernahmsstellen W und F, wobei anzunehmen sei, daß auf der Übernahmsstelle W überwiegend nur Rübe aus diesem Gemeindegebiet, also aus dem Zusammenlegungsgebiet, geliefert werde. Da laut Auskunft der Zuckerfabrik Tulln 1981 ausschließlich der Rübenplatz F, 1983 aber ausschließlich jener von W beliefert worden sei, sei zu folgern, daß im Fruchtfolgeturnus die Zuckerrübenflächen der Beschwerdeführer im Zusammenlegungsgebiet allein ausreichen müßten, um das volle Rübenkontingent zu erfüllen.
Auf Grund detaillierter Feststellungen über Lage, Form und Entfernung der Abfindungen 163 und 166 sowie der Altgrundstücke der Beschwerdeführer im Ried Y stellte die belangte Behörde ferner vergleichend fest, daß dort an die Stelle von sieben Altgrundstücken (drei Bewirtschaftungskomplexen) mit einer sehr ungünstigen Ausformung (schlechtes Längen-Breitenverhältnis), die auch Hangneigungen, also nicht nur ebene Lagen, aufgewiesen und eine mittlere Entfernung vom Hof von 600 bzw. 840 m gehabt hätten, zwei Abfindungen getreten seien, die zum Teil die Altgrundstücke einschlössen. Die Hanglagen der Abfindungen (ca. 1/3 von 163, das sind ca. 7700 m2 bis zu 15 % und der südliche Randstreifen von 166 im Ausmaß von ca. 3000 m2 von 10-13 %) seien nach Kultivierungen durchgehend bearbeitbar, während auch die verlorenen Altgrundstücke (31, 37, 67 und 68) ab der halben Länge des Grundstücks 37 nach Norden hängig gewesen seien. Die Entfernung sei zwar unter Bedachtnahme auf die nicht wieder zugeteilten Altgrundstücke zum Teil von 600 auf 840 m gestiegen, im übrigen aber durch die bessere Erschließung gleich geblieben.
Zusammenfassend könne zum Ried Y festgestellt werden, daß der Einwand der Beschwerdeführer, nicht mit Grundstücken tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden zu sein, ins Leere gehe, da auch die nicht wieder zugeteilten Altgrundstücke zumindest im gleichen Ausmaß wie die Abfindungen hängig gewesen seien, ebenfalls schlechte Bodenqualitäten 6 und 7 aufgewiesen hätten sowie ungünstig geformt gewesen seien. Die teilweise größere Entfernung werde durch größere Flächen mit einem guten Längen-Breitenverhältnis und mit besserer Erschließung voll kompensiert. In Anbetracht der schwierigen Geländeverhältnisse dieses Gebietes habe schwerlich eine bessere Lösung gefunden werden können.
Richtig sei, daß die Abfindung 180 im Ried X durch den angefochtenen Bescheid eine leichte Keilform erhalten habe, doch dürfe nicht übersehen werden, daß sowohl die korrespondierenden Altgrundstücke in den X als auch beide Altgrundstücke im Z keine parallelen Grenzen aufgewiesen hätten, sodaß eine Verschlechterung gegenüber dem alten Besitzstand dadurch nicht eingetreten sei. Den Wünschen der Beschwerdeführer sei durch die bestehende Regelung im Ried X wohl nicht entsprochen worden, doch hätten die Parteien keinen Lageanspruch; sie hätten auch vor der Zusammenlegung in diesem Ried nicht mehr und auch nicht besser geformte Grundstücke besessen als sie durch die Zusammenlegung erhalten hätten.
Ein Vergleich der Alt- und Neuflächen der Beschwerdeführer in diesem Ried ergebe einen Flächenverlust von 4.417 m2, der jedoch durch den Flächenzuwachs im Z kompensiert werde. Dabei liege das Abfindungsgrundstück 174 westlich verschoben vom Altgrundstück 140 mit ähnlichen, aber etwas geringeren Neigungsverhältnissen. Es sei zur Gänze rübenfähig und erschlossen. Die Abfindung 180 decke sich mit den Altgrundstücken 176 und 193, habe aber durch die Änderung des ursprünglichen Zusammenlegungsplanes eine leichte Keilform erhalten. Da alle Abfindungen in den X auf Grund der natürlichen Gegebenheiten keilförmig gestaltet seien, erscheine es zumutbar, daß auch die Abfindung 180 der Beschwerdeführer eine leichte Keilform erhalten habe. Die mittlere Entfernung der Grundstücke der Beschwerdeführer in den X sei gleichgeblieben. Die von den Beschwerdeführern kritisierte Form dieser Abfindungen erscheine deshalb verbessert, weil die Flächen zwar wieder eine T-Form hätten, aber durch den dazwischenliegenden Weg 3 eine unabhängige Bewirtschaftung und Fruchtfolge ohne Störung durch die senkrecht aufeinander stehenden Arbeitsachsen gestatteten. Der Einwand der Beschwerdeführer, daß die Wirtschaft dadurch zerrissen sei, müsse deshalb ins Leere gehen, weil bei der Neueinteilung von den gegebenen natürlichen Geländeverhältnissen ausgegangen und von allen Beteiligten unvermeidliche Kompromisse innerhalb der gesetzmäßigen Abfindung in Kauf genommen werden müßten.
Den Nachweis eines durch die Zusammenlegung herbeigeführten schlechteren Betriebserfolges seien die Beschwerdeführer schuldig geblieben. Dazu könne aber bemerkt werden, daß weder die Abfindungsfläche im Zusammenlegungsgebiet W für sich allein betrachtet noch als Teil des Gesamtbetriebes der Beschwerdeführer gegenüber dem alten Stand derart nachteilig sei, daß eine erhebliche Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse eingetreten wäre, zumal alle produktions- und einkommensfördernden Vorteile der Zusammenlegung, wie bessere Erschließung, bessere Ausformung durch günstigeres Längen-Breitenverhältnis, Vorteile durch zusammenhängende Grundkomplexe nach Abnahme des Splitterbesitzes u. a., offensichtlich keinen verminderten Betriebserfolg nachweisen ließen.
Zusammenfassend sei festzustellen, daß die Beschwerdeführer durchaus gesetzmäßig abgefunden worden seien. Daran vermöge der wiederholte Hinweis der Beschwerdeführer nichts zu ändern, wonach andere Parteien desselben Zusammenlegungsverfahrens wesentlich besser abgefunden worden seien. Ein Vergleich könne immer nur zwischen der Gesamtabfindung einer Partei und deren gesamtem in das Verfahren eingebrachten alten Besitzstand gezogen werden. Zeige dieser Vergleich, daß die Gesamtabfindung, gemessen an den gesetzlichen Bestimmungen, als gleichwertiger Ersatz für den alten Besitzstand anzusehen sei, dann sei eine Berufung auch dann abzuweisen, wenn eine andere Gestaltung der Abfindung den Vorstellungen der Beschwerdeführer besser entsprochen hätte.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Als Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften machen die Beschwerdeführer geltend, daß sich die Verhandlung am 1. Februar 1984 "mit dem erfahrenen Beamten des höheren agrartechnischen Dienstes in Rede und Gegenrede mit meinem Vertreter abgespielt hat und nicht mit dem Sachverständigen des höheren landwirtschaftlichen Dienstes". Es könne nicht Aufgabe des agrartechnischen Senatsmitgliedes sein, "landwirtschaftliche Sachverständigkeit zu demonstrieren, die in eine reine Fragestellung gipfeln, ohne dafür handfeste Argumente zu liefern". In dieser Richtung sei daher die Beweisführung mangelhaft geblieben. Außderdem habe das agrartechnische Senatsmitglied selbst einen Grenzänderungsvorschlag gemacht, der aber im Protokoll nicht enthalten und im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt worden sei.
Den Beschwerdeführern ist bereits vor der Verhandlung vom 1. Februar 1984 die gemeinsame Stellungnahme des agrartechnischen und des landwirtschaftlich sachverständigen Mitglieds der belangten Behörde zugegangen; die Beschwerdeführer haben jedoch von der Möglichkeit einer schriftlichen Gegenäußerung vor der Verhandlung nicht Gebrauch gemacht. In dieser Verhandlung wurde gemäß der darüber erstellten Niederschrift die Sach- und Rechtslage eingehend erörtert; was die Beschwerdeführer gehindert haben sollte, weitere ihnen bedeutsam erscheinende Fragen in dieser Verhandlung zur Sprache zu bringen und allenfalls an das ihnen für deren Beantwortung kompetent erscheinende Senatsmitglied zu richten, ist nicht zu erkennen. Gemäß § 15 AVG 1950 liefert die Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis. Den nach dem letzten Absatz dieses Paragraphen zulässigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorganges haben die Beschwerdeführer nicht angetreten. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht in der Lage, auf Grund der nunmehrigen Beschwerdebehauptungen davon auszugehen, daß in der Verhandlung vom 1. Februar 1984 den Beschwerdeführern wesentlich erschienene Erörterungen oder für die Entscheidung des Beschwerdefalles bedeutsame Protokollierungen unterblieben wären. Dazu kommt, daß allfällige im Verfahren gemachte Lösungsvorschläge nur dann von rechtlicher Relevanz sein könnten, wenn sich die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid bestätigte Gestaltung des Zusammenlegungsplanes für die Beschwerdeführer im Ergebnis als gesetzwidrig erweisen würde.
Richtig ist, daß die Beschwerdeführer in dieser Verhandlung (neuerlich) die Gestaltung der Abfindungen im Ried X bemängelt und vorgeschlagen haben, die Grundstücke 174 und 180 zu vereinigen. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch als bloße Wiederholung des von den Beschwerdeführern im vorausgegangenen Verfahren eingenommenen Standpunktes, nicht aber als eine fachlich gleichwertige Widerlegung der dazu in der genannten gemeinsamen Stellungnahme zweier Senatsmitglieder enthaltenen Darlegungen, auf welche sich die belangte Behörde letztlich im angefochtenen Bescheid gestützt hat. Dieselben Erwägungen treffen für die Beschwerdeausführungen zu, der infolge der Abänderungen des ursprünglichen Zusammenlegungsplanes (Vereinigung der Grundfläche der ursprünglich zugeteilten Abfindung 110 mit der Abfindung 180) geschaffenen, etwas keilförmigen Ausformung des Abfindungsgrundstückes 180 zu. Hier wie auch in anderem Zusammenhang argumentieren die Beschwerdeführer mit dem rechtlich nicht relevanten Hinweis, anderen Parteien des Zusammenlegungsverfahrens habe diese Zusammenlegung vergleichsweise größere Vorteile gebracht. Zutreffend hat hiezu die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, daß das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung nicht dadurch in Frage gestellt werden könne, daß allenfalls andere Parteien relativ besser abgefunden worden seien.
Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Absätze 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 FLG ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 17 Abs. 8 FLG haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen.
Wie bereits eingangs dargestellt, war es insbesondere die unzureichende Erörterung der Frage, ob die Beschwerdeführer tatsächlich mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden worden seien, die zur Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde vom 7. März 1979 durch den Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geführt hat (Erkenntnis vom 22. Juni 1981, Zl. 07/1855/79). Die belangte Behörde hat sich, wie oben dargestellt, im fortgesetzten Verfahren mit dieser Frage auf sachverständiger Basis sehr detailliert auseinandergesetzt, ohne daß die Beschwerdeführer den dabei erzielten ergänzenden Ermittlungsergebnissen auf der gleichen fachlichen Ebene begegnet wären.
Unbestritten ist, daß die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer rein rechnerisch den gesetzlichen Voraussetzungen entspricht. Die Beschwerdeführer bringen auch nichts gegen die insgesamt durch den geänderten Zusammenlegungsplan herbeigeführten Verschiebungen der Klassenverteilung ihrer Grundstücke vor und nach der Zusammenlegung vor, sie bestreiten vielmehr das Vorliegen eines für sie eingetretenen Zusammenlegungserfolges nur mit dem Hinweis auf die unzulängliche Reduzierung ihrer im Zusammenlegungsgebiet gelegenen Wirtschaftskomplexe sowie mit Detailvergleichen der einzelnen ihnen zugewiesenen Abfindungskomplexe mit ihrem jeweiligen Altbestand.
Zur Frage der Verminderung der Abfindungskomplexe hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem aufhebenden Erkenntnis vom 22. Juni 1981 darauf hingewiesen, daß - abgesehen von den Abfindungen, bei denen Veränderungen im Zusammenlegungsplan nicht möglich sind - die Zahl der den Beschwerdeführern zugewiesenen Abfindungsgrundstücke in Wahrheit nur mehr fünf betrage (und zwar 120/121 im Z, 163 und 166 im Ried Y sowie 174 und 180 im Ried X). Worin hier eine Verschlechterung gegenüber dem wesentlich mehr zersplitterten Altbesitz gelegen sein soll, wird in der Beschwerde nicht nachvollziehbar erklärt.
Mit der Frage der Hanglagen, der Bodenbeschaffenheit und der Rübenfähigkeit der Abfindungen der Beschwerdeführer im Ried Y hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführlich mit dem Ergebnis auseinandergesetzt, daß ein direkter Vergleich mit dem dortigen Altbestand durchaus keine gravierende Verschlechterung für die Beschwerdeführer erkennen lasse. Die Beschwerdeführer sind den diesbezüglichen Ermittlungsergebnissen im Verwaltungsverfahren nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet und gehen in ihrer Beschwerde unter Verletzung des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG 1965) unzulässigerweise von einem sowohl hinsichtlich des Ausmaßes der Hanglagen und der Sandböden als auch der Bewirtschaftungs- und Rübenfähigkeit abweichenden Sachverhalt aus.
Auch abgesehen davon, daß dieser Verstoß gegen das Neuerungsverbot in gleicher Weise den Ausführungen der Beschwerdeführer zum angeblich durch die Zusammenlegung verminderten Betriebserfolg zugrundeliegt, haftet dem angefochtenen Bescheid auch in dieser Frage die behauptete Rechtswidrigkeit schon deshalb nicht an, weil die Beschwerdeführer nicht darzutun vermögen, daß die belangte Behörde zu ihren Feststellungen - bei denen sie sich auf die schriftliche Auskunft der Zuckerfabrik Tulln und auf eigene Wahrnehmungen anläßlich ihrer Erhebungen am 11. Mai 1982 stützen konnte - im Wege eines mangelhaften Verfahrens oder auf Grund einer den Denkgesetzen widersprechenden Beweiswürdigung gelangt wäre.
Was die Abfindung der Beschwerdeführer im Ried X betrifft, so wiederholen die Beschwerdeführer in ihren Ausführungen zur behaupteten inhaltlichen Rechtswidrigkeit im wesentlichen nur ihr für die Frage der Gesetzmäßigkeit der ihnen zugewiesenen Abfindung unerhebliches Vorbringen, durch die Vorgangsweise der Agrarbehörden sei eine andere Partei des Zusammenlegungsverfahrens bevorzugt worden. Demgegenüber hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dargestellt, warum eine Vereinigung der T-förmig zueinander gelegenen Abfindungsgrundstücke 174 und 180 für die Beschwerdeführer gar nicht vorteilhaft wäre und daß die etwas keilförmige Vergrößerung des Grundstücks 180 eine Folge der von den Beschwerdeführern gewünschten Verminderung der Zahl der Abfindungskomplexe gegenüber dem ursprünglichen Zusammenlegungsplan darstellt (Wegfall des Abfindungsgrundstücks 110). Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, daß die Vereinigung zweier Abfindungsgrundstücke zu einem - überdies in dem von den Beschwerdeführern nach dem Wunschprotokoll bevorzugten Ried X gelegenen - Komplex selbst unter Bedachtnahme auf dessen leichte Keilform für die Beschwerdeführer einen im Ergebnis relevanten Nachteil darstellt. Wenn die Beschwerdeführer schließlich eine Flächenabnahme in diesem Ried beklagen, dann sind sie - wie bereits im angefochtenen Bescheid - darauf hinzuweisen, daß sie dafür im Z durch die Vereinigung der Abfindungsgrundstücke 120 und 121 einen Flächenzuwachs in günstiger, ebenfalls ihren Wünschen entsprechender Lage erzielen konnten.
Der Verwaltungsgerichtshof kann somit nicht finden, daß der angefochtene Bescheid mit der von den Beschwerdeführern behaupteten Rechtswidrigkeit belastet wäre, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen war.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 53 Abs. 1 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 4. Dezember 1984
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