VwGH 84/02/0090

VwGH84/02/009023.3.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Degischer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schwaighofer, in der Beschwerdesache des Dr. NS, in W, gegen die Wiener Landesregierung, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, den Beschluß gefaßt:

Normen

VwGG §27;
VwGG §55 Abs2;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1984020090.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit der am 28. Februar 1984 zur Post gegebenen Beschwerde macht der Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Wiener Landesregierung mit der Begründung geltend, die belangte Behörde sei nicht willens, über seine am 4. Jänner 1984 eingebrachte Berufung ohne unnötigen Aufschub, jedenfalls nicht innerhalb von sechs Monaten, zu entscheiden.

Gemäß § 27 VwGG 1965 kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 des Bundes-Verfassungsgesetzes erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Da die Berufung des Beschwerdeführers gegen das wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 erlassene erstinstanzliche Straferkenntnis entsprechend dem Beschwerdevorbringen frühestens am 4. Jänner 1984 bei der Behörde erster Instanz eingelangt sein kann, ist die bereits am 28. Februar 1984 zur Post gegebene Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vor Ablauf der sechsmonatigen Frist des § 27 VwGG 1965 eingebracht worden und war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. als unzulässig zurückzuweisen. Dies ungeachtet des vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstandes, daß ihm die belangte Behörde mit Schreiben vom 9. Februar 1984 unter Berufung auf § 55 Abs. 2 VwGG 1965 bekanntgegeben hat, die Erlassung eines Berufungsbescheides werde innerhalb von sechs Monaten ab Einlangen der Berufung nicht möglich sein, weil sich aus der die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz in einem Säumnisbeschwerdeverfahren regelnden Bestimmung des § 55 Abs. 2 leg. cit. nicht ergibt, daß eine Säumnisbeschwerde bereits vor Ablauf der Frist des § 27 leg. cit. zulässig ist.

Wien, am 23. März 1984

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