Normen
AVG §18 Abs4;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
FrPolG 1954 §6;
AVG §18 Abs4;
FrPolG 1954 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §6 Abs2;
FrPolG 1954 §6;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1.1. Gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland, hat die Bundespolizeidirektion Innsbruck mit Bescheid vom 7. Juni 1983 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen, das von der belangten Behörde mit Berufungsbescheid vom 20. August 1983 bestätigt wurde.
1.1.2. Am 1. September 1983 wurde der Beschwerdeführer in die Bundesrepublik Deutschland zwangsweise abgeschoben.
Am 30. September 1983 reiste der Beschwerdeführer aus der Bundesrepublik kommend wieder in Österreich ein. Als Rechtfertigung gab er noch am selben Tag von der Bundespolizeidirektion Innsbruck dazu vernommen an, er habe von einem österreichischen Gericht eine Zeugenladung erhalten.
1.1.3. Die genannte Behörde folgte ihm einen Schubhaftbescheid vom gleichen Tag aus, und erließ nach Durchführung einer Strafverhandlung am gleichen Tag den Strafbescheid erster Instanz, wonach der Beschwerdeführer am 30. September gegen 7.00 Uhr trotz bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ohne behördliche Bewilligung nach Österreich eingereist und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 6 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954, (FrPG) begangen habe. Gemäß § 14 FrPG wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 1.500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt. In der Begründung dieses erstinstanzlichen Bescheides wurde ausgeführt, die ihm angelastete Übertretung sei durch eigene Wahrnehmungen und Erhebungen der staatspolizeilichen Abteilung erwiesen. Die Rechtfertigung, er sei zu einer Vernehmung vor einem österreichischen Gericht unter Androhung von Zwangsstrafe eingereist, entlaste ihn nicht, da die gerichtliche Ladung nicht von der Verpflichtung des § 6 FrPG entbinde, vor der Einreise bei der Behörde einen Antrag auf Einreisebewilligung zu stellen. Als Schuldform nahm die Behörde grobe Fahrlässigkeit an, selbst wenn man dem amtsbekannt gesetzeskundigen Beschuldigten einen Rechtsirrtum zubilligen wolle. Besondere erschwerende oder mildernde Umstände lägen nicht vor.
1.2. Am 3. Oktober 1983 erließ die gleiche Behörde einen Sicherstellungsauftrag, worin dem Beschwerdeführer gemäß § 37 Abs. 1 VStG 1950 aufgetragen wurde, den Betrag von S 1.500,-- als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, widrigenfalls als Sicherheit verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Beschwerdeführer gehörten, beschlagnahmt würden. In der formularmäßigen Begründung führte die Behörde aus, es sei anzunehmen, daß die Strafverfolgung bzw. der Vollzug der Strafe wegen der dem Beschuldigten vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen wesentlich erschwert oder unmöglich sein werde, da er den Wohnsitz bzw. dauernden Aufenthalt im Ausland habe.
1.3. Gleichzeitig sprach die Behörde mit Beschlagnahmebescheid vom gleichen Tag aus, die dem Beschwerdeführer dem Anschein nach gehörenden Sachen, nämlich Devisen im Betrage von 110 DM, würden gemäß § 37 Abs. 2 VStG beschlagnahmt. Begründend wurde formularmäßig ausgeführt, da die dem Beschwerdeführer mit Bescheid aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt sei, sei die Behörde berechtigt, als Sicherheit die angeführten Sachen, die dem Anschein nach dem Beschwerdeführer gehörten, zu beschlagnahmen.
2.0. Gegen die genannten drei Bescheide der Bundespolizeidirektion Innsbruck erhob der Beschwerdeführer Berufungen an die belangte Behörde.
2.1. Gegen das Straferkenntnis erster Instanz vom 30. September 1983 brachte er vor, er habe keine den Vorschriften des § 46 Abs. 2 VStG 1950 entsprechende schriftliche Ausfertigung des Bescheides erhalten. Gegen die Niederschrift habe er Einspruch erhoben, da der Verhandlungsleiter einen Nachsatz hinzugefügt habe, nachdem der Beschwerdeführer das Protokoll unterschrieben hätte. Es entspreche nicht der Rechtslage, daß der Beschwerdeführer gemäß § 6 FrPG einen Antrag auf Einreisebewilligung hätte stellen müssen, da er eine gerichtliche Ladung als Zeuge zu einem Strafprozeß erhalten hätte. Diese habe den Hinweis enthalten, daß der Beschwerdeführer als Zeuge verpflichtet sei, der Ladung Folge zu leisten. Er habe dieser gesetzlichen Pflicht entsprechend gehandelt. Es läge ein Kompetenzkonflikt zwischen Justiz und Verwaltung vor. Der Beschwerdeführer habe davon auszugehen gehabt, daß die Zeugenladung rechtens und seine Pflicht damit begründet sei. Er habe aber darüber hinaus die Sicherheitsdirektion auf die Ladung rechtzeitig aufmerksam gemacht, die unverzüglich die Polizeibehörde erster Instanz in Kenntnis gesetzt hätte, sodaß dieser der Tatbestand der gesetzlichen Verpflichtung zum Erscheinen des Beschwerdeführers bekannt gewesen sei. Es sei Pflicht der Behörde gemäß § 26 StPO gewesen, dem Gericht Hindernisse bekanntzugeben, wonach dieses die Ladung hätte aufheben müssen. Da dies nicht geschehen sei, vielmehr der Richter ausdrücklich erklärt hätte, daß ihm seitens der Staatspolizei keinerlei Fragen oder dergleichen gestellt worden seien, habe der Beschwerdeführer von der Rechtmäßigkeit der Ladung ausgehen und damit die Bewilligung als gegeben annehmen müssen. Die Strafprozeßordnung normiere die gesetzliche Pflicht, vor Gericht zu erscheinen; dem entspreche auch § 72 Abs. 2 des Auslieferungs- und Rechtshilfegesetzes, BGBl. Nr. 529/1979 (ARHG). Nach § 7 des zuletzt genannten Gesetzes bedürfe eine Person weder Reisedokumente noch Sichtvermerk. Auch im vorliegenden Fall würde die Bewilligung nach § 6 FrPG nicht durch eine Behörde, sondern durch das Gesetz erteilt. Gemäß § 72 Abs. 1 ARBG dürfe die vorgeladene Person im Inland wegen einer vor ihrer Einreise begangenen Handlung nicht verfolgt, bestraft oder in ihrer persönlichen Freiheit beschränkt werden. Im übrigen bestritt der Beschwerdeführer, daß das Aufenthaltsverbot vollstreckbar sei, da über das Fristerstreckungsansuchen keine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Ein schuldhaftes Verhalten seinerseits bestreitet der Beschwerdeführer. Er habe mit den Behörden Kontakt aufgenommen und seinen Rechtsanwalt gefragt, ob er der Ladung folgen könne. Der Richter habe erklärt, daß die Staatspolizei oder eine sonstige Behörde bei ihm nicht vorgesprochen habe. Da er die Behörde erster Instanz für befangen erklärt habe, insbesondere den Beamten Dr. A., könne ihm nicht zugemutet werden, sich mit diesem Beamten ins Einvernehmen zu setzen. Unverständlich sei, wie man dem Beschwerdeführer grobe Fahrlässigkeit vorwerfen könne, wenn man ihm zugleich einen Rechtsirrtum zubillige. Auch sei der Tatbestand des § 6 VStG 1950 gegeben, da das Erscheinen vor Gericht gesetzlich geboten gewesen sei. Die Tatsache der gerichtlichen Ladung und der gesetzlichen Verpflichtung zu deren Befolgung wäre aber zumindest als mildernder Umstand zu berücksichtigen gewesen.
2.2. Gegen den Sicherstellungsauftrag vom 3. Oktober 1983 brachte der Beschwerdeführer vor, es mangle ihm formell an der Bezeichnung als Bescheid. Es sei ihm auch das Parteiengehör nicht ausreichend gewahrt worden. Es fehle der Erledigung auch eine leserliche Unterschrift. Weiters dürfe der Sicherstellungsauftrag die Höhe der Geldstrafe nicht übersteigen. Der Beschwerdeführer sei in Haft genommen, weil gegen ihn das zugrundeliegende Strafverfahren durchgeführt werden sollte. Demnach sei die Haft als Vorhaft anzusehen und die Geldstrafe jedenfalls so zu berechnen.
2.3. Gegen den "Beschlagnahmebescheid" brachte der Beschwerdeführer gleichfalls vor, es sei kein Ermittlungsverfahren durchgeführt worden, Aussagen, die beschlagnahmten Devisen seien nicht Eigentum des Beschwerdeführers, seien von der Behörde nicht zur Kenntnis genommen worden. Der Bescheid trage auch keine leserliche Unterschrift.
3.0. Mit den angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Berufungen des Beschwerdeführers ab.
3.1. Insbesondere sprach sie im Berufungserkenntnis vom 5. Dezember 1983 (A) über die Berufung gegen das Straferkenntnis erster Instanz ab und führte in der Bescheidbegründung aus, die behauptete Unrichtigkeit der Niederschrift über die Verhandlung betreffend die Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten sei für das Straferkenntnis nicht von Bedeutung. Als Bewilligung im Sinne des § 6 Abs. 1 FrPG komme nur ein diesbezüglicher Bescheid einer Verwaltungsbehörde in Frage, während ein Gericht eine solche Bewilligung nicht erteilen könne, da es dafür nicht zuständig sei. Es handle sich im gegenständlichen Fall nicht um einen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, da das Gericht mit der Ladung nicht eine Bewilligung nach § 6 FrPG erteilen habe wollen, sondern bestenfalls den Beschwerdeführer veranlassen, um eine solche Bewilligung bei der zuständigen Behörde anzusuchen. Denkbar wäre, daß das Vorliegen einer gerichtlichen Ladung ein Grund für die positive Erledigung eines solchen Gesuches gewesen wäre. Der Beschwerdeführer hätte daher auf Grund der gerichtlichen Ladung erst ein Verwaltungsverfahren einleiten und dessen Entscheidung abwarten müssen. Die vom Beschwerdeführer zitierte Bestimmung des ARHG treffe für den vorliegenden Fall keine Regelung, weil er nicht wegen einer vor der Einreise begangenen Handlung verfolgt worden sei, sondern die Einreise selbst rechtswidrig sei. Das Vorliegen eines Vollstreckungsaufschubes wäre nicht als Bewilligung im Sinne des § 6 Abs. 1 FrPG aufzufassen, da der Vollstreckungsaufschub gegenstandslos werde, sobald der Betreffende das Bundesgebiet verlassen habe. Der Beschwerdeführer habe auch nicht über die Verbotsnorm geirrt, sondern habe irrtümlich die Zeugenladung des Bezirksgerichtes Innsbruck als Rechtfertigungsgrund angenommen. Wenn sich der Beschwerdeführer an die Sicherheitsdirektion für Tirol und an den Rechtsanwalt Dr. S. gewandt habe, und er vom Richter erfahren hätte, daß weder die Staatspolizei noch eine sonstige Behörde bei ihm vorgesprochen habe, weil ihm nicht zuzumuten sei, sich mit dem fremdenpolizeilichen Referenten Dr. A. wegen dessen Befangenheit in Verbindung zu setzen, so sei dem entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer sich nur an unzuständige Stellen gewandt und auch nicht angegeben habe, daß er die Empfehlung erhalten hätte, entgegen des bestehenden Aufenthaltsverbotes auf Grund der Zeugenladung doch in das Bundesgebiet einzureisen. Der Irrtum hinsichtlich des Rechtfertigungsgrundes beruhe auf grober Fahrlässigkeit und entschuldige daher nicht. Eine Rechtsvorschrift, wonach trotz Einreiseverbotes zu einer gerichtlichen Zeugeneinvernahme straflos eingereist werden dürfe, bestehe nicht.
3.2. Mit dem zweiten der angefochtenen Bescheide vom gleichen Tag (B) wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers betreffend den Auftrag gemäß § 37 Abs. 1 VStG 1950, den Betrag von S 1.500,-- als Sicherheit zu erlegen, als unbegründet ab. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, der Beschwerdeführer sei im Stand der Schubhaft der Behörde vorgeführt worden, weshalb eine Anrechnung der Vorhaft im Verwaltungsstrafverfahren nicht stattfinde. Der Schubhaftbescheid sei von der Bundespolizeidirektion Innsbruck am 30. September 1983 ausgestellt und bei der Festnahme dem Beschwerdeführer ausgefolgt worden, was sich aus der beim Akt erliegenden Anzeige ergebe. Dem Sicherstellungsauftrag (Formular 26 zu § 37 VStG 1950) könne Bescheidcharakter nicht abgesprochen werden, denn es komme primär bei der Beurteilung der Frage, ob eine behördliche Erledigung einen Bescheid darstelle, darauf an, ob ein "normatives Wollen" der Behörde vorliege. Die formelle Bezeichnung als Bescheid sei sodann nicht mehr notwendig. Darüber hinaus sei die behördliche Erledigung deutlich in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung gegliedert. Auch bezeichne die Rechtsmittelbelehrung diese Erledigung ausdrücklich als Bescheid, gegen den ein Rechtsmittel zulässig sei. Der Bescheid trage eine Unterschrift. Daß der zuständige Referent nicht der gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen sei und seinen Namen nicht in leserlicher Schrift beigefügt habe, vermöge eine Nichtigkeit der Erledigung nicht zu bewirken. Die sachlichen Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages seien deshalb vorgelegen, weil der Beschwerdeführer auf Grund des unbefristeten Aufenthaltsverbotes seinen dauernden Wohnsitz im Ausland haben müsse, wodurch der Vollzug der Strafe jedenfalls wesentlich erschwert sei. Abgesehen davon solle eine Sicherheitsleistung die Bestrafung sichern und nicht selbst eine Strafe darstellen. Bei der Erlassung des Sicherstellungsauftrages sei daher nicht zu prüfen, inwieweit der Bestrafte später die Geldstrafe auch bezahlen werde können bzw. inwieweit die Geldstrafe zwangsweise eingebracht werden dürfe. Es bestehe schließlich auch hier die Möglichkeit des Antrittes einer Ersatzarreststrafe.
3.3. Mit dem weiteren Bescheid vom 6. Dezember 1983, der vom Beschwerdeführer als dritter angefochten wird (C), wies die belangte Behörde auch die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Beschlagnahme der ihm als Beschuldigten dem Anschein nach gehörenden Devisen von DM 110 gemäß § 37 Abs. 2 VStG 1950 als unbegründet ab. Als Begründung führte die belangte Behörde im wesentlichen gleichlautend wie im vorgenannten Bescheid aus, der Mangel einer leserlichen Unterschrift des Referenten vermöge eine Nichtigkeit der Erledigung nicht zu bewirken. Es genüge nach § 37 Abs. 2 VStG 1950 für die Beschlagnahme der Anschein des Eigentums an einer Sache, weshalb der Nachweis des Eigentums an der zu beschlagnahmenden Sache nicht erforderlich sei. Unzulässig sei eine Beschlagnahme nur dann, wenn die Sache offensichtlich nicht im Eigentum des Betretenen stehe. Bei Geld, das ein Reisender bei sich habe, sei jedoch zumindest dem Anschein nach davon auszugehen, daß dieses ihm gehöre. Es würde den Sinn des Rechtsinstitutes ad absurdum führen, mit der bloßen Behauptung, das Geld gehöre nicht dem Betroffenen, in der Lage zu sein, eine Beschlagnahme abzuwenden.
4.1. Gegen diese drei Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG, mit der der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Bescheide beantragt und dem Inhalt seiner Beschwerdeausführungen nach sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Seinen Ausführungen ist auch zu entnehmen, daß er sich in dem Recht nicht bestraft zu werden und in dem Recht, daß keine Maßnahmen gemäß § 37 VStG 1950 gegen ihn verhängt werden, verletzt erachtet.
4.2. Die belangte Behörde hat unter Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
5.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
5.1.0. Zum Berufungserkenntnis der belangten Behörde betreffend die Bestrafung wegen Übertretung nach § 14 im Zusammenhalt mit § 6 Abs. 1 FrPG:
5.1.1. Nach der Strafbestimmung des § 14 Abs. 1 FrPG macht sich, wer sich entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Bundesgebiet aufhält oder diesem Bundesgesetz oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verfügung auf andere Weise zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strenger Strafe bedroht ist, einer Verwaltungsübertretung schuldig und wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten für die eine Bundespolizeibehörde besteht, von dieser, mit Geld bis zu S 3.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen bestraft.
5.1.2. Die Verbotsnorm des § 6 Abs. 1 zweiter Satz bestimmt, daß der Fremde, gegen den ein Aufenthaltsverbot erlassen worden ist, das Gebiet, in dem ihm der Aufenthalt verboten ist, während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes ohne Bewilligung nicht wieder betreten darf.
5.1.3. Der dem Beschwerdeführer von den Behörden des Verwaltungsstrafverfahrens vorgeworfene Sachverhalt, daß er am 30. September 1983 gegen 7.00 Uhr trotz bestehenden rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes ohne behördliche Bewilligung in das Bundesgebiet wieder eingereist ist, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, sondern vielmehr ausgeführt, trotz des von der belangten Behörde in zweiter Instanz für unbefristete Zeit erlassenen Aufenthaltsverbotes sei er in das Bundesgebiet eingereist, weil er vom Bezirksgericht Innsbruck für diesen Tag eine Vorladung als Zeuge erhalten habe. Er hätte dem Gericht von seinem deutschen Wohnort aus die Tatsache seines Aufenthaltsverbotes bekanntgegeben, worauf das Gericht mit einer Zeugenladung geantwortet habe, die den Hinweis enthalten hätte, sein Erscheinen sei notwendig und vom Gesetz gefordert. Die Ladung habe er der Behörde erster Instanz ausgefolgt.
5.1.4. Aus der im Akt erliegenden Zeugenladung zur Hauptverhandlung für den 30. September 1983 des Bezirksgerichtes Innsbruck steht jedoch fest, daß diese Ladung an den Beschwerdeführer per Adresse Innsbruck, R-straße 4, gerichtet war.
5.1.5. Schon auf Grund dieser in der Zeugenladung aufscheinenden Anschrift durfte der Beschwerdeführer nicht zur Ansicht gelangen, daß seine Einreise in das Bundesgebiet vom Gericht als rechtmäßig angesehen oder gar eine Rechtspflicht zur Einreise in das Bundesgebiet begründet werden könnte. Die Ausführungen der Beschwerde, die davon ausgehen, durch die gerichtliche Ladung sei eine Rechtspflicht des Beschwerdeführers zur Einreise nach Österreich begründet worden, gehen daher ins Leere. Ebenso kann von einem durch diese Ladung ausgedrückten Wollen des Gerichtes, den Beschwerdeführer zur Einreise zu veranlassen, bei diesem Sachverhalt überhaupt nicht die Rede sein. Die Vorladung des Beschwerdeführers aus dem Ausland hätte durch das Gericht gemäß § 72 Abs. 1 ARHG nur durch das zuständige ausländische Gericht im Wege der Rechtshilfe bewirkt werden dürfen, wobei die Vorladung eine Zwangsandrohung für den Fall ihrer Nichtbefolgung nicht enthalten hätte dürfen. Einer gerichtlichen Zeugenladung, die einer Person unter einer inländischen Anschrift zuzustellen versucht wird, können die Rechtswirkungen einer Ladung nach § 72 Abs. 1 AHRG nie zukommen. Schon aus diesem Grund ist die im angefochtenen Bescheid der belangten Behörde ausgedrückte Rechtsansicht, das ARHG treffe für den vorliegenden Fall keine Regelung, nicht rechtswidrig.
5.1.6. Aber auch die vom Beschwerdeführer gerügte Auffassung der belangten Behörde, ein Vollstreckungsaufschub werde unabhängig von seiner Dauer gegenstandslos, sobald der Betreffende das Bundesgebiet verlassen hat, ist nicht als gesetzwidrig zu erkennen. Vielmehr unterscheidet § 6 in seinem Abs. 2 zwischen dem Aufschub der Vollstreckung des Aufenthaltsverbotes unter bestimmten Voraussetzungen und der Bewilligung während der Geltungsdauer des Aufenthaltsverbotes, das Bundesgebiet wieder zu betreten, nach Abs. 1 zweiter Satz derselben Bestimmung.
5.1.7. Was schließlich die Strafbemessung betrifft, so hat der Beschwerdeführer diesbezüglich in der Berufung an die belangte Behörde nur ausgeführt, die Tatsache der gerichtlichen Ladung und der gesetzlichen Verpflichtung (gemeint wohl zum Erscheinen vor dem inländischen Gericht), wäre zumindest als mildernder Umstand zu berücksichtigen gewesen. Da aber, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall die gerichtliche Ladung schon auf Grund der inländischen Anschrift keine gesetzliche Verpflichtung zum Erscheinen vor dem Gericht für den mit einem rechtskräftigen Aufenthaltsverbot belegten Ausländer nach seiner Abschiebung in das Ausland begründen konnte, kann ein solcher Umstand auch nicht als mildernd bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.
5.1.8. Soweit der Beschwerdeführer formale Mängel des erstinstanzlichen Bescheides und des diesem vorangegangenen Verwaltungsverfahrens erster Instanz rügt, sind diese nicht erheblich, zumal weder dargetan wird noch zu erkennen ist, daß dem angefochtenen Bescheid selbst solche Verfahrensmängel anhaften, bei deren Unterbleiben die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Dies trifft insbesondere für die vom Beschwerdeführer behauptete Ergänzung der Niederschrift des erstinstanzlichen Verhandlungsergebnisses zu.
5.2.0. Zum Bescheid betreffend Auftrag zur Sicherheitsleistung gemäß § 37 Abs. 1 VStG 1950:
5.2.1.1. Der Beschwerdeführer rügt als einen nichtigkeitsbegründenden Mangel, es fehle dem Bescheid eine Unterschrift. Der maschingesetzte Zusatz "e.h." ersetze nicht die Unterschrift.
5.2.1.2. Die gemäß § 24 VStG 1950 im Zusammenhalt mit § 58 Abs. 3 AVG 1950 anzuwendende Bestimmung des § 18 Abs. 4 des letztgenannten Gesetzes in der Fassung des Art. I Z. 7, BGBl. Nr. 199/1982 (in Kraft getreten am 1. März 1983), bestimmt in ihrem vorletzten Satz folgendes:
"Bei telegraphischen, fernschriftlichen oder vervielfältigten Ausfertigungen genügt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden; eine Beglaubigung durch die Kanzlei ist nicht erforderlich."
5.2.1.3. Die dem Beschwerdeführer zugegangene Ausfertigung des gegenständlichen Bescheides enthielt die Beisetzung des Namens des Genehmigenden in der Form "gez. Dr. P.... eh.". Die dem Beschwerdeführer als Durchschlag des Originalbescheides zugestellte Ausfertigung ist als dessen im Wege des mechanischen Durchdruckverfahrens hergestelltes Vervielfältigungsstück im Sinne der genannten Bestimmung anzusehen. Es bedurfte daher nach der dargestellten (neuen) Gesetzeslage weder einer eigenhändigen Unterschrift des die Erledigung genehmigenden Organes noch einer Beglaubigung der Kanzlei im Sinne der Bestimmung des § 18 Abs. 4 AVG 1950. 5.2.2. Inhaltlich rügt der Beschwerdeführer, daß bei Auferlegung der Sicherheit die Schubhaft im Sinne des § 19a Abs. 4 erster Satz VStG 1950 nicht angerechnet worden sei. Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist aus diesem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Grund jedoch nicht zu erkennen. Gemäß § 37 Abs. 1 VStG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 176/1983 kann die Behörde dem Beschuldigten durch Bescheid auftragen, einen angemessenen Betrag als Sicherheit zu erlegen oder durch Pfandbestellung oder taugliche Bürgen, die sich als Zahler verpflichten, sicherzustellen, wenn begründeter Verdacht besteht, daß sich der Beschuldigte der Verfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen werde. Ebenso kann die Behörde vorgehen, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde. Nach Absatz 2 der genannten Bestimmung darf die Sicherheit S 30.000,-- nicht übersteigen und keinesfalls höher sein als das Höchstausmaß der angedrohten Geldstrafe. Demnach ist das Ausmaß der Sicherheitsleistung nicht durch das Ausmaß einer bereits durch Straferkenntnis erster Instanz verhängten Geldstrafe begrenzt. Eine Anrechnung allfälliger Vorhaft auf die Geldstrafe sieht das Gesetz nicht vor.
5.2.3. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß, wie die belangte Behörde zutreffend ausgesprochen hat, es sich bei der Haft des Beschwerdeführers um eine Schubhaft (§ 5 Abs. 1 FrPG) gehandelt hat, bei der eine Anrechnung auf die verhängte Strafe nach § 14 Abs. 1 FrPG schon begrifflich nicht in Frage kommt. Die Haft nach § 5 Abs. 1 (Schubhaft) kann nämlich von der Behörde zur Vorbereitung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder zur Sicherung der Abschiebung als vorläufige Verwahrung nur angeordnet werden, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit oder aus dem Grunde notwendig erscheint, um ein unmittelbar zu befürchtendes strafbares Verhalten des Fremden zu verhindern. Sie hat also nicht den gleichen Rechtsgrund wie eine verwaltungsbehördliche Haft nach Festnehmung im Sinne der Bestimmungen der §§ 35 f VStG 1950 (sogenannte verwaltungsbehördliche Vorhaft).
5.2.4. Ebensowenig liegt ein Verstoß gegen § 14 VStG 1950 vor, wie ihn der Beschwerdeführer geltend macht, da die Sicherheitsleistung gemäß § 37 Abs. 1 VStG 1950 voraussetzt, daß ein Verdacht besteht, wonach sich der Beschuldigte der Strafverfolgung oder dem Vollzug der Strafe entziehen will, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Strafverfolgung oder der Vollzug der Strafe aus Gründen, die in der Person des Beschuldigten liegen, unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde, weshalb die Berücksichtigung der im § 14 VStG 1950 genannten Umstände bei der zwangsweisen Einbringung von Geldstrafen ausgeschlossen ist. Aus dem gleichen Grund liegt auch die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung der Bestimmung des § 2 VVG 1950 nicht vor, da ein Vollstreckungsverfahren nicht eingeleitet worden war, in dem allein diese Bestimmung zum Tragen hätte kommen können.
5.2.5. Eine Berücksichtigung des Unterhaltes des Beschuldigten und der Personen, zu deren Unterhalt ihn das Gesetz verpflichtet, ist bei dem Auftrag zur Sicherheitsleistung gemäß § 37 Abs. 1 VStG 1950 im Gesetz nicht vorgesehen.
5.3.0. Zu dem Bescheid betreffend die Beschlagnahme gemäß § 37 Abs. 2 VStG 1950:
5.3.1. Soweit der Beschwerdeführer als formellen Mangel des Bescheides rügt, daß es an einer Unterschrift des erledigenden Organes im Sinne des § 18 Abs. 4 AVG 1950 fehle, ist er auf die Ausführungen zu B) erster Absatz zu verweisen.
5.3.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, seine Behauptung, daß das Geld nicht ihm gehöre, zu beweisen. Die Behörde hätte ein Beweisverfahren darüber durchführen müssen, ob das Geld, das dem Beschwerdeführer abgenommen worden sei, tatsächlich ihm gehört habe.
5.3.2.2. Gemäß § 37 Abs. 2 zweiter Satz VStG 1950 in der Fassung BGBl. Nr. 176/1983 kann die Behörde als Sicherheit verwertbare Sachen beschlagnahmen, die dem Anschein nach dem Beschuldigten gehören, wenn die aufgetragene Sicherheitsleistung nicht unverzüglich erfolgt. Die Behörde hat daher ohne Rechtsverletzung ausgesprochen, daß das beim Beschwerdeführer vorgefundene Bargeld der Beschlagnahme unterlag, weil bei solchem Bargeld der Anschein zweifellos dafür spricht, daß es dem Beschuldigten gehörte. Der Beschwerdeführer hat in seiner Berufung nicht einmal behauptet, daß das beschlagnahmte Bargeld nicht ihm gehört hätte, oder daß der Anschein dafür gesprochen hätte, daß dieses Bargeld einer anderen Person gehöre. Es ist aber auch weder in der Beschwerde dargetan worden, noch für den Verwaltungsgerichtshof erkennbar, daß bei Durchführung eines vom Beschwerdeführer vermißten Ermittlungsverfahrens die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte gelangen können.
6. Somit erweist sich die Beschwerde gegen die drei angefochtenen Bescheide insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen war.
7. Die Entscheidung über den Anspruch auf Ersatz des Aufwandes stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 24. Oktober 1984
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